Die Bundesnetzagentur gibt unverzüglich die hinterlegten Sicherheiten für ein Gebot zurück, wenn der Bieter für dieses Gebot keinen Zuschlag nach
§ 54 erhalten hat.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zweites Gesetz zur Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes und anderer Vorschriften
G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1325
Artikel 1 2. WindSeeGuaÄndG Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes ... § 54 Zuschlagsverfahren § 55 Rechtsfolgen des Zuschlags § 56 Erstattung von Sicherheiten an Bieter ohne Zuschlag Unterabschnitt 2 Bestimmungen zur ... einen Zuschlag innerhalb des gesetzlich vorgegebenen Ausschreibungsvolumens erteilt. § 56 Erstattung von Sicherheiten an Bieter ohne Zuschlag Die Bundesnetzagentur gibt ... der gesamten Bebauungssituation im Verkehrsraum anzupassen." 58. Der bisherige § 56 wird § 78. 59. Der bisherige § 57 wird § 79 und wird wie folgt ... §§ 24, 37 oder 55" ersetzt. c) In Absatz 3 wird die Angabe „ § 56 Absatz 5" durch die Angabe „§ 78 Absatz 5" ersetzt. 66. Der ... Windenergieanlagen auf See auf zentral voruntersuchten Flächen nach den §§ 50 bis 59 zu regeln: 1. von Teil 3 Abschnitt 5 abweichende Ausschreibungsbedingungen ...