§ 31 - Windenergie-auf-See-Gesetz (WindSeeG)

Artikel 2 G. v. 13.10.2016 BGBl. I S. 2258, 2310 (Nr. 49); zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 107
Geltung ab 01.01.2017; FNA: 754-29 Energieversorgung
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§ 31 Anforderungen an Gebote


§ 31 hat 1 frühere Fassung und wird in 5 Vorschriften zitiert

(1) 1Die Gebote müssen in Ergänzung zu § 30 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes folgende Angaben enthalten:

1.
das Aktenzeichen der Planfeststellung, der Genehmigung oder des laufenden Verwaltungsverfahrens für das bestehende Projekt nach § 26 Absatz 2 Nummer 1,

2.
bei bestehenden Projekten

a)
nach § 26 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a und b eine Bestätigung der für die Feststellung des Plans oder die Erteilung der Genehmigung zuständigen Behörde über die Wirksamkeit des Plans oder der Genehmigung,

b)
nach § 26 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c eine Bewertung der für die Feststellung des Plans oder die Erteilung der Genehmigung zuständigen Behörde darüber, dass das Vorhaben nach derzeitigem Stand voraussichtlich genehmigungsfähig ist, und

3.
die Offshore-Anbindungsleitung, auf der der Bieter für das Projekt im Falle eines Zuschlags nach § 34 Anbindungskapazität benötigen würde.

2§ 30 Absatz 1 Nummer 6 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Standort der Windenergieanlagen auf See mit den in der Planfeststellung oder der Genehmigung oder mit den für den Erörterungstermin genannten Koordinaten anzugeben ist. 3§ 30 Absatz 1 Nummer 5 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der anzugebende Gebotswert nicht negativ sein darf.

(2) 1Der Bieter kann hilfsweise im Gebot die folgenden Angaben machen:

1.
eine mindestens zu bezuschlagende Gebotsmenge, bis zu der der angegebene Gebotswert gilt (Mindestgebotsmenge),

2.
einen weiteren, höheren Gebotswert für die Erteilung eines Zuschlags bis zu einer Menge in einem zu bezeichnenden geringeren Umfang als der Mindestgebotsmenge (Hilfsgebot).

2Macht der Bieter von der Möglichkeit nach Satz 1 Nummer 1 keinen Gebrauch, ist die Gebotsmenge zugleich die Mindestgebotsmenge.


Text in der Fassung des Artikels 4 Gesetz zur Förderung von Mieterstrom und zur Änderung weiterer Vorschriften des Erneuerbare-Energien-Gesetzes G. v. 17. Juli 2017 BGBl. I S. 2532 m.W.v. 25. Juli 2017

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Frühere Fassungen von § 31 WindSeeG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 25.07.2017Artikel 4 Gesetz zur Förderung von Mieterstrom und zur Änderung weiterer Vorschriften des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
vom 17.07.2017 BGBl. I S. 2532

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 31 WindSeeG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 31 WindSeeG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WindSeeG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 32 WindSeeG Sicherheit
... multipliziert mit 100 Euro pro Kilowatt installierter Leistung. Für die nach § 31 Absatz 2 angegebenen Gebotsmengen ist keine zusätzliche Sicherheit zu ...
§ 35 WindSeeG Flächenbezug des Zuschlags
... den Zuschlag bezogen auf die Fläche erteilen, die sich aus den Standortangaben nach § 31 Absatz 1 Satz 2 ...
§ 95 WindSeeG Netzanbindungskapazität; Zulassung, Errichtung, Betrieb und Beseitigung (vom 01.01.2023)
... vorgesehenen Offshore-Anbindungsleitung oder auf einer Offshore-Anbindungsleitung nach § 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 hat, 2. aufgrund einer unbedingten Netzanbindungszusage nach § 118 Absatz 12 des ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Förderung von Mieterstrom und zur Änderung weiterer Vorschriften des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2532
Artikel 4 MietStrFG Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes
... 73 Nummer 1" durch die Angabe „§ 73 Nummer 2" ersetzt. 2. Nach § 31 Absatz 1 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt: „§ 30 Absatz 1 Nummer 5 des ...

Zweites Gesetz zur Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes und anderer Vorschriften
G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1325
Artikel 1 2. WindSeeGuaÄndG Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes
... Voraussetzungen für die Teilnahme an Ausschreibungen für bestehende Projekte § 31 Anforderungen an Gebote § 32 Sicherheit § 33 Höchstwert ...


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