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§ 57 - Windenergie-auf-See-Gesetz (WindSeeG)
Artikel 2 G. v. 13.10.2016 BGBl. I S. 2258, 2310 (Nr. 49); zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 107
Geltung ab 01.01.2017; FNA: 754-29 Energieversorgung
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Geltung ab 01.01.2017; FNA: 754-29 Energieversorgung
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§ 57 Zweckbindung der Zahlungen
1Die Einnahmen aus den gebotenen Zahlungen nach § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden anteilig für Maßnahmen des Meeresnaturschutzes sowie zur umweltschonenden Fischerei einschließlich Fischereistrukturmaßnahmen sowie zur Senkung der Offshore-Netzumlage gemäß § 17f des Energiewirtschaftsgesetzes verwendet. 2Die Einnahmen aus den gebotenen Zahlungen nach § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden abweichend von Satz 1 für Ausschreibungen im Jahr 2023 anteilig für Maßnahmen des Meeresnaturschutzes, zur umweltschonenden Fischerei einschließlich Fischereistrukturmaßnahmen, als Einnahmen des Bundeshaushalts sowie zur Senkung der Offshore-Netzumlage gemäß § 2 Nummer 11 des Energiefinanzierungsgesetzes verwendet.
Text in der Fassung des Artikels 2 Zweites Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024 G. v. 27. März 2024 BGBl. 2024 I Nr. 107 m.W.v. 1. Januar 2023
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Frühere Fassungen von § 57 WindSeeG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2023 (27.03.2024) | Artikel 2 Zweites Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024 vom 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 107 |
aktuell vorher | 01.01.2023 | Artikel 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes und anderer Vorschriften vom 20.07.2022 BGBl. I S. 1325 |
aktuell | vor 01.01.2023 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 57 WindSeeG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 57 WindSeeG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WindSeeG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 23 WindSeeG Zweite Gebotskomponente (vom 01.01.2023)
... des § 58 Absatz 2 entsprechend. Die Zweckbindung der Zahlungen nach § 57 gilt entsprechend. (1a) Der bezuschlagte Bieter, der im dynamischen ... des § 58 Absatz 3 entsprechend. Die Zweckbindung der Zahlungen nach § 57 gilt entsprechend. (2) Der vom bezuschlagten Bieter zu zahlende Gesamtbetrag ergibt ...
§ 96a WindSeeG Verordnungsermächtigung zur Einführung von Industriestrompreisen (vom 01.01.2023)
... Windenergieanlagen auf See auf zentral voruntersuchten Flächen nach den §§ 50 bis 59 zu regeln: 1. von Teil 3 Abschnitt 5 abweichende Ausschreibungsbedingungen ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Zweites Gesetz zur Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes und anderer Vorschriften
G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1325
Artikel 1 2. WindSeeGuaÄndG Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes
... an Bieter ohne Zuschlag Unterabschnitt 2 Bestimmungen zur Zahlung § 57 Zweckbindung der Zahlungen § 58 Meeresnaturschutz- und Fischereikomponente ... die Vorgaben des § 58 Absatz 2 entsprechend. Die Zweckbindung der Zahlungen nach § 57 gilt entsprechend. (2) Der vom bezuschlagten Bieter zu zahlende Gesamtbetrag ergibt ... nach § 54 erhalten hat. Unterabschnitt 2 Bestimmungen zur Zahlung § 57 Zweckbindung der Zahlungen Die Einnahmen aus den gebotenen Zahlungen nach § 53 ... 58. Der bisherige § 56 wird § 78. 59. Der bisherige § 57 wird § 79 und wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe ... Windenergieanlagen auf See auf zentral voruntersuchten Flächen nach den §§ 50 bis 59 zu regeln: 1. von Teil 3 Abschnitt 5 abweichende Ausschreibungsbedingungen ... „§ 66 Absatz 1" ersetzt. b) In Nummer 2 werden die Wörter „ § 57 Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4 Satz 2" durch die Wörter „§ 79 Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4 Satz 2" ...
Zweites Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024
G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 107
Artikel 2 2. HFinG 2024 Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes
... die Vorgaben des § 58 Absatz 3 entsprechend. Die Zweckbindung der Zahlungen nach § 57 gilt entsprechend." 3. Dem § 57 wird folgender Satz angefügt: ... Die Zweckbindung der Zahlungen nach § 57 gilt entsprechend." 3. Dem § 57 wird folgender Satz angefügt: „Die Einnahmen aus den gebotenen Zahlungen ...
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