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§ 3 - Anrechnungs-Verordnung 2001/2002 (AnrV 2001/2002)

V. v. 26.06.2001 BGBl. I S. 1346; aufgehoben durch Artikel 209 G. v. 14.08.2006 BGBl. I 1869
Geltung ab 01.07.2001; FNA: 830-2-9-36 Kriegsbeschädigte und Kriegshinterbliebene
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§ 3



(1) Das Bruttoeinkommen ist vor Anwendung der Tabelle auf volle Deutsche Mark nach unten abzurunden.

(2) Treffen Einkünfte aus beiden Einkommensgruppen im Sinne des § 33 Abs. 1 Buchstabe a des Bundesversorgungsgesetzes zusammen, so ist die Stufenzahl getrennt für jede Einkommensgruppe zu ermitteln; die Zusammenzählung beider Werte ergibt vorbehaltlich der Vorschrift des § 41 Abs. 3 Satz 3 und des § 51 Abs. 4 des Bundesversorgungsgesetzes die für die Feststellung maßgebende Stufenzahl.

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