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Verordnung zur Änderung der Besonderen Gebührenverordnung Strom und zur Änderung der Erneuerbare-Energien-Verordnung (StromBGebVuEEVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 02.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 34; Geltung ab 09.02.2024
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Eingangsformel





Artikel 1 Änderung der Besonderen Gebührenverordnung Strom


Artikel 1 ändert mWv. 9. Februar 2024 StromBGebV Anlage

Die Anlage (zu § 1) der Besonderen Gebührenverordnung Strom vom 2. Januar 2017 (BGBl. I S. 3), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 25. Januar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 24) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Nach Nummer 3.8 werden die folgenden Nummern 3.9 bis 3.11 eingefügt:

„3.9 Durchführung der zentralen Voruntersuchungen der Fläche N-9.1 des
Flächenentwicklungsplans, deren Ergebnisse nach § 55 Absatz 1 Nummer 1 des
Windenergie-auf-See-Gesetzes dem bezuschlagten Bieter zugutekommen
29.874.703,60
3.10Durchführung der zentralen Voruntersuchungen der Fläche N-9.2 des
Flächenentwicklungsplans, deren Ergebnisse nach § 55 Absatz 1 Nummer 1 des
Windenergie-auf-See-Gesetzes dem bezuschlagten Bieter zugutekommen
31.949.678,08
3.11Durchführung der zentralen Voruntersuchungen der Fläche N-9.3 des
Flächenentwicklungsplans, deren Ergebnisse nach § 55 Absatz 1 Nummer 1 des
Windenergie-auf-See-Gesetzes dem bezuschlagten Bieter zugutekommen
23.111.971,63".


2.
Die Nummer 10 wird aufgehoben.

3.
Die bisherigen Nummern 11 bis 13 werden die Nummern 10 bis 12.

4.
Die bisherige Nummer 14 wird aufgehoben.

5.
Die bisherigen Nummern 15 bis 17 werden die Nummern 13 bis 15.


Artikel 2 Änderung der Erneuerbare-Energien-Verordnung


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 9. Februar 2024 EEV § 15

§ 15 der Erneuerbare-Energien-Verordnung vom 17. Februar 2015 (BGBl. I S. 146), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2512) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
§ 15 Subdelegation an das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie

(1) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nach § 12 Absatz 5 Satz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes für zentral voruntersuchte Flächen in der ausschließlichen Wirtschaftszone festzulegen

1.
das Ergebnis der Eignungsprüfung, dass die Fläche zur Ausschreibung nach Teil 3 Abschnitt 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes geeignet ist, einschließlich der Feststellung nach § 12 Absatz 5 Satz 2 des Windenergie-auf-See-Gesetzes und der Vorgaben für das spätere Vorhaben nach § 12 Absatz 5 Satz 3 und 4 des Windenergie-auf-See-Gesetzes, und

2.
die zu installierende Leistung auf dieser Fläche.

(2) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie wird ermächtigt, eine Besondere Gebührenverordnung nach § 22 Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes in Verbindung mit § 101 Absatz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes zu erlassen."


Artikel 3 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 8. Februar 2024.


Schlussformel



Der Bundesminister für Wirtschaft und Klimaschutz

Robert Habeck