§ 99 Verwaltungsvollstreckung
(1) Für die Durchsetzung der im Planfeststellungsbeschluss oder in der Plangenehmigung nach
§ 69 getroffenen Regelungen sind die Bestimmungen des zweiten Abschnitts des
Verwaltungsvollstreckungsgesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, dass ein Zwangsgeld in Höhe bis zu 500.000 Euro angeordnet werden kann.
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interne Verweise§ 102 WindSeeG Übergangsbestimmungen (vom 01.01.2023) ... 2 Unterabschnitt 2, anzuwenden. Ab Antragstellung sind für das gesamte Vorhaben die §§ 99 bis 101 anzuwenden. Soweit die bisherigen Bestimmungen der Seeanlagenverordnung nach ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Änderung der Bestimmungen zur Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung und zur Eigenversorgung
G. v. 22.12.2016 BGBl. I S. 3106
Zweites Gesetz zur Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes und anderer Vorschriften
G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1325
Artikel 1 2. WindSeeGuaÄndG Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes ... bestehende Projekte § 98 Bekanntmachungen und Unterrichtungen § 99 Verwaltungsvollstreckung § 100 Bußgeldvorschriften § 101 ... für Seeschifffahrt und Hydrographie),". 81. Der bisherige § 74 wird § 99 und wird wie folgt geändert: a) Der Wortlaut wird Absatz 1 und die Angabe ... cc) In Satz 3 wird die Angabe „§§ 74 bis 76" durch die Angabe „ §§ 99 bis 101" ersetzt. b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: „(3) Auf ...
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