Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 105 - Windenergie-auf-See-Gesetz (WindSeeG)

Artikel 2 G. v. 13.10.2016 BGBl. I S. 2258, 2310 (Nr. 49); zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 107
Geltung ab 01.01.2017; FNA: 754-29 Energieversorgung
| |

§ 105 Durchführung von Terminen



(1) 1Ist die Durchführung eines Erörterungstermins oder sonstigen Beteiligungstermins angeordnet, genügt die Durchführung einer Online-Konsultation. 2Für die Online-Konsultation werden den zur Teilnahme Berechtigten die sonst im Termin zu behandelnden Informationen zugänglich gemacht. 3Ihnen ist innerhalb einer vorher bekannt zu machenden angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich schriftlich oder elektronisch dazu zu äußern.

(2) 1Die Online-Konsultation nach Absatz 1 kann mit Einverständnis der zur Teilnahme Berechtigten durch eine Telefon- oder Videokonferenz ersetzt werden. 2Absatz 1 Satz 2 ist in diesem Fall entsprechend anzuwenden. 3Über die Telefon- oder Videokonferenz ist ein Protokoll zu führen.

(3) 1Die zur Teilnahme an einem in Absatz 1 genannten Termin Berechtigten sind von der Art der Durchführung des Termins zu benachrichtigen. 2§ 73 Absatz 6 Satz 2 bis 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist entsprechend anzuwenden.



 
Anzeige


 

Frühere Fassungen von § 105 WindSeeG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2023Artikel 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes und anderer Vorschriften
vom 20.07.2022 BGBl. I S. 1325

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 105 WindSeeG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 105 WindSeeG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WindSeeG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweites Gesetz zur Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes und anderer Vorschriften
G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1325
Artikel 1 2. WindSeeGuaÄndG Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes
... und Fachaufsicht über das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie § 105 Durchführung von Terminen Anlage (zu § 80 Absatz 3) Anforderungen an ... obliegt dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz." 87. Folgender § 105 wird angefügt: „§ 105 Durchführung von Terminen (1) ... und Klimaschutz." 87. Folgender § 105 wird angefügt: „ § 105 Durchführung von Terminen (1) Ist die Durchführung eines ...