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§ 56 - Windenergie-auf-See-Gesetz (WindSeeG)

Artikel 2 G. v. 13.10.2016 BGBl. I S. 2258, 2310 (Nr. 49); zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 107
Geltung ab 01.01.2017; FNA: 754-29 Energieversorgung
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§ 56 Erstattung von Sicherheiten an Bieter ohne Zuschlag



Die Bundesnetzagentur gibt unverzüglich die hinterlegten Sicherheiten für ein Gebot zurück, wenn der Bieter für dieses Gebot keinen Zuschlag nach § 54 erhalten hat.





 

Frühere Fassungen von § 56 WindSeeG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2023Artikel 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes und anderer Vorschriften
vom 20.07.2022 BGBl. I S. 1325

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 56 WindSeeG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 56 WindSeeG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WindSeeG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 96a WindSeeG Verordnungsermächtigung zur Einführung von Industriestrompreisen (vom 01.01.2023)
... Windenergieanlagen auf See auf zentral voruntersuchten Flächen nach den §§ 50 bis 59 zu regeln: 1. von Teil 3 Abschnitt 5 abweichende Ausschreibungsbedingungen ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweites Gesetz zur Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes und anderer Vorschriften
G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1325
Artikel 1 2. WindSeeGuaÄndG Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes
...  § 54 Zuschlagsverfahren § 55 Rechtsfolgen des Zuschlags § 56 Erstattung von Sicherheiten an Bieter ohne Zuschlag Unterabschnitt 2 Bestimmungen zur ... einen Zuschlag innerhalb des gesetzlich vorgegebenen Ausschreibungsvolumens erteilt. § 56 Erstattung von Sicherheiten an Bieter ohne Zuschlag Die Bundesnetzagentur gibt ... der gesamten Bebauungssituation im Verkehrsraum anzupassen." 58. Der bisherige § 56 wird § 78. 59. Der bisherige § 57 wird § 79 und wird wie folgt ... §§ 24, 37 oder 55" ersetzt. c) In Absatz 3 wird die Angabe „ § 56 Absatz 5" durch die Angabe „§ 78 Absatz 5" ersetzt. 66. Der ... Windenergieanlagen auf See auf zentral voruntersuchten Flächen nach den §§ 50 bis 59 zu regeln: 1. von Teil 3 Abschnitt 5 abweichende Ausschreibungsbedingungen ...