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§ 58 - Windenergie-auf-See-Gesetz (WindSeeG)

Artikel 2 G. v. 13.10.2016 BGBl. I S. 2258, 2310 (Nr. 49); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 351
Geltung ab 01.01.2017; FNA: 754-29 Energieversorgung
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§ 58 Meeresnaturschutz-, Fischerei- und Transformationskomponente



(1) 1Der bezuschlagte Bieter leistet innerhalb von zwölf Monaten nach Erteilung des Zuschlags eine Zahlung in Höhe von 5 Prozent des Gebots nach § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 als Meeresnaturschutzkomponente an den Bundeshaushalt. 2Die Mittel aus der Zahlung sind zweckgebunden insbesondere für Maßnahmen des Meeresnaturschutzes möglichst in dem betroffenen Naturraum zu verwenden, für die nicht bereits nach anderen Vorschriften eine rechtliche Verpflichtung besteht. 3Die Mittel werden vom Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit bewirtschaftet. 4Die Verpflichtungen nach § 15 des Bundesnaturschutzgesetzes bleiben unberührt.

(2) 1Der bezuschlagte Bieter leistet innerhalb von zwölf Monaten nach Erteilung des Zuschlags eine Zahlung in Höhe von 5 Prozent des Gebots nach § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 als Fischereikomponente an den Bundeshaushalt. 2Die Mittel aus der Zahlung sind zweckgebunden insbesondere für Maßnahmen zur umweltschonenden Fischerei einschließlich Fischereistrukturmaßnahmen möglichst in dem betroffenen Naturraum zu verwenden, für die nicht bereits nach anderen Vorschriften eine rechtliche Verpflichtung besteht. 3Die Mittel werden vom Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat bewirtschaftet.

(3) Sind die Einnahmen für die Meeresnaturschutzkomponente nach Absatz 1 und § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und die Fischereikomponente nach Absatz 2 und § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 aus Ausschreibungen nach Teil 3 Abschnitt 2 und 5 in einem Ausschreibungsjahr für die Meeresschutz- und Fischereikomponente insgesamt höher als 200 Millionen Euro, fließen die diesen Betrag übersteigenden Einnahmen in den Jahren 2025 und 2026 als Transformationskomponente an den Bundeshaushalt.

(4) Für Ausschreibungen im Jahr 2023 leistet der bezuschlagte Bieter innerhalb von zwölf Monaten nach Erteilung des Zuschlags abweichend von Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 eine Zahlung von 3,125 Prozent des Gebots nach § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 als Meeresnaturschutzkomponente, eine Zahlung von 1 Prozent des Gebots nach § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 als Fischereikomponente und eine Zahlung in Höhe von 5,875 Prozent des Gebots nach § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 als Transformationskomponente an den Bundeshaushalt.





 

Frühere Fassungen von § 58 WindSeeG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 23.12.2025Artikel 1 Gesetz zur Umsetzung der EU-Erneuerbaren-Richtlinie in den Bereichen Windenergie auf See und Stromnetze
vom 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 351
aktuell vorher 01.01.2025 (02.10.2025)Artikel 5 Haushaltsbegleitgesetz 2025
vom 30.09.2025 BGBl. 2025 I Nr. 231
aktuell vorher 01.01.2023 (27.03.2024)Artikel 2 Zweites Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024
vom 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 107
aktuell vorher 01.01.2023Artikel 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes und anderer Vorschriften
vom 20.07.2022 BGBl. I S. 1325
aktuellvor 01.01.2023Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 58 WindSeeG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 58 WindSeeG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WindSeeG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 23 WindSeeG Zweite Gebotskomponente (vom 01.01.2025)
... an den Bundeshaushalt; für Mittelverwendung und Zahlungsweise gelten die Vorgaben des § 58 Absatz 1 entsprechend, und 3. eine Zahlung in Höhe von 5 Prozent des Gesamtbetrags der ... an den Bundeshaushalt; für Mittelverwendung und Zahlungsweise gelten die Vorgaben des § 58 Absatz 2 entsprechend. Die Zweckbindung der Zahlungen nach § 57 gilt ... Die Zweckbindung der Zahlungen nach § 57 gilt entsprechend. § 58 Absatz 3 gilt entsprechend. (1a) Der bezuschlagte Bieter, der im dynamischen ... an den Bundeshaushalt; für Mittelverwendung und Zahlungsweise gelten die Vorgaben des § 58 Absatz 1 entsprechend, 3. eine Zahlung in Höhe von 1 Prozent des Gesamtbetrags der zweiten ... an den Bundeshaushalt; für Mittelverwendung und Zahlungsweise gelten die Vorgaben des § 58 Absatz 2 entsprechend und 4. eine Zahlung in Höhe von 5,875 Prozent des Gesamtbetrags der ... an den Bundeshaushalt; für Mittelverwendung und Zahlungsweise gelten die Vorgaben des § 58 Absatz 4 entsprechend. Die Zweckbindung der Zahlungen nach § 57 gilt ...
§ 64 WindSeeG Rechtsfolgen des Eintritts (vom 01.01.2023)
... den Inhaber des bestehenden Projekts nach Absatz 1 erfasst die Zahlungsverpflichtungen nach den §§ 58 und 59 in der Höhe des Gebotswerts des bezuschlagten Gebots nach § 53 Absatz 1 Satz 1 ...
§ 96a WindSeeG Verordnungsermächtigung zur Einführung von Industriestrompreisen (vom 01.01.2023)
... Windenergieanlagen auf See auf zentral voruntersuchten Flächen nach den §§ 50 bis 59 zu regeln: 1. von Teil 3 Abschnitt 5 abweichende Ausschreibungsbedingungen ...
 
Zitat in folgenden Normen

Besondere Gebührenverordnung Wasserstraßen und Schifffahrt (WSBGebV)
V. v. 28.10.2021 BGBl. I S. 4744; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 17.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 381
Anlage WSBGebV (zu § 2) Gebühren- und Auslagenverzeichnis (vom 31.12.2025)
... Einrichtung nach dem WindSeeG in der bis zum 31.12.2022 geltenden Fassung § 58 Absatz 1 WindSeeG 11.713 - 21 602 130 Feststellung über das ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Umsetzung der EU-Erneuerbaren-Richtlinie in den Bereichen Windenergie auf See und Stromnetze
G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 351
Artikel 1 EERLWindSeeÄndG Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes
... Angabe „§ 2 Nummer 11 des Energiefinanzierungsgesetzes" ersetzt. 12. § 58 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe ...

Haushaltsbegleitgesetz 2025
G. v. 30.09.2025 BGBl. 2025 I Nr. 231
Artikel 5 HBeglG 2025 Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes
...  a) Nach Absatz 1 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt: „ § 58 Absatz 3 gilt entsprechend." b) In Absatz 1a Satz 1 Nummer 4 wird die Angabe „§ ... 3 gilt entsprechend." b) In Absatz 1a Satz 1 Nummer 4 wird die Angabe „ § 58 Absatz 3" durch die Angabe „§ 58 Absatz 4" ersetzt. 2. § 57 ... Absatz 1a Satz 1 Nummer 4 wird die Angabe „§ 58 Absatz 3" durch die Angabe „ § 58 Absatz 4" ersetzt. 2. § 57 wird durch den folgenden § 57 ersetzt: ... § 2 Nummer 11 des Energiefinanzierungsgesetzes verwendet." 3. § 58 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 wird nach der Angabe ...

Zweite Verordnung zur Änderung der BMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung und weiterer schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
V. v. 18.09.2024 BGBl. 2024 I Nr. 286
Artikel 1 2. BMDV-WS-BesGebVuaÄndV Änderung der BMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung
... Einrichtung nach dem WindSeeG in der bis zum 31.12.2022 geltenden Fassung § 58 Absatz 1 WindSeeG 11.713 - 21 602 130 Feststellung über das ...

Zweites Gesetz zur Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes und anderer Vorschriften
G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1325
Artikel 1 2. WindSeeGuaÄndG Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes
... 2 Bestimmungen zur Zahlung § 57 Zweckbindung der Zahlungen § 58 Meeresnaturschutz- und Fischereikomponente § 59 Stromkostensenkungskomponente ... an den Bundeshaushalt; für Mittelverwendung und Zahlungsweise gelten die Vorgaben des § 58 Absatz 1 entsprechend, und 3. eine Zahlung in Höhe von 5 Prozent des Gesamtbetrags der ... an den Bundeshaushalt; für Mittelverwendung und Zahlungsweise gelten die Vorgaben des § 58 Absatz 2 entsprechend. Die Zweckbindung der Zahlungen nach § 57 gilt entsprechend. ... gemäß § 17f des Energiewirtschaftsgesetzes verwendet. § 58 Meeresnaturschutz- und Fischereikomponente (1) Der bezuschlagte Bieter leistet ... den Inhaber des bestehenden Projekts nach Absatz 1 erfasst die Zahlungsverpflichtungen nach den §§ 58 und 59 in der Höhe des Gebotswerts des bezuschlagten Gebots nach § 53 Absatz 1 Satz 1 ... überwiegender öffentlicher Belange" gestrichen. 60. Der bisherige § 58 wird § 80 und wird wie folgt geändert: a) Die Absätze 1 und 2 werden ... geändert: a) In Absatz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe „ § 58 " durch die Angabe „§ 80" ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 3 wird die ... Windenergieanlagen auf See auf zentral voruntersuchten Flächen nach den §§ 50 bis 59 zu regeln: 1. von Teil 3 Abschnitt 5 abweichende Ausschreibungsbedingungen ...

Zweites Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024
G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 107
Artikel 2 2. HFinG 2024 Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes
... ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 58 wie folgt gefasst: „§ 58 Meeresnaturschutz-, Fischerei- und ... In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 58 wie folgt gefasst: „ § 58 Meeresnaturschutz-, Fischerei- und Transformationskomponente". 2. Nach § 23 ... an den Bundeshaushalt; für Mittelverwendung und Zahlungsweise gelten die Vorgaben des § 58 Absatz 1 entsprechend, 3. eine Zahlung in Höhe von 1 Prozent des Gesamtbetrags der zweiten ... an den Bundeshaushalt; für Mittelverwendung und Zahlungsweise gelten die Vorgaben des § 58 Absatz 2 entsprechend und 4. eine Zahlung in Höhe von 5,875 Prozent des Gesamtbetrags der ... an den Bundeshaushalt; für Mittelverwendung und Zahlungsweise gelten die Vorgaben des § 58 Absatz 3 entsprechend. Die Zweckbindung der Zahlungen nach § 57 gilt ... § 2 Nummer 11 des Energiefinanzierungsgesetzes verwendet." 4. § 58 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:  ... geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „ § 58 Meeresnaturschutz-, Fischerei- und Transformationskomponente". b) Folgender ...