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Artikel 5 - Gesetz zur Verbesserung der Bekämpfung des Menschenhandels und zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes sowie des Achten Buches Sozialgesetzbuch (MenHBVG k.a.Abk.)

Artikel 5 Einschränkung von Grundrechten



Durch Artikel 4 Absatz 5 Nummer 1 und 3 wird das Fernmeldegeheimnis (Artikel 10 des Grundgesetzes) und durch Artikel 4 Absatz 5 Nummer 2 das Recht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) eingeschränkt.

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