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Änderung § 50 WindSeeG vom 10.12.2020

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§ 50 WindSeeG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 10.12.2020 geltenden Fassung
§ 50 WindSeeG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1325
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 50 Einvernehmensregelung


(Text neue Fassung)

§ 50 (aufgehoben)


vorherige Änderung

1 Die Feststellung des Plans oder die Plangenehmigung und eine vorläufige Anordnung nach § 49 bedürfen des Einvernehmens der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt. 2 Das Einvernehmen darf nur versagt werden, wenn eine Beeinträchtigung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zu besorgen ist, die nicht durch Bedingungen oder Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden kann.