(1)
1Die Bundesnetzagentur bestimmt vor der Bekanntgabe der Ausschreibungen nach
§ 16 die näheren Regeln für die Durchführung des dynamischen Gebotsverfahrens und macht diese nach
§ 16 Satz 2 Nummer 9 bekannt.
2Die Regeln müssen objektiv, nachvollziehbar und diskriminierungsfrei sein und die Belange kleiner und mittlerer Unternehmen berücksichtigen.
3Die Bundesnetzagentur kann das dynamische Gebotsverfahren elektronisch durchführen.
(2)
1Die Bundesnetzagentur bestimmt die Zeitspanne, innerhalb der die Bieter nach Beginn einer Gebotsrunde ein Gebot abgeben können (Gebotsabgabefrist).
2Die Bestimmung kann vor Bekanntgabe der Ausschreibung oder vor jeder Gebotsrunde erfolgen.
3Haben alle teilnahmeberechtigten Bieter der aktuellen Gebotsstufe bereits vor Ablauf der Gebotsabgabefrist zugestimmt oder ein Zwischenrunden-Gebot nach
§ 21 Absatz 6 Satz 1 abgegeben, kann die aktuelle Gebotsrunde auch vor Ablauf der Gebotsabgabefrist von der Bundesnetzagentur beendet werden.
(3) Die Bundesnetzagentur bestimmt vor jeder Gebotsrunde die Höhe der Gebotsstufe für die bevorstehende Gebotsrunde unter Berücksichtigung der Wettbewerbssituation.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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§ 21 WindSeeG Dynamisches Gebotsverfahren (vom 01.01.2023) ... jeder Gebotsrunde bestimmt die Bundesnetzagentur eine Gebotsstufe nach Maßgabe des § 22 Absatz 3 und informiert die Bieter, die für die bevorstehende Gebotsrunde teilnahmeberechtigt sind, ... der teilnahmeberechtigten Bieter. Hat die Bundesnetzagentur die Gebotsabgabefrist nach § 22 Absatz 2 nicht vor Bekanntgabe der Ausschreibung bestimmt, bestimmt sie diese vor jeder Gebotsrunde und ...
Zweites Gesetz zur Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes und anderer Vorschriften
G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1325
Artikel 1 2. WindSeeGuaÄndG Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes ... anzulegender Wert § 21 Dynamisches Gebotsverfahren § 22 Nähere Ausgestaltung des dynamischen Gebotsverfahrens § 23 Zweite ... 9. die Regeln für die Durchführung eines dynamischen Gebotsverfahrens nach § 22 Absatz 1 ." 25. Der bisherige § 20 wird § 17 und die Absätze 1 und 2 werden ... nach Absatz 2 Satz 1 kann zu diesem Zweck verwertet werden." 27. Der bisherige § 22 wird § 19 und in Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „der §§ 1 und 2 ... Vor jeder Gebotsrunde bestimmt die Bundesnetzagentur eine Gebotsstufe nach Maßgabe des § 22 Absatz 3 und informiert die Bieter, die für die bevorstehende Gebotsrunde teilnahmeberechtigt sind, ... die Anzahl der teilnahmeberechtigten Bieter. Hat die Bundesnetzagentur die Gebotsabgabefrist nach § 22 Absatz 2 nicht vor Bekanntgabe der Ausschreibung bestimmt, bestimmt sie diese vor jeder Gebotsrunde und ... § 20 Absatz 1 Satz 2 ist anzuwenden." 30. Nach § 21 werden die folgenden §§ 22 und 23 eingefügt: „§ 22 Nähere Ausgestaltung des dynamischen ... Nach § 21 werden die folgenden §§ 22 und 23 eingefügt: „ § 22 Nähere Ausgestaltung des dynamischen Gebotsverfahrens (1) Die Bundesnetzagentur ... 75. Der bisherige § 69 wird § 94 und in Absatz 2 Nummer 2 wird die Angabe „ § 22 " durch die Angabe „§ 19" ersetzt. 76. Der bisherige § 70 wird ...