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§ 76 - Windenergie-auf-See-Gesetz (WindSeeG)
Artikel 2 G. v. 13.10.2016 BGBl. I S. 2258, 2310 (Nr. 49); zuletzt geändert durch Artikel 19 G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3138
Geltung ab 01.01.2017; FNA: 754-29 Energieversorgung
10 frühere Fassungen | Drucksachen / Entwurf / Begründung | wird in 92 Vorschriften zitiert
Geltung ab 01.01.2017; FNA: 754-29 Energieversorgung
10 frühere Fassungen | Drucksachen / Entwurf / Begründung | wird in 92 Vorschriften zitiert
§ 76 Gebühren und Auslagen
Die Gebührenerhebung für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach diesem Gesetz und den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsverordnungen erfolgt aufgrund von Besonderen Gebührenverordnungen nach § 22 Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes, die für Ausschreibungen nach Teil 3 dieses Gesetzes sowie für Feststellungen einer Pilotwindenergieanlage auf See nach Teil 5 dieses Gesetzes vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und für Zulassungen nach Teil 4 Abschnitt 1 dieses Gesetzes vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur erlassen werden.
Text in der Fassung des Artikels 21 Gesetz zur Beschleunigung des Energieleitungsausbaus G. v. 13. Mai 2019 BGBl. I S. 706; zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3138 m.W.v. 17. Mai 2019
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Frühere Fassungen von § 76 WindSeeG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 17.05.2019 | Artikel 21 Gesetz zur Beschleunigung des Energieleitungsausbaus vom 13.05.2019 BGBl. I S. 706 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 76 WindSeeG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 76 WindSeeG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WindSeeG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 77 WindSeeG Übergangsbestimmungen (vom 01.01.2017)
... anzuwenden. Ab Antragstellung sind für das gesamte Vorhaben die §§ 74 bis 76 anzuwenden. Soweit die bisherigen Bestimmungen der Seeanlagenverordnung nach Satz 1 ...
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot
Stammnormen
Besondere Gebührenverordnung Strom (StromBGebV)V. v. 02.01.2017 BGBl. I S. 3
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Beschleunigung des Energieleitungsausbaus
G. v. 13.05.2019 BGBl. I S. 706; zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3138
Artikel 21 EnLABG Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes
... zur Standortvergabe auf dem Testfeld berücksichtigen" eingefügt. 6. In § 76 werden nach den Wörtern „Teil 3 dieses Gesetzes" die Wörter „sowie ...
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