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§ 3 - Anordnung zur Übertragung der Entscheidung über Widersprüche in Beihilfeangelegenheiten und zur Vertretung des Dienstherrn bei Klagen in Beihilfeangelegenheiten bei der Museumsstiftung Post und Telekommunikation (MSPTBeihilfeAnO)

A. v. 06.10.2016 BGBl. I S. 2251 (Nr. 48)
Geltung ab 15.10.2016; FNA: 2030-14-213 Beamte

§ 3 Vorbehalt des Selbsteintritts



Das Kuratorium behält sich vor, die Aufgaben und Befugnisse nach § 126 Absatz 3 und § 127 des Bundesbeamtengesetzes im Einzelfall selbst auszuüben.

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