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Artikel 2 - Elfte Verordnung zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften (11. ERÄndV k.a.Abk.)

Artikel 2 Änderung der Eisenbahnbetriebsleiterverordnung


Artikel 2 ändert mWv. 15. Oktober 2016 EBV § 4, § 5

Die Eisenbahnbetriebsleiterverordnung vom 7. Juli 2000 (BGBl. I S. 1023), die durch Artikel 4 der Verordnung vom 5. Juli 2007 (BGBl. I S. 1305) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 4 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b werden die Wörter „den sicheren Bau und" gestrichen.

2.
In § 5 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Dokumentation des Sicherheitsmanagementsystems nach Artikel 9 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2004/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Eisenbahnsicherheit in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 95/18/EG des Rates über die Erteilung von Genehmigungen an Eisenbahnunternehmen und der Richtlinie 2001/14/EG über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung (ABl. EU Nr. L 164 S. 44, Nr. L 220 S. 16)" durch die Wörter „Aufzeichnungen nach § 4 Absatz 4 und 5 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes" ersetzt.

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