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§ 98 - Windenergie-auf-See-Gesetz (WindSeeG)

Artikel 2 G. v. 13.10.2016 BGBl. I S. 2258, 2310 (Nr. 49); zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 107
Geltung ab 01.01.2017; FNA: 754-29 Energieversorgung
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§ 98 Bekanntmachungen und Unterrichtungen



Die nach diesem Gesetz erforderlichen Bekanntmachungen und Unterrichtungen müssen in folgenden Medien vorgenommen werden:

1.
vom Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie auf seiner Internetseite und in einer überregionalen Tageszeitung sowie Bekanntmachungen von Sicherheitszonen nach § 75 zusätzlich in den Nachrichten für Seefahrer (Amtliche Veröffentlichung für die Seeschifffahrt des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie),

2.
von der Bundesnetzagentur auf ihrer Internetseite,

3.
in den nach Landesrecht bestimmten Medien, soweit eine Landesbehörde die Voruntersuchung nach den §§ 9 bis 12 wahrnimmt.



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Frühere Fassungen von § 98 WindSeeG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2023Artikel 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes und anderer Vorschriften
vom 20.07.2022 BGBl. I S. 1325

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 98 WindSeeG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 98 WindSeeG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WindSeeG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 WindSeeG Zuständigkeit und Verfahren zur Erstellung des Flächenentwicklungsplans (vom 01.01.2023)
... Zeitpunkt des Abschlusses des Verfahrens zur Erstellung des Flächenentwicklungsplans nach § 98 Nummer 1 bekannt. (2) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie erstellt ... die Unterrichtung der Öffentlichkeit über den Anhörungstermin erfolgt nach § 98 Nummer 1 . (4) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie legt aufgrund der ... Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie macht den Flächenentwicklungsplan nach § 98 Nummer 1 bekannt. (9) Der Flächenentwicklungsplan ist nicht selbständig ...
§ 8 WindSeeG Änderung und Fortschreibung des Flächenentwicklungsplans (vom 01.01.2023)
... eines Verfahrens zur Änderung oder Fortschreibung und deren voraussichtlichen Umfang nach § 98 Nummer 1 und 2 bekannt. § 6 ist entsprechend anzuwenden. Das Bundesamt für ...
§ 11 WindSeeG Zuständigkeit für die zentrale Voruntersuchung von Flächen (vom 01.01.2023)
... Bundesnetzagentur macht eine Aufgabenwahrnehmung durch eine Behörde nach Satz 2 nach § 98 Nummer 2  ...
§ 12 WindSeeG Verfahren zur zentralen Voruntersuchung von Flächen (vom 01.01.2023)
... Stelle macht die Einleitung des Verfahrens zur zentralen Voruntersuchung einer Fläche nach § 98 bekannt. (2) Die für die Voruntersuchung zuständige Stelle ... die Unterrichtung der Öffentlichkeit über den Anhörungstermin erfolgt nach § 98 . Der Anhörungstermin kann gemeinsam mit dem Termin nach § 6 Absatz 3 ... zur Einsicht aus. Sie macht Ort und Zeit der Auslegung nach § 98 bekannt. (6) Ergibt die Eignungsprüfung, dass die Fläche zur ... geeignet ist, macht die für die Voruntersuchung zuständige Stelle dieses Ergebnis nach § 98 bekannt. Sie übermittelt dieses Ergebnis schriftlich oder elektronisch dem ...
§ 14 WindSeeG Wettbewerbliche Bestimmung des Zuschlagsberechtigten (vom 01.01.2023)
... macht eine Aufgabenwahrnehmung durch das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie nach § 98 Nummer 2 bekannt. (4) Sofern bis zum Zeitpunkt der Bekanntmachung der Ausschreibung ...
§ 16 WindSeeG Bekanntmachung der Ausschreibungen (vom 01.01.2023)
... macht die Ausschreibungen spätestens vier Kalendermonate vor dem jeweiligen Gebotstermin nach § 98 Nummer 2 bekannt. Die Bekanntmachungen müssen mindestens folgende Angaben enthalten: ...
§ 29 WindSeeG Bekanntmachung der Ausschreibungen (vom 01.01.2023)
... macht die Ausschreibungen spätestens acht Kalenderwochen vor dem jeweiligen Gebotstermin nach § 98 Nummer 2 bekannt. Die Bekanntmachungen enthalten mindestens folgende Angaben: 1. den ...
§ 50 WindSeeG Bekanntmachung der Ausschreibung (vom 01.01.2023)
... die Ausschreibungen spätestens fünf Kalendermonate vor dem jeweiligen Gebotstermin nach § 98 Nummer 1 bekannt. Die Bekanntmachungen müssen mindestens folgende Angaben enthalten: 1. den ...
§ 68 WindSeeG Planfeststellungsverfahren (vom 01.01.2023)
... Seeschifffahrt und Hydrographie tritt. Auf die Auslegung der Unterlagen ist nach § 98 Nummer 1 hinzuweisen. § 73 Absatz 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist mit der ...
§ 69 WindSeeG Planfeststellungsbeschluss, Plangenehmigung (vom 01.01.2023)
... werden. Die wirksame Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses ist nach § 98 Nummer 1 bekannt zu machen. § 75 Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist nicht ...
§ 70 WindSeeG Plangenehmigung (vom 01.01.2023)
... 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist nicht anzuwenden. Die Plangenehmigung ist nach § 98 Nummer 1 öffentlich bekannt zu machen. (2) Für Einrichtungen nach § 66 ...
§ 71 WindSeeG Vorläufige Anordnung (vom 01.01.2023)
... und der Umfang der vorläufig zulässigen Bauarbeiten festzulegen. Sie ist nach § 98 Nummer 1 bekannt zu machen. Die vorläufige Anordnung tritt außer Kraft, wenn nicht ...
§ 75 WindSeeG Bekanntmachung der Einrichtungen und ihrer Sicherheitszonen (vom 01.01.2023)
... macht die Einrichtungen und die von ihr nach § 53 eingerichteten Sicherheitszonen nach § 98 Nummer 1 bekannt und trägt sie in die amtlichen Seekarten ...
§ 87 WindSeeG Rechtsfolgen der Unwirksamkeit von Zuschlägen, Planfeststellungsbeschlüssen und Plangenehmigungen (vom 01.01.2023)
... Beendigung des Planfeststellungsverfahrens oder des Plangenehmigungsverfahrens nach Absatz 1 nach § 98 Nummer 1 bekannt machen. Die Bundesnetzagentur stellt im Fall des Absatzes 2 den Umfang der ...
§ 103 WindSeeG Wahrnehmung von Aufgaben durch die Bundesnetzagentur (vom 01.01.2023)
... des § 69 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 10, des § 71a, des § 91 und der §§ 95 bis 101 sowie des Abschnitts 6 entsprechend anzuwenden. (2) Die Entscheidungen der ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung der Bestimmungen zur Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung und zur Eigenversorgung
G. v. 22.12.2016 BGBl. I S. 3106
Artikel 16 KWKStrRÄndG Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes
... erteilt werden. Die Bundesnetzagentur macht die Beendigung des Verfahrens nach § 73 Nummer 1 bekannt." 13. In § 22 Absatz 1 und § 41 Absatz 2 Satz 1 wird ...

Gesetz zur Änderung des Energiesicherungsgesetzes und anderer energiewirtschaftlicher Vorschriften
G. v. 08.10.2022 BGBl. I S. 1726
Artikel 9 EnSiGuaÄndG Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes
... Angabe „§ 54" ersetzt. 5. In § 71 Satz 3 wird die Angabe „ § 73 Nummer 1" durch die Angabe „§ 98 Nummer 1" ersetzt. 6. Die ...

Gesetz zur Förderung von Mieterstrom und zur Änderung weiterer Vorschriften des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2532
Artikel 4 MietStrFG Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes
... worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 29 Satz 1 wird die Angabe „ § 73 Nummer 1 " durch die Angabe „§ 73 Nummer 2" ersetzt. 2. Nach § 31 ... 1. In § 29 Satz 1 wird die Angabe „§ 73 Nummer 1" durch die Angabe „ § 73 Nummer 2 " ersetzt. 2. Nach § 31 Absatz 1 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt: ...

Zweites Gesetz zur Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes und anderer Vorschriften
G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1325
Artikel 1 2. WindSeeGuaÄndG Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes
...  § 97 Rechtsschutz bei Ausschreibungen für bestehende Projekte § 98 Bekanntmachungen und Unterrichtungen § 99 Verwaltungsvollstreckung  ... a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 73 Nummer 1" durch die Angabe „ § 98 Nummer 1" ersetzt. b) In Absatz 3 Satz 7 wird die Angabe „§ 73 Nummer ... b) In Absatz 3 Satz 7 wird die Angabe „§ 73 Nummer 1" durch die Angabe „ § 98 Nummer 1" ersetzt. c) Absatz 8 wird wie folgt geändert: aa) In ... aa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 73 Nummer 1" durch die Angabe „ § 98 Nummer 1" ersetzt. bb) Satz 2 wird aufgehoben. 10. § 8 wird wie ... Satz 1 werden die Wörter „§ 73 Nummer 1 und 2" durch die Wörter „ § 98 Nummer 1 und 2" ersetzt. bb) Satz 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:  ... dd) In Satz 4 wird die Angabe „§ 73 Nummer 2" durch die Angabe „ § 98 Nummer 2" ersetzt. c) Absatz 2 wird aufgehoben. 17. § 12 wird wie ... eingefügt und die Angabe „§ 73" durch die Angabe „ § 98 " ersetzt. c) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 2 ... bb) In Satz 7 wird die Angabe „§ 73" durch die Angabe „ § 98 " ersetzt. d) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 ... gg) In dem neuen Satz 10 wird die Angabe „§ 73" durch die Angabe „ § 98 " ersetzt. f) In Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe „Abschnitt 2" durch ... die Angabe „Abschnitt 5" und die Angabe „§ 73" durch die Angabe „ § 98 " ersetzt. g) In Absatz 7 Satz 1 wird vor den Wörtern „Voruntersuchung ... macht eine Aufgabenwahrnehmung durch das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie nach § 98 Nummer 2 bekannt. (4) Sofern bis zum Zeitpunkt der Bekanntmachung der Ausschreibung die ... das Wort „vier" und die Angabe „§ 73 Nummer 2" durch die Angabe „ § 98 Nummer 2" ersetzt. b) Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Die ... a) In Satz 1 wird die Angabe „§ 73 Nummer 2" durch die Angabe „ § 98 Nummer 2" ersetzt. b) In Satz 2 Nummer 9 werden die Wörter „§ 46 ... die Ausschreibungen spätestens fünf Kalendermonate vor dem jeweiligen Gebotstermin nach § 98 Nummer 1 bekannt. Die Bekanntmachungen müssen mindestens folgende Angaben enthalten: 1. ... bb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 73 Nummer 1" durch die Angabe „ § 98 Nummer 1" ersetzt und werden die Wörter „sowie durch Veröffentlichung in zwei ... bb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 73 Nummer 1" durch die Angabe „ § 98 Nummer 1" ersetzt. f) Absatz 6 wird wie folgt gefasst: aa) In dem ... 1 und 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist nicht anzuwenden. Die Plangenehmigung ist nach § 98 Nummer 1 öffentlich bekannt zu machen. (2) Für Einrichtungen nach § 66 Absatz 1 ... und Hydrographie" und wird die Angabe „§ 73 Nummer 1" durch die Angabe „ § 98 Nummer 1" ersetzt. 56. Der bisherige § 54a wird § 76 und wird wie folgt ... und Hydrographie" und wird die Angabe „§ 73 Nummer 1" durch die Angabe „ § 98 Nummer 1" ersetzt. 68. Der bisherige § 65 wird § 88 und wird wie folgt ... 79. Der bisherige § 72 wird § 97. 80. Der bisherige § 73 wird § 98 und Nummer 1 wird wie folgt gefasst: „1. vom Bundesamt für Seeschifffahrt ...