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§ 68 - Windenergie-auf-See-Gesetz (WindSeeG)
Artikel 2 G. v. 13.10.2016 BGBl. I S. 2258, 2310 (Nr. 49); zuletzt geändert durch Artikel 19 G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3138
Geltung ab 01.01.2017; FNA: 754-29 Energieversorgung
10 frühere Fassungen | Drucksachen / Entwurf / Begründung | wird in 92 Vorschriften zitiert
Geltung ab 01.01.2017; FNA: 754-29 Energieversorgung
10 frühere Fassungen | Drucksachen / Entwurf / Begründung | wird in 92 Vorschriften zitiert
§ 68 Feststellung einer Pilotwindenergieanlage auf See
§ 68 wird in 4 Vorschriften zitiert
1Die Bundesnetzagentur stellt im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie auf Antrag fest, ob es sich bei einer Windenergieanlage auf See in der ausschließlichen Wirtschaftszone und im Küstenmeer um eine Pilotwindenergieanlage auf See nach § 3 Nummer 6 handelt. 2Mit dem Antrag müssen geeignete Unterlagen eingereicht werden, die belegen, dass
- 1.
- es sich um eine der ersten drei Anlagen eines Typs einer Windenergieanlage auf See handelt und
- 2.
- die Windenergieanlage auf See eine wesentliche, weit über den Stand der Technik hinausgehende Innovation darstellt.
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Zitierungen von § 68 WindSeeG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 68 WindSeeG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WindSeeG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 70 WindSeeG Netzanbindungskapazität; Zulassung, Errichtung, Betrieb und Beseitigung (vom 10.12.2020)
... Antrag, der zusammen mit dem Antrag auf Feststellung einer Pilotwindenergieanlage auf See nach § 68 gestellt werden muss, weist die Bundesnetzagentur im Benehmen mit dem Bundesamt für ...
Zitat in folgenden Normen
Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)
Artikel 1 G. v. 07.07.2005 BGBl. I S. 1970, 3621; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3138
§ 118 EnWG Übergangsregelungen (vom 29.05.2020)
... seinem Antrag vorlegt. Mit dem Antrag nach Satz 1 müssen geeignete Unterlagen nach § 68 Satz 2 des Windenergie-auf-See-Gesetzes eingereicht werden. Die Zuweisung der Kapazität erfolgt unter der Bedingung, ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Beschleunigung des Energieleitungsausbaus
G. v. 13.05.2019 BGBl. I S. 706; zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3138
Artikel 21 EnLABG Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes
... Antrag, der zusammen mit dem Antrag auf Feststellung einer Pilotwindenergieanlage auf See nach § 68 gestellt werden muss, weist die Bundesnetzagentur im Benehmen mit dem Bundesamt für ...
Gesetz zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien
G. v. 13.10.2016 BGBl. I S. 2258
Artikel 6 EEAusG Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
... mit seinem Antrag vorlegt. Mit dem Antrag nach Satz 1 müssen geeignete Unterlagen nach § 68 Satz 2 des Windenergie-auf-See-Gesetzes eingereicht werden. Die Zuweisung der Kapazität ...
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