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Änderung § 98 WindSeeG vom 01.01.2023

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§ 73 WindSeeG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung
§ 98 WindSeeG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1325

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 73 Bekanntmachungen und Unterrichtungen


(Text neue Fassung)

§ 98 Bekanntmachungen und Unterrichtungen


(Textabschnitt unverändert)

Die nach diesem Gesetz erforderlichen Bekanntmachungen und Unterrichtungen müssen in folgenden Medien vorgenommen werden:

vorherige Änderung

1. vom Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie auf seiner Internetseite sowie in den Nachrichten für Seefahrer (Amtliche Veröffentlichung für die Seeschifffahrt des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie),



1. vom Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie auf seiner Internetseite und in einer überregionalen Tageszeitung sowie Bekanntmachungen von Sicherheitszonen nach § 75 zusätzlich in den Nachrichten für Seefahrer (Amtliche Veröffentlichung für die Seeschifffahrt des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie),

2. von der Bundesnetzagentur auf ihrer Internetseite,

3. in den nach Landesrecht bestimmten Medien, soweit eine Landesbehörde die Voruntersuchung nach den §§ 9 bis 12 wahrnimmt.