Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 17.08.2006 aufgehoben

Sechsunddreißigste Verordnung über das anzurechnende Einkommen nach dem Bundesversorgungsgesetz (Anrechnungs-Verordnung 2001/2002 - AnrV 2001/2002)

V. v. 26.06.2001 BGBl. I S. 1346; aufgehoben durch Artikel 209 G. v. 14.08.2006 BGBl. I 1869
Geltung ab 01.07.2001; FNA: 830-2-9-36 Kriegsbeschädigte und Kriegshinterbliebene
| |

Eingangsformel



Auf Grund des durch Artikel 1 Nr. 6 des Gesetzes vom 4. Juni 1985 (BGBl. I S. 910) geänderten § 33 Abs. 6, des § 33a Abs. 1 Satz 3, des § 33b Abs. 5 Satz 3, des durch Artikel 1 Nr. 29 Buchstabe b des Gesetzes vom 23. März 1990 (BGBl. I S. 582) geänderten § 41 Abs. 3, des § 47 Abs. 2 und des durch Artikel 1 Nr. 31 Buchstabe b des Gesetzes vom 23. März 1990 geänderten § 51 Abs. 4 des Bundesversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21) sowie unter Berücksichtigung des Artikels 1 der Zehnten KOV-Anpassungsverordnung 2001 vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1344) verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung:


§ 1



Diese Verordnung gilt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebietes zur Feststellung der in § 2 genannten Leistungen, soweit die Ansprüche in der Zeit vom 1. Juli 2001 bis 30. Juni 2002 bestehen.


§ 2



Das anzurechnende Einkommen zur Feststellung der Ausgleichsrenten, der Ehegatten- und Kinderzuschläge sowie der Elternrenten (§ 33 Abs. 1, § 41 Abs. 3, § 47 Abs. 2, § 33a Abs. 1 Satz 3, § 33b Abs. 5 Satz 3 und § 51 Abs. 4 des Bundesversorgungsgesetzes) ergibt sich aus der dieser Verordnung als Anlage beigegebenen Tabelle. In der Tabelle sind auch die nach Anrechnung des Einkommens zustehenden Beträge an Ausgleichsrente und Elternrente angegeben, die zustehende Elternrente jedoch nur insoweit, als kein Anspruch auf Erhöhungsbeträge nach § 51 Abs. 2 oder 3 des Bundesversorgungsgesetzes besteht. Besteht Anspruch auf mindestens einen Erhöhungsbetrag, so ist die zustehende Elternrente, ausgehend vom Gesamtbetrag der vollen Elternrente einschließlich des Erhöhungsbetrages, durch Abziehen des in der Tabelle angegebenen zuzurechnenden Einkommens zu ermitteln.


§ 3



(1) Das Bruttoeinkommen ist vor Anwendung der Tabelle auf volle Deutsche Mark nach unten abzurunden.

(2) Treffen Einkünfte aus beiden Einkommensgruppen im Sinne des § 33 Abs. 1 Buchstabe a des Bundesversorgungsgesetzes zusammen, so ist die Stufenzahl getrennt für jede Einkommensgruppe zu ermitteln; die Zusammenzählung beider Werte ergibt vorbehaltlich der Vorschrift des § 41 Abs. 3 Satz 3 und des § 51 Abs. 4 des Bundesversorgungsgesetzes die für die Feststellung maßgebende Stufenzahl.


§ 4



(1) Zur Feststellung des Ehegattenzuschlags oder von Kinderzuschlägen ist von der Stufenzahl, die für das tatsächliche Bruttoeinkommen angegeben ist, die Stufenzahl, von der an die entsprechende Ausgleichsrente nicht mehr zusteht, abzuziehen; das Ergebnis ist die zur Feststellung maßgebende Stufenzahl.

(2) Trifft ein Ehegattenzuschlag mit mindestens einem Kinderzuschlag zusammen, so ist zur Feststellung des Kinderzuschlags von dem nach Absatz 1 ermittelten anzurechnenden Einkommen ein Betrag in Höhe des Ehegattenzuschlags abzuziehen; das Ergebnis ist das anzurechnende Einkommen im Sinne des § 33b Abs. 5 Satz 3 des Bundesversorgungsgesetzes.


§ 5



Soweit die Tabelle in einzelnen Versorgungsfällen nicht ausreicht, sind die Werte für jede weitere Stufenzahl wie folgt zu ermitteln:

1.
Zur Ermittlung des Bruttoeinkommens, bis zu dem die zu bildenden Stufen reichen, ist ausgehend von den Werten der Stufe 200 für Beschädigte bei Einkünften aus gegenwärtiger Erwerbstätigkeit ein Betrag in Höhe von 16,565 Deutsche Mark und bei den übrigen Einkünften ein Betrag in Höhe von 10,545 Deutsche Mark je Stufe hinzuzuzählen und das Ergebnis jeweils auf volle Deutsche Mark nach unten abzurunden.

2.
Zur Ermittlung des jeder Stufe zugeordneten Betrages des anzurechnenden Einkommens ist ausgehend von dem Wert bei Stufe 200 für Beschädigte je Stufe ein Betrag von 5,890 Deutsche Mark hinzuzuzählen und das Ergebnis jeweils auf volle Deutsche Mark nach unten abzurunden.


§ 6



Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2001 in Kraft.


Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.


Anlage (zu § 2)



(siehe BGBl. I 2001 S. 1347)