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Synopse aller Änderungen des WindSeeG am 10.12.2020

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 10. Dezember 2020 durch Artikel 1 des WindSeeGuaÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des WindSeeG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

WindSeeG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 10.12.2020 geltenden Fassung
WindSeeG n.F. (neue Fassung)
in der am 10.12.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2682

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Teil 1 Allgemeine Bestimmungen
    § 1 Zweck und Ziel des Gesetzes
    § 2 Anwendungsbereich
    § 3 Begriffsbestimmungen
Teil 2 Fachplanung und Voruntersuchung
    Abschnitt 1 Flächenentwicklungsplan
       § 4 Zweck des Flächenentwicklungsplans
       § 5 Gegenstand des Flächenentwicklungsplans
       § 6 Zuständigkeit und Verfahren zur Erstellung des Flächenentwicklungsplans
       § 7 Übergang vom Bundesfachplan Offshore und vom Offshore-Netzentwicklungsplan
       § 8 Änderung und Fortschreibung des Flächenentwicklungsplans
    Abschnitt 2 Voruntersuchung von Flächen
       § 9 Ziel der Voruntersuchung von Flächen
       § 10 Gegenstand und Umfang der Voruntersuchung von Flächen
(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

       § 10a Erstattung von notwendigen Kosten für Untersuchungen
       § 11 Zuständigkeit für die Voruntersuchung von Flächen
       § 12 Verfahren zur Voruntersuchung von Flächen
       § 13 Errichtung und Betrieb von Offshore-Anbindungsleitungen
Teil 3 Ausschreibungen
    Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
       § 14 Wettbewerbliche Bestimmung der Marktprämie
       § 15 Allgemeine Ausschreibungsbedingungen
    Abschnitt 2 Ausschreibungen für voruntersuchte Flächen
       § 16 Gegenstand der Ausschreibungen
       § 17 Ausschreibungsvolumen
       § 18 Veränderung des Ausschreibungsvolumens
       § 19 Bekanntmachung der Ausschreibungen
       § 20 Anforderungen an Gebote
       § 21 Sicherheit
       § 22 Höchstwert
       § 23 Zuschlagsverfahren, anzulegender Wert
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       § 23a Evaluierung des Losverfahrens
       § 24 Rechtsfolgen des Zuschlags
       § 25 Erstattung von Sicherheiten an Bieter ohne Zuschlag
    Abschnitt 3 Ausschreibungen für bestehende Projekte
       § 26 Ausschreibungen für bestehende Projekte
       § 27 Ausschreibungsvolumen
       § 28 Planung der Offshore-Anbindungsleitungen
       § 29 Bekanntmachung der Ausschreibungen
       § 30 Voraussetzungen für die Teilnahme an Ausschreibungen für bestehende Projekte
       § 31 Anforderungen an Gebote
       § 32 Sicherheit
       § 33 Höchstwert
       § 34 Zuschlagsverfahren
       § 35 Flächenbezug des Zuschlags
       § 36 Zuschlagswert und anzulegender Wert
       § 37 Rechtsfolgen des Zuschlags
       § 38 Erstattung von Sicherheiten an Bieter ohne Zuschlag
    Abschnitt 4 Eintrittsrecht für bestehende Projekte
       § 39 Eintrittsrecht für den Inhaber eines bestehenden Projekts
       § 40 Voraussetzungen und Reichweite des Eintrittsrechts
       § 41 Datenüberlassung und Verzichtserklärung
       § 42 Ausübung des Eintrittsrechts
       § 43 Rechtsfolgen des Eintritts
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Teil 4 Zulassung, Errichtung und Betrieb von Windenergieanlagen auf See, die an das Netz angeschlossen werden, sowie Anlagen zur Übertragung des Stroms


Teil 4 Zulassung, Errichtung und Betrieb von Windenergieanlagen auf See sowie Anlagen zur Übertragung des Stroms
    § 44 Geltungsbereich von Teil 4
    Abschnitt 1 Zulassung von Einrichtungen
       § 45 Planfeststellung
       § 46 Verhältnis der Planfeststellung zu den Ausschreibungen
       § 47 Planfeststellungsverfahren
       § 48 Planfeststellungsbeschluss, Plangenehmigung
       § 49 Vorläufige Anordnung
       § 50 Einvernehmensregelung
       § 51 Umweltverträglichkeitsprüfung
       § 52 Veränderungssperre
       § 53 Sicherheitszonen
       § 54 Bekanntmachung der Einrichtungen und ihrer Sicherheitszonen
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       § 54a Rechtsbehelfe
    Abschnitt 2 Errichtung, Betrieb und Beseitigung von Einrichtungen
       Unterabschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
          § 55 Pflichten der verantwortlichen Personen
          § 56 Verantwortliche Personen
          § 57 Überwachung der Einrichtungen
          § 58 Beseitigung der Einrichtungen, Sicherheitsleistung
       Unterabschnitt 2 Besondere Bestimmungen für Windenergieanlagen auf See
          § 59 Realisierungsfristen
          § 60 Sanktionen bei Nichteinhaltung der Realisierungsfristen
          § 61 Ausnahme von den Sanktionen bei Nichteinhaltung der Realisierungsfristen
          § 62 Rückgabe von Zuschlägen und Planfeststellungsbeschlüssen
          § 63 Übergang von Zuschlägen und Planfeststellungsbeschlüssen
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          § 63a Rechtsfolgen der Änderung oder Neuerteilung von Planfeststellungsbeschlüssen oder Plangenehmigungen
          § 64 Rechtsfolgen der Unwirksamkeit von Zuschlägen und Planfeststellungsbeschlüssen
          § 65 Erstattung von Sicherheiten bei Realisierung oder Erfüllung von Pönalen
          § 66 Nachnutzung; Verpflichtungserklärung
          § 67 Nutzung von Unterlagen
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    Abschnitt 3 Sonstige Energiegewinnung
       § 67a Ausschreibung der Bereiche zur sonstigen Energiegewinnung
Teil 5 Besondere Bestimmungen für Pilotwindenergieanlagen auf See
    § 68 Feststellung einer Pilotwindenergieanlage auf See
    § 69 Zahlungsanspruch für Strom aus Pilotwindenergieanlagen auf See
    § 70 Netzanbindungskapazität; Zulassung, Errichtung, Betrieb und Beseitigung
Teil 6 Sonstige Bestimmungen
    § 71 Verordnungsermächtigung
    § 72 Rechtsschutz bei Ausschreibungen für bestehende Projekte
    § 73 Bekanntmachungen und Unterrichtungen
    § 74 Verwaltungsvollstreckung
    § 75 Bußgeldvorschriften
    § 76 Gebühren und Auslagen
    § 77 Übergangsbestimmungen
    § 78 Wahrnehmung von Aufgaben durch die Bundesnetzagentur
    § 79 Fachaufsicht über das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie
    Anlage (zu § 58 Absatz 3) Anforderungen an Sicherheitsleistungen

§ 1 Zweck und Ziel des Gesetzes


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(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, insbesondere im Interesse des Klima- und Umweltschutzes die Nutzung der Windenergie auf See auszubauen.

(2) 1 Ziel dieses Gesetzes ist es, die installierte Leistung von Windenergieanlagen auf See, die an das Netz angeschlossen werden, ab dem Jahr 2021 auf insgesamt 15 Gigawatt bis zum Jahr 2030 zu steigern. 2 Diese Steigerung soll stetig, kosteneffizient und unter Berücksichtigung der für die Abnahme, Übertragung und Verteilung des Stroms erforderlichen Netzkapazitäten erfolgen. 3 Der Ausbau von Windenergieanlagen auf See, die an das Netz angeschlossen werden, und der Ausbau der für die Übertragung des darin erzeugten Stroms erforderlichen Offshore-Anbindungsleitungen sollen daher, auch unter Berücksichtigung der Netzverknüpfungspunkte an Land, aufeinander abgestimmt werden und ein Gleichlauf der jeweiligen Planungen, Zulassungen, Errichtungen und Inbetriebnahmen soll erreicht werden.



(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, insbesondere im Interesse des Klima- und Umweltschutzes die Nutzung der Windenergie auf See insbesondere unter Berücksichtigung des Naturschutzes, der Schifffahrt sowie der Offshore-Anbindungsleitungen auszubauen.

(2) 1 Ziel dieses Gesetzes ist es, die installierte Leistung von Windenergieanlagen auf See, die an das Netz angeschlossen werden, ab dem Jahr 2021 auf insgesamt 20 Gigawatt bis zum Jahr 2030 und auf insgesamt 40 Gigawatt bis zum Jahr 2040 zu steigern. 2 Diese Steigerung soll kosteneffizient und unter Berücksichtigung der für die Abnahme, Übertragung und Verteilung des Stroms erforderlichen Netzkapazitäten erfolgen. 3 Der Ausbau von Windenergieanlagen auf See, die an das Netz angeschlossen werden, ist mit dem Ausbau der für die Übertragung des darin erzeugten Stroms erforderlichen Offshore-Anbindungsleitungen unter Berücksichtigung der Netzverknüpfungspunkte an Land zu synchronisieren. 4 Ziel ist ein Gleichlauf der jeweiligen Planungen, Zulassungen, Errichtungen und Inbetriebnahmen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 2 Anwendungsbereich


(1) Dieses Gesetz regelt

1. die Fachplanung in der ausschließlichen Wirtschaftszone und, soweit die nachfolgenden Bestimmungen dies vorsehen, im Küstenmeer und die Voruntersuchung von Flächen für die Stromerzeugung aus Windenergieanlagen auf See,

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2. die Ausschreibungen zur wettbewerblichen Ermittlung der Marktprämie nach § 22 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes für Windenergieanlagen auf See, die nach dem 31. Dezember 2020 in Betrieb genommen werden; das Erneuerbare-Energien-Gesetz ist anzuwenden, soweit dieses Gesetz nichts anderes regelt, und

3. die Zulassung, die Errichtung, die Inbetriebnahme und den Betrieb von Windenergieanlagen auf See und Offshore-Anbindungsleitungen, soweit sie nach dem 31. Dezember 2020 in Betrieb genommen werden.



2. die Ausschreibungen zur wettbewerblichen Ermittlung der Marktprämie nach § 22 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes für Windenergieanlagen auf See, die nach dem 31. Dezember 2020 in Betrieb genommen werden; das Erneuerbare-Energien-Gesetz ist anzuwenden, soweit dieses Gesetz nichts anderes regelt,

3. die Zulassung, die Errichtung, die Inbetriebnahme und den Betrieb von Windenergieanlagen auf See, sonstigen Energiegewinnungsanlagen und Offshore-Anbindungsleitungen, soweit sie nach dem 31. Dezember 2020 in Betrieb genommen werden, und

4. die Ausschreibungen zur wettbewerblichen Ermittlung der Antragsberechtigten für sonstige Energiegewinnungsbereiche nach § 67a.


(2) Dieses Gesetz ist im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone der Bundesrepublik Deutschland und, soweit die nachfolgenden Bestimmungen dies ausdrücklich regeln, im Küstenmeer und auf der Hohen See anzuwenden.



§ 3 Begriffsbestimmungen


Im Sinn dieses Gesetzes ist oder sind

1. 'Cluster' die im Bundesfachplan Offshore nach § 17a des Energiewirtschaftsgesetzes festgelegten Räume für Windenergieanlagen auf See,

2. 'clusterinterne Kapazitätsknappheit' die Überschreitung der Kapazität, die auf einer vorhandenen oder im bestätigten Offshore-Netzentwicklungsplan nach den §§ 17b und 17c des Energiewirtschaftsgesetzes vorgesehenen Offshore-Anbindungsleitung für die bestehenden Projekte in einem Cluster zur Verfügung steht; als clusterinterne Knappheit gilt es auch, wenn bei einer clusterübergreifenden Anbindung, die in dem vorbehaltlos bestätigten Offshore-Netzentwicklungsplan nach den §§ 17b und 17c des Energiewirtschaftsgesetzes vorgesehen ist, die Kapazität durch ein bestehendes Projekt aus einem anderen Cluster überschritten wird, das ausnahmsweise über eine solche clusterübergreifende Anbindung angeschlossen werden kann,

3. 'Gebiete' Bereiche in der ausschließlichen Wirtschaftszone oder im Küstenmeer für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen auf See, die an das Netz angeschlossen werden,

4. 'Flächen' Bereiche innerhalb von Gebieten, auf denen Windenergieanlagen auf See, die an das Netz angeschlossen werden, in räumlichem Zusammenhang errichtet werden sollen und für die deshalb eine gemeinsame Ausschreibung erfolgt,

5. 'Offshore-Anbindungsleitungen' Offshore-Anbindungsleitungen im Sinn von § 2 Absatz 3 des Bundesbedarfsplangesetzes,

6. 'Pilotwindenergieanlage auf See' die jeweils ersten drei Windenergieanlagen auf See eines Typs, mit denen nachweislich eine wesentliche, weit über den Stand der Technik hinausgehende Innovation erprobt wird; die Innovation kann insbesondere die Generatorleistung, den Rotordurchmesser, die Nabenhöhe, den Turmtypen oder die Gründungsstruktur betreffen,

7. 'sonstige Energiegewinnungsanlage' jede Anlage zur Erzeugung von Strom auf See aus anderen erneuerbaren Energien als Wind, insbesondere aus Wasserkraft einschließlich der Wellen-, Gezeiten-, Salzgradienten- und Strömungsenergie, oder zur Erzeugung anderer Energieträger, insbesondere Gas, oder anderer Energieformen, insbesondere thermischer Energie,

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8. 'sonstige Energiegewinnungsbereiche' Bereiche außerhalb von Gebieten, auf denen Windenergieanlagen auf See und sonstige Energiegewinnungsanlagen, die jeweils nicht an das Netz angeschlossen werden, in räumlichem Zusammenhang errichtet werden können und die dem Zulassungsverfahren nach § 2 des Seeanlagengesetzes unterliegen,



8. 'sonstige Energiegewinnungsbereiche' Bereiche außerhalb von Gebieten, auf denen Windenergieanlagen auf See und sonstige Energiegewinnungsanlagen, die jeweils nicht an das Netz angeschlossen werden, in räumlichem Zusammenhang errichtet werden können,

9. 'Testfelder' Bereiche in der ausschließlichen Wirtschaftszone und im Küstenmeer, in denen im räumlichen Zusammenhang ausschließlich Pilotwindenergieanlagen auf See, die an das Netz angeschlossen werden, errichtet werden sollen und die gemeinsam über eine Testfeld-Anbindungsleitung angebunden werden sollen,

10. 'Testfeld-Anbindungsleitungen' Testfeld-Anbindungsleitungen im Sinn von § 12b Absatz 1 Satz 4 Nummer 7 des Energiewirtschaftsgesetzes,

11. 'Windenergieanlage auf See' jede Anlage zur Erzeugung von Strom aus Windenergie, die auf See in einer Entfernung von mindestens drei Seemeilen gemessen von der Küstenlinie der Bundesrepublik Deutschland aus seewärts errichtet worden ist; als Küstenlinie gilt die in der Karte Nummer 2920 'Deutsche Nordseeküste und angrenzende Gewässer', Ausgabe 1994, XII., sowie in der Karte Nummer 2921 'Deutsche Ostseeküste und angrenzende Gewässer', Ausgabe 1994, XII., des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie im Maßstab 1:375.0001 dargestellte Küstenlinie, und

12. 'zugewiesene Netzanbindungskapazität' das Recht, eine bestimmte Offshore-Anbindungsleitung bis zu einer bestimmten Leistung für die Übertragung von elektrischer Energie aus Windenergieanlagen auf See zu nutzen.


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1 Amtlicher Hinweis: Zu beziehen beim Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie, Bernhard-Nocht-Straße 78, 20359 Hamburg und in der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig gesichert niedergelegt.



§ 4 Zweck des Flächenentwicklungsplans


(1) 1 Der Flächenentwicklungsplan trifft fachplanerische Festlegungen für die ausschließliche Wirtschaftszone. 2 Er kann fachplanerische Festlegungen für Gebiete, Flächen, die zeitliche Reihenfolge der Ausschreibungen der Flächen, die Kalenderjahre der Inbetriebnahmen und die voraussichtlich zu installierende Leistung sowie für Testfelder und sonstige Energiegewinnungsbereiche für das Küstenmeer treffen. 3 Nach Maßgabe einer Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bund, vertreten durch das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie, und dem zuständigen Land werden die einzelnen Festlegungen für das Küstenmeer näher bestimmt. 4 Das Land stellt dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie die jeweils dafür erforderlichen Informationen und Unterlagen einschließlich derjenigen, die für die Strategische Umweltprüfung erforderlich sind, zur Verfügung.

(2) Für den Ausbau von Windenergieanlagen auf See und der hierfür erforderlichen Offshore-Anbindungsleitungen trifft der Flächenentwicklungsplan Festlegungen mit dem Ziel,

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1. das Ausbauziel nach § 4 Nummer 2 Buchstabe b des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zu erreichen,



1. die Ausbauziele nach § 1 Absatz 2 Satz 1 zu erreichen, wobei die bis zum Jahr 2030 installierte Leistung 20 Gigawatt überschreiten darf,

2. die Stromerzeugung aus Windenergieanlagen auf See räumlich geordnet und flächensparsam auszubauen und

3. eine geordnete und effiziente Nutzung und Auslastung der Offshore-Anbindungsleitungen zu gewährleisten und Offshore-Anbindungsleitungen im Gleichlauf mit dem Ausbau der Stromerzeugung aus Windenergieanlagen auf See zu planen, zu errichten, in Betrieb zu nehmen und zu nutzen.

(3) Der Flächenentwicklungsplan kann für Windenergieanlagen auf See und sonstige Energiegewinnungsanlagen, die jeweils nicht an das Netz angeschlossen werden, Festlegungen mit dem Ziel treffen, die praktische Erprobung und Umsetzung von innovativen Konzepten für nicht an das Netz angeschlossene Energiegewinnung räumlich geordnet und flächensparsam zu ermöglichen.



§ 5 Gegenstand des Flächenentwicklungsplans


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(1) Der Flächenentwicklungsplan enthält für den Zeitraum ab dem Jahr 2026 bis mindestens zum Jahr 2030 für die ausschließliche Wirtschaftszone und nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen für das Küstenmeer Festlegungen über



(1) 1 Der Flächenentwicklungsplan enthält für den Zeitraum ab dem Jahr 2026 bis mindestens zum Jahr 2030 für die ausschließliche Wirtschaftszone und nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen für das Küstenmeer Festlegungen über

1. Gebiete; im Küstenmeer können Gebiete nur festgelegt werden, wenn das zuständige Land die Gebiete als möglichen Gegenstand des Flächenentwicklungsplans ausgewiesen hat,

2. Flächen in den nach Nummer 1 festgelegten Gebieten; im Küstenmeer können Flächen nur festgelegt werden, wenn das zuständige Land die Flächen als möglichen Gegenstand des Flächenentwicklungsplans ausgewiesen hat,

3. die zeitliche Reihenfolge, in der die festgelegten Flächen zur Ausschreibung nach Teil 3 Abschnitt 2 kommen sollen, einschließlich der Benennung der jeweiligen Kalenderjahre,

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4. die Kalenderjahre, in denen auf den festgelegten Flächen jeweils die bezuschlagten Windenergieanlagen auf See und die entsprechende Offshore-Anbindungsleitung in Betrieb genommen werden sollen,



4. die Kalenderjahre einschließlich des Quartals im jeweiligen Kalenderjahr, in denen auf den festgelegten Flächen jeweils die bezuschlagten Windenergieanlagen auf See und die entsprechende Offshore-Anbindungsleitung in Betrieb genommen werden sollen sowie die Quartale im jeweiligen Kalenderjahr, in welchen der Kabeleinzug der Innerparkverkabelung der bezuschlagten Windenergieanlagen auf See an die Konverter- oder die Umspannplattform erfolgen soll,

5. die in den festgelegten Gebieten und auf den festgelegten Flächen jeweils voraussichtlich zu installierende Leistung von Windenergieanlagen auf See,

6. Standorte von Konverterplattformen, Sammelplattformen und, soweit wie möglich, Umspannanlagen,

7. Trassen oder Trassenkorridore für Offshore-Anbindungsleitungen,

8. Orte, an denen die Offshore-Anbindungsleitungen die Grenze zwischen der ausschließlichen Wirtschaftszone und dem Küstenmeer überschreiten,

9. Trassen oder Trassenkorridore für grenzüberschreitende Stromleitungen,

10. Trassen oder Trassenkorridore für mögliche Verbindungen der in den Nummern 1, 2, 6, 7 und 9 genannten Anlagen, Trassen oder Trassenkorridore untereinander und

11. standardisierte Technikgrundsätze und Planungsgrundsätze.

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2 Darüber hinaus kann der Flächenentwicklungsplan wesentliche Zwischenschritte für den gemeinsamen Realisierungsfahrplan nach § 17d Absatz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes vorgeben.

(2) 1 Der Flächenentwicklungsplan kann für den Zeitraum ab dem Jahr 2021

1. Folgendes festlegen:

a) küstennah außerhalb von Gebieten Testfelder für insgesamt höchstens 40 Quadratkilometer; Testfelder können im Küstenmeer nur festgelegt werden, wenn das Land den Bereich als möglichen Gegenstand des Flächenentwicklungsplans und zumindest teilweise zu Testzwecken ausgewiesen hat; wird ein Testfeld tatsächlich nicht oder in nur unwesentlichem Umfang genutzt, kann ein späterer Flächenentwicklungsplan die Festlegung des Testfeldes aufheben und stattdessen Gebiete und Flächen festlegen,

b) die Kalenderjahre, in denen auf den festgelegten Testfeldern jeweils erstmals Pilotwindenergieanlagen auf See und die entsprechende Testfeld-Anbindungsleitung in Betrieb genommen werden sollen, und

c) die Kapazität der entsprechenden Testfeld-Anbindungsleitung;

2. für Gebiete in der ausschließlichen Wirtschaftszone und im Küstenmeer verfügbare Netzanbindungskapazitäten auf vorhandenen oder in den folgenden Jahren noch fertigzustellenden Offshore-Anbindungsleitungen ausweisen, die nach § 70 Absatz 2 Pilotwindenergieanlagen auf See zugewiesen werden können.

2 Der Flächenentwicklungsplan kann

1. räumliche Vorgaben für die Errichtung von Pilotwindenergieanlagen auf See in Gebieten und in Testfeldern machen; für Gebiete und Testfelder im Küstenmeer können sie in der Verwaltungsvereinbarung nach § 4 Absatz 2 näher bestimmt werden,

2. die technischen Gegebenheiten der Offshore-Anbindungsleitung oder der Testfeld-Anbindungsleitung benennen und

3. sich aus diesen Gegebenheiten ergebende technische Voraussetzungen für den Netzanschluss von Pilotwindenergieanlagen auf See benennen.

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(2a) 1 Der Flächenentwicklungsplan kann sonstige Energiegewinnungsbereiche außerhalb von Gebieten für insgesamt 40 bis 70 Quadratkilometer festlegen und räumliche Vorgaben für Leitungen, die Energie oder Energieträger aus diesen abführen, machen. 2 Im Küstenmeer können sonstige Energiegewinnungsbereiche nur festgelegt werden, wenn das zuständige Land die sonstigen Energiegewinnungsbereiche als möglichen Gegenstand des Flächenentwicklungsplans ausgewiesen hat. 3 Wird ein sonstiger Energiegewinnungsbereich tatsächlich nicht oder in nur unwesentlichem Umfang genutzt, kann ein späterer Flächenentwicklungsplan die Festlegung des sonstigen Energiegewinnungsbereichs aufheben und stattdessen Gebiete und Flächen festlegen.



(2a) 1 Der Flächenentwicklungsplan kann sonstige Energiegewinnungsbereiche außerhalb von Gebieten für insgesamt 25 bis 70 Quadratkilometer festlegen und räumliche sowie technische Vorgaben für sonstige Energiegewinnungsanlagen für Leitungen oder Kabel, die Energie oder Energieträger aus diesen abführen, machen oder bei einer Knappheit der Trassen solche Leitungen oder Kabel ausschließen. 2 Im Küstenmeer können sonstige Energiegewinnungsbereiche nur festgelegt werden, wenn das zuständige Land die sonstigen Energiegewinnungsbereiche als möglichen Gegenstand des Flächenentwicklungsplans ausgewiesen hat. 3 Wird ein sonstiger Energiegewinnungsbereich tatsächlich nicht oder in nur unwesentlichem Umfang genutzt, kann ein späterer Flächenentwicklungsplan die Festlegung des sonstigen Energiegewinnungsbereichs aufheben und stattdessen Gebiete und Flächen festlegen.

(3) 1 Festlegungen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 sowie 6 bis 11 und Festlegungen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Absatz 2a sind unzulässig, wenn überwiegende öffentliche oder private Belange entgegenstehen. 2 Diese Festlegungen sind insbesondere unzulässig, wenn

1. sie mit den Erfordernissen der Raumordnung nach § 17 Absatz 1 des Raumordnungsgesetzes nicht übereinstimmen,

2. sie die Meeresumwelt gefährden,

3. sie die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigen,

4. sie die Sicherheit der Landes- und Bündnisverteidigung beeinträchtigen,

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5. im Fall einer Festlegung nach Absatz 1 Nummer 1 oder 2 das Gebiet oder die Fläche

a)
in einem nach § 57 des Bundesnaturschutzgesetzes ausgewiesenen Schutzgebiet liegt oder

b) außerhalb der vom Bundesfachplan Offshore nach § 17a des Energiewirtschaftsgesetzes festgelegten Cluster 1 bis 8 in der Nordsee und Cluster 1 bis 3 in der Ostsee oder außerhalb der durch ein Land ausgewiesenen Gebiete oder Flächen im Küstenmeer liegt, es sei denn, in diesen Clustern und diesen Gebieten und Flächen im Küstenmeer können nicht ausreichend Gebiete und Flächen festgelegt werden, um das Ausbauziel nach § 4 Nummer 2 Buchstabe b des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zu erreichen
oder



5. im Fall einer Festlegung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 das Gebiet oder die Fläche in einem nach § 57 des Bundesnaturschutzgesetzes ausgewiesenen Schutzgebiet liegt oder

6. im Fall einer Festlegung nach Absatz 2a der sonstige Energiegewinnungsbereich in einem nach § 57 des Bundesnaturschutzgesetzes ausgewiesenen Schutzgebiet liegt.

3 Soweit das Gebiet oder die Fläche in einem vom Bundesfachplan Offshore nach § 17a des Energiewirtschaftsgesetzes festgelegten Cluster oder einem Vorrang-, Vorbehalts- oder Eignungsgebiet eines Raumordnungsplans nach § 17 Absatz 1 Satz 1 des Raumordnungsgesetzes liegt, muss die Zulässigkeit der Festlegungen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 nur geprüft werden, soweit zusätzliche oder andere erhebliche Gesichtspunkte erkennbar oder Aktualisierungen und Vertiefungen der Prüfung erforderlich sind. 4 Für die Strategische Umweltprüfung ist § 39 Absatz 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechend anzuwenden. 5 Für durch ein Land ausgewiesene Gebiete und Flächen im Küstenmeer stellt das Land sämtliche Informationen und Unterlagen einschließlich derjenigen, die für die Strategische Umweltprüfung erforderlich sind, zur Verfügung, die für die Prüfung benötigt werden, ob die Festlegung dieser Gebiete und Flächen zulässig ist.

(4) 1 Im Flächenentwicklungsplan werden einzelne Flächen nach Absatz 1 Nummer 2 und gebietsübergreifend die zeitliche Reihenfolge, in der die Flächen zur Ausschreibung kommen sollen, mit dem Ziel festgelegt, dass ab dem Jahr 2026 Windenergieanlagen auf See auf diesen Flächen in Betrieb genommen und zeitgleich die zur Anbindung dieser Flächen jeweils erforderlichen Offshore-Anbindungsleitungen fertiggestellt werden sowie jeweils vorhandene Offshore-Anbindungsleitungen effizient genutzt und ausgelastet werden. 2 Kriterien für die Festlegung der Flächen und die zeitliche Reihenfolge ihrer Ausschreibung sind insbesondere

1. die effiziente Nutzung und Auslastung der Offshore-Anbindungsleitungen, die zum Zeitpunkt der Erstellung des Flächenentwicklungsplans

a) bereits vorhanden sind oder

b) im Offshore-Netzentwicklungsplan vorbehaltlos bestätigt sind,

2. die geordnete und effiziente Planung, Errichtung, Inbetriebnahme, Nutzung und Auslastung für die im Jahr 2026 und in den folgenden Jahren noch fertigzustellenden Offshore-Anbindungsleitungen und Netzverknüpfungspunkte an Land; hierbei werden auch die Planung und der tatsächliche Ausbau von Netzen an Land berücksichtigt,

3. die räumliche Nähe zur Küste,

4. Nutzungskonflikte auf einer Fläche,

5. die voraussichtliche tatsächliche Bebaubarkeit einer Fläche,

6. die voraussichtlich zu installierende Leistung auf einer Fläche und die sich daraus ergebende Eignung der Fläche für eine kosteneffiziente Stromerzeugung und

7. eine unter Berücksichtigung der insgesamt vorhandenen Potentiale ausgewogene Verteilung des Ausschreibungsvolumens auf Flächen in der Nordsee und in der Ostsee.

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(5) 1 Im Flächenentwicklungsplan werden die Gebiete sowie die Flächen und die zeitliche Reihenfolge nach Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 4 so festgelegt, dass Windenergieanlagen auf See auf Flächen mit einer voraussichtlich zu installierenden Leistung von 700 bis 900 Megawatt und von durchschnittlich nicht mehr als 840 Megawatt

1. zu jedem Gebotstermin
nach § 17 ausgeschrieben werden und

2.
ab dem Jahr 2026 pro Kalenderjahr in Betrieb genommen werden.

2
Zwischen dem Kalenderjahr der Ausschreibung nach Satz 1 Nummer 1 für eine Fläche und dem Kalenderjahr der Inbetriebnahme der bezuschlagten Windenergieanlagen auf See nach Satz 1 Nummer 2 auf dieser Fläche müssen mindestens so viele Monate liegen, dass die Realisierungsfristen nach § 59 eingehalten werden können. 3 Soweit in den Ausschreibungen nach Teil 3 Abschnitt 3 für wesentlich weniger als 3.100 Megawatt ein Zuschlag nach § 34 erteilt wurde, werden die Festlegungen nach Satz 1 so getroffen, dass abweichend von Satz 1 die voraussichtlich zu installierende Leistung von 700 bis 900 Megawatt und durchschnittlich 840 Megawatt in dem Umfang erhöht wird, der zur Erreichung des Ausbauziels nach § 4 Nummer 2 Buchstabe b des Erneuerbare-Energien-Gesetzes erforderlich ist.



(5) 1 Im Flächenentwicklungsplan werden die Gebiete sowie die Flächen und die zeitliche Reihenfolge nach Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 4 so festgelegt, dass zum Gebotstermin nach § 17 Flächen ausgeschrieben werden können mit einer voraussichtlich zu installierenden Leistung von etwa 1 Gigawatt pro Jahr in den Jahren 2021 bis 2023, etwa 3 Gigawatt im Jahr 2024 und etwa 4 Gigawatt im Jahr 2025, wobei Abweichungen zulässig sind, solange das Ausbauziel für 2030 nach § 1 Absatz 2 erreicht wird. 2 Die Festlegungen im Flächenentwicklungsplan stellen sicher, dass in den Gebotsterminen ab dem Jahr 2026 Flächen ausgeschrieben werden, die einen stetigen Zubau gewährleisten. 3 Zwischen dem Kalenderjahr der Ausschreibung für eine Fläche und dem Kalenderjahr der Inbetriebnahme der bezuschlagten Windenergieanlagen auf See auf dieser Fläche müssen mindestens so viele Monate liegen, dass die Realisierungsfristen nach § 59 eingehalten werden können.

§ 6 Zuständigkeit und Verfahren zur Erstellung des Flächenentwicklungsplans


(1) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie macht die Einleitung und den voraussichtlichen Zeitpunkt des Abschlusses des Verfahrens zur Erstellung des Flächenentwicklungsplans nach § 73 Nummer 1 bekannt.

(2) 1 Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie erstellt unverzüglich nach Bekanntmachung der Einleitung des Verfahrens einen Vorentwurf des Flächenentwicklungsplans. 2 Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Bundesnetzagentur) fordert die Übertragungsnetzbetreiber auf, eine gemeinsame schriftliche Stellungnahme zu dem Vorentwurf innerhalb einer angemessenen Frist abzugeben. 3 Bei ihrer Stellungnahme berücksichtigen die Übertragungsnetzbetreiber insbesondere

1. alle aus ihrer Sicht wirksamen Maßnahmen zur bedarfsgerechten Optimierung, Verstärkung und zum Ausbau der Offshore-Anbindungsleitungen, die zur Erreichung der Ziele nach § 4 Absatz 2 sowie für einen sicheren und zuverlässigen Betrieb der Offshore-Anbindungsleitungen erforderlich sind,

2. die Vorgaben nach § 5 und die im Bundesfachplan Offshore und in den Netzentwicklungsplänen getroffenen Festlegungen und

3. die zu erwartenden Planungs-, Zulassungs- und Errichtungszeiten und die am Markt verfügbaren Errichtungskapazitäten.

4 Die Bundesnetzagentur prüft die Stellungnahme in Abstimmung mit dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie.

(3) 1 Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie führt einen Anhörungstermin durch. 2 In dem Anhörungstermin sollen Gegenstand und Umfang der in § 5 Absatz 1 genannten Festlegungen und die nach Absatz 2 von den Übertragungsnetzbetreibern vorgelegte Stellungnahme erörtert werden. 3 Insbesondere soll erörtert werden, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad Angaben in den Umweltbericht nach § 40 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung aufzunehmen sind. 4 Der Anhörungstermin ist zugleich die Besprechung im Sinn des § 39 Absatz 4 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung. 5 Die Behörden, deren Aufgabenbereiche berührt sind, die Träger öffentlicher Belange, die Übertragungsnetzbetreiber und die nach § 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes anerkannten Umweltvereinigungen werden vom Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie zum Anhörungstermin geladen. 6 Die Ladung kann elektronisch erfolgen. 7 Die Anhörung ist öffentlich; die Unterrichtung der Öffentlichkeit über den Anhörungstermin erfolgt nach § 73 Nummer 1.

(4) 1 Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie legt aufgrund der Ergebnisse des Anhörungstermins einen Untersuchungsrahmen für den Flächenentwicklungsplan nach pflichtgemäßem Ermessen fest. 2 Es erstellt unter Berücksichtigung der Erkenntnisse aus dem Anhörungstermin einen Entwurf des Flächenentwicklungsplans und einen Umweltbericht, der den Anforderungen des § 40 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechen muss. 3 Die Betreiber von Übertragungsnetzen und von Windenergieanlagen auf See stellen dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie die hierzu erforderlichen Informationen zur Verfügung.

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(5) 1 Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie beteiligt die Behörden, deren Aufgabenbereich berührt ist, und die Öffentlichkeit zu dem Entwurf des Flächenentwicklungsplans und des Umweltberichts nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung. 2 Gegenstand der Beteiligung sind die Umweltauswirkungen und die Festlegungen des Plans. 3 Ein Erörterungstermin soll durchgeführt werden.



(5) 1 Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie beteiligt die Behörden, deren Aufgabenbereich berührt ist, und die Öffentlichkeit zu dem Entwurf des Flächenentwicklungsplans und zu dem Umweltbericht nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung. 2 Gegenstand der Beteiligung sind die Umweltauswirkungen und die Festlegungen des Plans. 3 Ein Erörterungstermin soll durchgeführt werden.

(6) Ist eine Strategische Umweltprüfung nicht durchzuführen, beteiligt das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie die Behörden, deren Aufgabenbereich berührt ist, die Träger öffentlicher Belange und die Öffentlichkeit entsprechend dem in den Absätzen 3 bis 5 und in den §§ 41 bis 44 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung vorgesehenen Verfahren; die Erstellung eines Umweltberichts ist dabei nicht erforderlich.

(7) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie erstellt den Flächenentwicklungsplan im Einvernehmen mit der Bundesnetzagentur und in Abstimmung mit dem Bundesamt für Naturschutz, der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt und den Küstenländern.

(8) 1 Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie macht den Flächenentwicklungsplan nach § 73 Nummer 1 bekannt. 2 Der erste Flächenentwicklungsplan muss bis zum 30. Juni 2019 bekannt gemacht werden.

(9) 1 Der Flächenentwicklungsplan ist nicht selbständig gerichtlich überprüfbar. 2 Er ist für die Planfeststellungs- und Genehmigungsverfahren nach den Bestimmungen des Teils 4 und nach den Bestimmungen des Seeanlagengesetzes vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258, 2348) und der Seeanlagenverordnung vom 23. Januar 1997 (BGBl. I S. 57) verbindlich.

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(10) 1 Sind Informationen im Sinn von § 39 Absatz 4 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder der Planentwurf und der Umweltbericht im Sinn des Absatzes 5 Satz 1 oder des § 40 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Internet veröffentlicht, kann die in § 39 Absatz 4 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung vorgesehene Bereitstellung von Informationen sowie die in § 41 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung vorgesehene Bereitstellung des Planentwurfs und des Umweltberichts durch Mitteilung der Verfügbarkeit der Informationen und Unterlagen im Internet ersetzt werden. 2 In begründeten Fällen werden die Informationen und Unterlagen durch Versendung zur Verfügung gestellt. 3 Hierauf wird in der Mitteilung hingewiesen.

§ 8 Änderung und Fortschreibung des Flächenentwicklungsplans


(1) 1 Der Flächenentwicklungsplan kann auf Vorschlag des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie oder der Bundesnetzagentur geändert oder fortgeschrieben werden. 2 Die Entscheidung über Zeitpunkt und Umfang eines Verfahrens zur Änderung oder Fortschreibung erfolgt im gegenseitigen Einvernehmen des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie und der Bundesnetzagentur.

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(2) 1 Der Flächenentwicklungsplan wird nach Maßgabe von § 5 geändert oder fortgeschrieben, wenn zur Erreichung der Ziele nach § 4 die Festlegung anderer oder weiterer Gebiete und Flächen oder eine Änderung der zeitlichen Reihenfolge der Voruntersuchung der Flächen erforderlich ist oder wenn die folgenden Vorschriften es vorsehen, mindestens jedoch alle vier Jahre. 2 Nach § 5 Absatz 1 kann die Fortschreibung über den Zeitraum bis zum Jahr 2030 hinausgehen. 3 Soweit zum 31. Dezember 2020 die insgesamt installierte Leistung von Windenergieanlagen auf See wesentlich weniger als 7.700 Megawatt beträgt, wird der Flächenentwicklungsplan so fortgeschrieben oder geändert, dass abweichend von § 5 Absatz 5 Satz 1 die voraussichtlich zu installierende Leistung von 700 bis 900 Megawatt und durchschnittlich 840 Megawatt in dem Umfang erhöht wird, der zur Erreichung des Ausbauziels nach § 4 Nummer 2 Buchstabe b des Erneuerbare-Energien-Gesetzes erforderlich ist. 4 Soweit Pilotwindenergieanlagen auf See mit einer installierten Leistung von mindestens 100 Megawatt errichtet sind, die über zugewiesene Netzanbindungskapazität nach § 70 Absatz 2 auf einer Offshore-Anbindungsleitung oder nach Maßgabe einer Festlegung nach § 70 Absatz 2 Satz 4 Nummer 2 auf einer Testfeld-Anbindungsleitung verfügen, wird der Flächenentwicklungsplan so fortgeschrieben oder geändert, dass abweichend von § 5 Absatz 5 Satz 1 die voraussichtlich zu installierende Leistung von 700 bis 900 Megawatt und durchschnittlich 840 Megawatt um die Summe der installierten Leistung dieser Pilotwindenergieanlagen auf See verringert wird.

(3) 1 Bei Fortschreibungen des Flächenentwicklungsplans über das Jahr 2030 hinaus können auch Festlegungen zu einer Nachnutzung und erneuten Ausschreibung von Flächen getroffen werden, die bereits für die Stromerzeugung aus Windenergieanlagen auf See genutzt werden. 2 Die erneute Ausschreibung einer Fläche für die Stromerzeugung aus Windenergieanlagen auf See wird unter Berücksichtigung des Zwecks dieses Gesetzes nach § 1 festgelegt, wenn und soweit das erforderlich ist, um die jeweils maßgeblichen Ausbauziele nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz zu erreichen.

(4) 1 Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie und die Bundesnetzagentur machen die Einleitung eines Verfahrens zur Änderung oder Fortschreibung und deren voraussichtlichen Umfang nach § 73 Nummer 1 und 2 bekannt. 2 § 6 ist entsprechend anzuwenden. 3 Bei einer geringfügigen Änderung des Flächenentwicklungsplans kann das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie auf die Durchführung einzelner Verfahrensschritte verzichten; insbesondere kann die Beteiligung der betroffenen Behörden und der Öffentlichkeit schriftlich oder elektronisch erfolgen; die Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung bleiben unberührt.



(2) 1 Der Flächenentwicklungsplan wird nach Maßgabe von § 5 geändert oder fortgeschrieben, wenn zur Erreichung der Ziele nach § 4 die Festlegung anderer oder weiterer Gebiete und Flächen oder eine Änderung der zeitlichen Reihenfolge der Voruntersuchung der Flächen erforderlich ist oder wenn die folgenden Vorschriften es vorsehen, mindestens jedoch alle vier Jahre. 2 Nach § 5 Absatz 1 soll die Fortschreibung über den Zeitraum bis zum Jahr 2030 hinausgehen. 3 Soweit Pilotwindenergieanlagen auf See mit einer installierten Leistung von mindestens 100 Megawatt errichtet sind, die über zugewiesene Netzanbindungskapazität nach § 70 Absatz 2 auf einer Offshore-Anbindungsleitung oder nach Maßgabe einer Festlegung nach § 70 Absatz 2 Satz 4 Nummer 2 auf einer Testfeld-Anbindungsleitung verfügen, wird der Flächenentwicklungsplan so fortgeschrieben oder geändert, dass die voraussichtlich zu installierende Leistung um die Summe der installierten Leistung dieser Pilotwindenergieanlagen auf See verringert wird.

(3) 1 Bei Fortschreibungen des Flächenentwicklungsplans über das Jahr 2030 hinaus können auch Festlegungen zu einer Nachnutzung und erneuten Ausschreibung von Flächen getroffen werden, die bereits für die Stromerzeugung aus Windenergieanlagen auf See genutzt werden. 2 Die erneute Ausschreibung einer Fläche für die Stromerzeugung aus Windenergieanlagen auf See wird unter Berücksichtigung des Zwecks dieses Gesetzes nach § 1 Absatz 1 festgelegt, wenn und soweit das erforderlich ist, um das Ausbauziel für 2040 nach § 1 Absatz 2 Satz 1 zu erreichen.

(4) 1 Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie und die Bundesnetzagentur machen die Einleitung eines Verfahrens zur Änderung oder Fortschreibung und deren voraussichtlichen Umfang nach § 73 Nummer 1 und 2 bekannt. 2 § 6 ist entsprechend anzuwenden. 3 Bei einer geringfügigen Änderung oder Fortschreibung des Flächenentwicklungsplans kann das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie auf die Durchführung einzelner Verfahrensschritte verzichten; insbesondere kann die Beteiligung der betroffenen Behörden und der Öffentlichkeit schriftlich oder elektronisch erfolgen; die Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung bleiben unberührt.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 9 Ziel der Voruntersuchung von Flächen


(1) Die Voruntersuchung von im Flächenentwicklungsplan festgelegten Flächen nach den §§ 10 bis 12 erfolgt in der im Flächenentwicklungsplan festgelegten Reihenfolge mit dem Ziel, für die Ausschreibungen nach Teil 3 Abschnitt 2

1. den Bietern die Informationen zur Verfügung zu stellen, die eine wettbewerbliche Bestimmung der Marktprämie nach § 22 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ermöglichen, und

2. die Eignung der Flächen festzustellen und einzelne Untersuchungsgegenstände vorab zu prüfen, um das anschließende Planfeststellungsverfahren nach Teil 4 in der ausschließlichen Wirtschaftszone oder das Genehmigungsverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz im Küstenmeer für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen auf See auf diesen Flächen zu beschleunigen.

(2) Eine Fläche ist voruntersucht, wenn die Informationen zu der Fläche nach § 10 Absatz 1 vorliegen und die Eignung der Fläche sowie die darauf zu installierende Leistung nach § 12 Absatz 5 festgestellt sind.

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(3) Die Voruntersuchung von Flächen wird zeitlich so durchgeführt, dass vor der Bekanntmachung der Ausschreibung in einem Kalenderjahr nach § 19 die Voruntersuchung mindestens derjenigen Flächen abgeschlossen ist, die nach dem Flächenentwicklungsplan in diesem Kalenderjahr und im darauffolgenden Kalenderjahr zur Ausschreibung kommen sollen.



(3) 1 Die Voruntersuchung von Flächen wird zeitlich so durchgeführt, dass vor der Bekanntmachung der Ausschreibung in einem Kalenderjahr nach § 19 die Voruntersuchung mindestens derjenigen Flächen abgeschlossen ist, die nach dem Flächenentwicklungsplan in diesem Kalenderjahr zur Ausschreibung kommen sollen. 2 Soweit möglich, soll vor der Bekanntmachung der Ausschreibung in einem Kalenderjahr nach § 19 die Voruntersuchung auch derjenigen Flächen abgeschlossen sein, die nach dem Flächenentwicklungsplan im darauffolgenden Kalenderjahr zur Ausschreibung kommen sollen. 3 Soweit dies zur Einhaltung der Vorgaben nach den Sätzen 1 und 2 erforderlich ist, kann die Voruntersuchung von Flächen bereits auf Grundlage eines Entwurfs des Flächenentwicklungsplans nach § 6 Absatz 4 Satz 2 begonnen werden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 10a (neu)




§ 10a Erstattung von notwendigen Kosten für Untersuchungen


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(1) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie erstattet dem Inhaber eines Projekts, dessen Planfeststellungsverfahren oder Genehmigungsverfahren nach § 46 Absatz 3 Satz 1 beendet wurde oder dessen nach der Seeanlagenverordnung erteilte Genehmigung durch das Windenergie-auf-See-Gesetz seine Wirkung verloren hat, auf Antrag die notwendigen Kosten für Untersuchungen für das Vorhaben, soweit

1. das Vorhaben in einem der Cluster 9 bis 13 des Bundesfachplans Offshore für die deutsche ausschließliche Wirtschaftszone der Nordsee 2013/2014 des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie geplant war,

2. die Untersuchungen für die Planfeststellung oder Genehmigung des Vorhabens nach der Seeanlagenverordnung in der vor dem 1. Januar 2017 geltenden Fassung notwendig waren und

3. die Ergebnisse und Unterlagen aus den Untersuchungen nach Nummer 2 für die Voruntersuchung einer Fläche, die im Flächenentwicklungsplan zur Ausschreibung vor dem 31. Dezember 2030 vorgesehen ist, verwertet werden können, was insbesondere voraussetzt, dass die Untersuchungen zum Zeitpunkt der nach diesem Gesetz für die Ausschreibung erforderlichen Voruntersuchung

a) von § 10 Absatz 1 Satz 1 erfasst sind und

b) dem Stand von Wissenschaft und Technik nach § 10 Absatz 1 Satz 2 und 3 entsprechen.

(2) 1 Der Inhaber eines Projekts nach Absatz 1 kann bis zum 30. Juni 2021 beim Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie einen Antrag auf Erstattung der notwendigen Kosten stellen. 2 Der Inhaber des Projekts übermittelt mit dem Antrag die Untersuchungsergebnisse und Unterlagen, für die er eine Erstattung beantragt. 3 Für die Übermittlung der Untersuchungsergebnisse und Unterlagen kann das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie zu verwendende interoperable Datenformate vorgeben.

(3) 1 Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie fordert den Inhaber eines Projekts, das die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt, auf, die notwendigen Kosten für die Erstellung der übermittelten Untersuchungsergebnisse und Unterlagen im Einzelnen nachzuweisen. 2 Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie kann die Aufforderung, die notwendigen Kosten nachzuweisen, auf einen Teil der überlassenen Untersuchungsergebnisse und Unterlagen beschränken, sofern Untersuchungsergebnisse und Unterlagen die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllen. 3 Der Inhaber eines Projekts muss der Aufforderung des Bundesamts für Seeschifffahrt und Hydrographie innerhalb von vier Monaten nachkommen.

(4) Weist der Inhaber des Projekts die Kosten nach Absatz 3 nach, stellt das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie spätestens zwei Jahre vor Bekanntmachung der Ausschreibung einer Fläche nach § 19 durch feststellenden Verwaltungsakt fest, welche der übermittelten Untersuchungsergebnisse und Unterlagen bezüglich der Fläche die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen und in welcher Höhe Kosten für die Untersuchungen dieser Fläche bei Abgabe einer Erklärung nach Absatz 5 erstattet werden können.

(5) 1 Der Inhaber des Projekts kann innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts nach Absatz 4 gegenüber dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie die Einräumung der ausschließlichen Nutzungsrechte an den übermittelten Untersuchungsergebnissen und Unterlagen, die nach dem Verwaltungsakt die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen, erklären. 2 Er hat zu versichern, dass die übermittelten Untersuchungsergebnisse und Unterlagen frei von Rechten Dritter sind, die die Nutzung durch das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie und andere Vorhabenträger beschränken oder verhindern. 3 Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie kann für die Erklärung Formulare bereitstellen und deren Nutzung verbindlich vorgeben. 4 Erklärungen, die ohne Nutzung dieser Formulare abgegeben werden, sind unwirksam.

(6) 1 Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie entscheidet innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Erklärung nach Absatz 5 über den Antrag auf Kostenerstattung. 2 Bei Wirksamkeit der Rechtseinräumung erstattet das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie dem Inhaber des Projekts die notwendigen Kosten in der nach Absatz 4 festgestellten Höhe.

(7) Sobald feststeht, dass für übermittelte Untersuchungsergebnisse oder Unterlagen keine Kosten erstattet werden, sind diese vom Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie unverzüglich zu löschen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 11 Zuständigkeit für die Voruntersuchung von Flächen


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(1) 1 Zuständige Stelle für die Voruntersuchung von Flächen ist die Bundesnetzagentur. 2 Sie lässt die Voruntersuchung in Einzelfällen oder in gleichartigen Fällen nach Maßgabe einer Verwaltungsvereinbarung im Auftrag wahrnehmen



(1) 1 Zuständige Stelle für die Voruntersuchung von Flächen ist die Bundesnetzagentur. 2 Sie kann die Voruntersuchung nach Maßgabe einer Verwaltungsvereinbarung im Auftrag wahrnehmen lassen

1. bei Flächen in der ausschließlichen Wirtschaftszone vom Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie,

2. bei Flächen im Küstenmeer von der nach Landesrecht zuständigen Behörde.

3 In diesen Fällen nimmt die Behörde nach Satz 2 Nummer 1 oder Nummer 2 die Aufgaben der für die Voruntersuchung zuständigen Stelle im Sinn dieses Gesetzes wahr. 4 Die Bundesnetzagentur macht eine Aufgabenwahrnehmung durch eine Behörde nach Satz 2 nach § 73 Nummer 2 bekannt.

(2) 1 Die Feststellung der Eignung einer Fläche nach § 12 Absatz 5 Satz 1 bedarf des Einvernehmens der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt. 2 Das Einvernehmen darf nur versagt werden, wenn durch die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen auf See auf dieser Fläche Beeinträchtigungen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zu besorgen sind, die bei Flächen in der ausschließlichen Wirtschaftszone nicht durch Bedingungen oder Auflagen im Planfeststellungsbeschluss nach § 48 Absatz 1 oder bei Flächen im Küstenmeer nicht durch Bedingungen oder Auflagen in der Genehmigung nach § 4 Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes verhütet oder ausgeglichen werden können.



§ 12 Verfahren zur Voruntersuchung von Flächen


(1) Die für die Voruntersuchung zuständige Stelle macht die Einleitung des Verfahrens zur Voruntersuchung einer Fläche nach § 73 bekannt.

(2) 1 Die für die Voruntersuchung zuständige Stelle führt unverzüglich nach Bekanntgabe der Einleitung des Verfahrens einen Anhörungstermin durch. 2 In dem Anhörungstermin sollen Gegenstand und Umfang der Maßnahmen zur Voruntersuchung nach § 10 Absatz 1 erörtert werden. 3 Insbesondere soll erörtert werden, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad Angaben in den Umweltbericht nach § 40 *) des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung aufzunehmen sind. 4 Der Anhörungstermin ist zugleich Besprechung im Sinn des § 39 *) Absatz 4 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung. 5 Die Behörden, deren Aufgabenbereich berührt ist, die Träger öffentlicher Belange und die nach § 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes anerkannten Umweltvereinigungen werden von der für die Voruntersuchung zuständigen Stelle zum Anhörungstermin geladen. 6 Die Ladung kann elektronisch erfolgen. 7 Die Anhörung ist öffentlich; die Unterrichtung der Öffentlichkeit über den Anhörungstermin erfolgt nach § 73. 8 Der Anhörungstermin kann gemeinsam mit dem Termin nach § 6 Absatz 3 erfolgen.

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(2a) 1 Sind Informationen im Sinn von § 39 Absatz 4 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Internet veröffentlicht, kann die in § 39 Absatz 4 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung vorgesehene Bereitstellung von Informationen durch Mitteilung der Verfügbarkeit der Informationen im Internet ersetzt werden. 2 In begründeten Fällen werden die Informationen durch Versendung zur Verfügung gestellt. 3 Hierauf wird in der Mitteilung hingewiesen.

(3) 1 Die für die Voruntersuchung zuständige Stelle legt auf Grundlage der Ergebnisse des Anhörungstermins einen Untersuchungsrahmen für die Voruntersuchung der Fläche nach pflichtgemäßem Ermessen fest. 2 Die für die Voruntersuchung zuständige Stelle kann zur Bereitstellung von Informationen nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 insbesondere auf Grundlage der Ergebnisse des Anhörungstermins weitere Untersuchungsgegenstände festlegen, falls bei der Voruntersuchung einer Fläche ausnahmsweise zusätzlich zu den in § 10 Absatz 1 geregelten Untersuchungsgegenständen weitere zu untersuchen sind.

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(4) Die für die Voruntersuchung zuständige Stelle erstellt die Informationen nach § 10 Absatz 1 unter Berücksichtigung der Erkenntnisse aus dem Anhörungstermin, prüft die Eignung nach § 10 Absatz 2 und bestimmt die zu installierende Leistung nach § 10 Absatz 3.

(5) 1 Ergibt die Eignungsprüfung, dass die Fläche zur Ausschreibung nach Teil 3 Abschnitt 2 geeignet ist, werden als Grundlage für die spätere Ausschreibung durch die Bundesnetzagentur dieses Ergebnis und die zu installierende Leistung auf dieser Fläche durch Rechtsverordnung festgestellt. 2 Die Eignungsfeststellung nach Satz 1 kann Vorgaben für das spätere Vorhaben beinhalten, insbesondere zu Art und Umfang der Bebauung der Fläche und ihrer Lage auf der Fläche, wenn andernfalls durch die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen auf See auf dieser Fläche Beeinträchtigungen der Kriterien und Belange nach § 10 Absatz 2 zu besorgen sind. 3 Zum Erlass einer Rechtsverordnung nach Satz 1 wird ermächtigt



(4) 1 Die für die Voruntersuchung zuständige Stelle erstellt die Informationen nach § 10 Absatz 1 unter Berücksichtigung der Erkenntnisse aus dem Anhörungstermin, prüft die Eignung nach § 10 Absatz 2 und bestimmt die zu installierende Leistung nach § 10 Absatz 3. 2 Sind der Planentwurf und der Umweltbericht im Sinn des § 40 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Internet veröffentlicht, kann die in § 41 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung vorgesehene Bereitstellung des Planentwurfs und des Umweltberichts durch Mitteilung der Verfügbarkeit der Informationen und Unterlagen im Internet ersetzt werden. 3 In begründeten Fällen werden die Informationen und Unterlagen durch Versendung zur Verfügung gestellt. 4 Hierauf wird in der Mitteilung hingewiesen.

(5) 1 Ergibt die Eignungsprüfung, dass die Fläche zur Ausschreibung nach Teil 3 Abschnitt 2 geeignet ist, werden als Grundlage für die spätere Ausschreibung durch die Bundesnetzagentur dieses Ergebnis und die zu installierende Leistung auf dieser Fläche durch Rechtsverordnung festgestellt. 2 Die Eignungsfeststellung nach Satz 1 kann Vorgaben für das spätere Vorhaben beinhalten, wenn andernfalls durch die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen auf See auf dieser Fläche Beeinträchtigungen der Kriterien und Belange nach § 10 Absatz 2 zu besorgen sind. 3 Die Vorgaben für das spätere Vorhaben nach Satz 2 können insbesondere die Bauausführung, die Art und den Umfang der Bebauung der Fläche, die Lage der Bebauung auf der Fläche sowie den Betrieb der Windenergieanlagen auf See betreffen. 4 Zum Erlass einer Rechtsverordnung nach Satz 1 wird ermächtigt

1. bei Flächen in der ausschließlichen Wirtschaftszone das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie ohne Zustimmung des Bundesrates und

2. bei Flächen im Küstenmeer die Landesregierung des Landes, in dem sich das Küstenmeer befindet.

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4 Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann die Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung nach Satz 3 Nummer 1 durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf die Bundesnetzagentur oder das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie übertragen. 5 Sofern das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung auf die Bundesnetzagentur übertragen hat, kann die Bundesnetzagentur diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie weiter übertragen. 6 Die Rechtsverordnungen, die auf dieser Grundlage von einer Bundesoberbehörde erlassen werden, bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates. 7 Die für die Voruntersuchung zuständige Stelle legt im Anschluss an die Eignungsfeststellung durch Rechtsverordnung die Informationen nach § 44 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zur Einsicht aus. 8 Sie macht Ort und Zeit der Auslegung nach § 73 bekannt.



5 Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann die Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung nach Satz 3 Nummer 1 durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf die Bundesnetzagentur oder das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie übertragen. 6 Sofern das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung auf die Bundesnetzagentur übertragen hat, kann die Bundesnetzagentur diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie weiter übertragen. 7 Die Rechtsverordnungen, die auf dieser Grundlage von einer Bundesoberbehörde erlassen werden, bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates. 8 Die für die Voruntersuchung zuständige Stelle legt im Anschluss an die Eignungsfeststellung durch Rechtsverordnung die Informationen nach § 44 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zur Einsicht aus. 9 Sie macht Ort und Zeit der Auslegung nach § 73 bekannt.

(6) 1 Ergibt die Eignungsprüfung, dass die Fläche zur Ausschreibung nach Teil 3 Abschnitt 2 nicht geeignet ist, macht die für die Voruntersuchung zuständige Stelle dieses Ergebnis nach § 73 bekannt. 2 Sie übermittelt dieses Ergebnis schriftlich oder elektronisch dem anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreiber. 3 Es erfolgt eine Fortschreibung des Flächenentwicklungsplans nach § 8.

(7) 1 Lässt die Bundesnetzagentur die Voruntersuchung nach § 11 Absatz 1 durch eine andere Behörde im Auftrag wahrnehmen, übermittelt diese zum Abschluss des Verfahrens die Untersuchungsergebnisse und Unterlagen aus der Voruntersuchung und die festgestellte zu installierende Leistung nach Absatz 5 unverzüglich im Anschluss an die Bekanntmachung nach Absatz 5 an die Bundesnetzagentur, sofern die Eignung der Fläche festgestellt wurde. 2 Die Übermittlung kann elektronisch erfolgen.


---
*) Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderungen in Artikel 2 Abs. 19 Nr. 3 a) G. v. 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808) wurde sinngemäß in Satz 3 und 4 konsolidiert.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 17 Ausschreibungsvolumen


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Die Bundesnetzagentur schreibt ab dem Jahr 2021 jährlich zum Gebotstermin 1. September entsprechend den Festlegungen des Flächenentwicklungsplans jeweils ein Ausschreibungsvolumen von 700 bis 900 Megawatt aus, wobei



Die Bundesnetzagentur schreibt ab dem Jahr 2021 jährlich zum Gebotstermin 1. September entsprechend den Festlegungen des Flächenentwicklungsplans jeweils ein bestimmtes Ausschreibungsvolumen aus, wobei

1. durchschnittlich nicht mehr als die im Flächenentwicklungsplan festgelegten durchschnittlichen Mengen ausgeschrieben werden dürfen,

2. das Ausschreibungsvolumen auf die voruntersuchten Flächen, die nach dem Flächenentwicklungsplan in dem jeweiligen Kalenderjahr zur Ausschreibung kommen sollen, verteilt wird und

3. der Anteil einer Fläche nach Nummer 2 am Ausschreibungsvolumen sich nach dem Flächenentwicklungsplan und der in der Voruntersuchung festgestellten zu installierenden Leistung auf den Flächen bestimmt.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 18 Veränderung des Ausschreibungsvolumens


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(1) 1 Die Bundesnetzagentur kann für das Ausschreibungsvolumen und die Verteilung des Ausschreibungsvolumens auf die Flächen zu einem Gebotstermin in Abstimmung mit dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie vom Flächenentwicklungsplan nur abweichen, wenn und soweit



(1) Die Bundesnetzagentur kann für das Ausschreibungsvolumen und die Verteilung des Ausschreibungsvolumens auf die Flächen zu einem Gebotstermin in Abstimmung mit dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie vom Flächenentwicklungsplan nur abweichen, wenn und soweit

1. die Voruntersuchung der Flächen, die nach dem Flächenentwicklungsplan in diesem Kalenderjahr zur Ausschreibung kommen sollen, nicht rechtzeitig abgeschlossen ist,

2. die Eignung einer Fläche, die nach dem Flächenentwicklungsplan in diesem Kalenderjahr zur Ausschreibung kommen soll, nicht festgestellt wurde oder

3. bis zum Zeitpunkt der Bekanntmachung der Ausschreibung die Voraussetzungen vorliegen, um bereits erteilte Zuschläge nach § 60 Absatz 3 zu widerrufen oder Netzanbindungskapazitäten nach § 17d Absatz 6 Satz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes in der vor dem 1. Januar 2017 geltenden Fassung zu entziehen; in diesem Fall darf die Bundesnetzagentur das Ausschreibungsvolumen nur erhöhen, wenn und soweit die Erreichung des Ziels nach § 4 Nummer 2 Buchstabe b des Erneuerbare-Energien-Gesetzes gefährdet ist.

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2 Bei der Auswahl der Flächen, die nach Satz 1 ausnahmsweise abweichend vom Flächenentwicklungsplan zu diesem Gebotstermin zur Ausschreibung kommen, beachtet die Bundesnetzagentur die übrigen Festlegungen im Flächenentwicklungsplan und die Kriterien zur Flächenfestlegung und zur zeitlichen Reihenfolge nach § 5 Absatz 4.

(2) 1 Die Bundesnetzagentur muss das Ausschreibungsvolumen im Fall eines nach Durchführung eines Zuschlagsverfahrens nach § 34 erfolgreichen Rechtsbehelfs nach § 83a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes verringern. 2 Die Verringerung entspricht dem Umfang des nach § 83a Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zu erteilenden Zuschlags und muss über mehrere Gebotstermine verteilt werden, wenn andernfalls das Ausschreibungsvolumen eines Jahres auf weniger als 400 Megawatt verringert werden müsste.

(3)
Passt die Bundesnetzagentur das Ausschreibungsvolumen nach den Absätzen 1 und 2 an, muss der Flächenentwicklungsplan nach § 8 geändert oder fortgeschrieben werden, wenn er andernfalls in den Folgejahren aufgrund der Anpassungen nicht mehr eingehalten werden könnte.



(2) 1 Die Bundesnetzagentur muss das Ausschreibungsvolumen verringern oder die Verteilung des Ausschreibungsvolumens auf die Flächen zu einem Gebotstermin in Abstimmung mit dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie ändern, wenn bis zum Zeitpunkt der Bekanntmachung der Ausschreibung ein anbindungsverpflichteter Übertragungsnetzbetreiber

1. den voraussichtlichen Fertigstellungstermin der Offshore-Anbindungsleitung zu einer Fläche, die nach dem Flächenentwicklungsplan in diesem Kalenderjahr zur Ausschreibung kommen soll, nicht nach § 17d Absatz 2 Satz 4 des Energiewirtschaftsgesetzes gegenüber der Regulierungsbehörde bekannt gemacht und auf seiner Internetseite veröffentlicht hat oder

2. gegenüber der Bundesnetzagentur eine Stellungnahme nach § 17d Absatz 2 Satz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes abgibt.

2 In diesen Fällen wird die Fläche, zu der die betroffene Offshore-Anbindungsleitung führen soll, in diesem Kalenderjahr nicht ausgeschrieben. 3 Die Gründe für die Verzögerung der Fertigstellung der Offshore-Anbindungsleitung legt die Bundesnetzagentur unverzüglich in Form eines Berichtes an die Bundesregierung dar. 4 Im Rahmen des Offshore-Controllings zwischen Bund, betroffenen Ländern und Übertragungsnetzbetreibern werden Maßnahmen mit dem Ziel erarbeitet, weitere Verzögerungen sicher auszuschließen und dadurch die Ausschreibung der Fläche schnellstmöglich nachholen zu können.

(3) 1
Bei der Auswahl der Flächen, die nach den Absätzen 1 und 2 ausnahmsweise abweichend vom Flächenentwicklungsplan zu diesem Gebotstermin zur Ausschreibung kommen, beachtet die Bundesnetzagentur

1.
die übrigen Festlegungen im Flächenentwicklungsplan sowie

2.
die Kriterien zur Flächenfestlegung und zur zeitlichen Reihenfolge nach § 5 Absatz 4.

2
Passt die Bundesnetzagentur das Ausschreibungsvolumen nach den Absätzen 1 und 2 an, so muss der Flächenentwicklungsplan nach § 8 geändert oder fortgeschrieben werden, wenn er andernfalls in den Folgejahren aufgrund der Anpassungen nicht mehr eingehalten werden könnte. 3 Die Fläche, die in einem Kalenderjahr nicht ausgeschrieben werden konnte, wird im darauffolgenden Kalenderjahr ausgeschrieben, sofern die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1 nicht mehr vorliegen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 19 Bekanntmachung der Ausschreibungen


1 Die Bundesnetzagentur macht die Ausschreibungen spätestens sechs Kalendermonate vor dem jeweiligen Gebotstermin nach § 73 Nummer 2 bekannt. 2 Die Bekanntmachungen müssen mindestens folgende Angaben enthalten:

1. den Gebotstermin,

2. das Ausschreibungsvolumen nach den §§ 17 und 18,

3. die Bezeichnungen der ausgeschriebenen Flächen,

4. die Verteilung des Ausschreibungsvolumens auf die jeweiligen Flächen, soweit das Ausschreibungsvolumen auf mehr als eine Fläche verteilt ist,

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5. für jede Fläche die Bezeichnung der Offshore-Anbindungsleitung und das Kalenderjahr nach § 5 Absatz 1 Nummer 4, in dem diese in Betrieb genommen werden soll,



5. für jede Fläche die Bezeichnung der Offshore-Anbindungsleitung und das Kalenderjahr einschließlich des Quartals im jeweiligen Kalenderjahr nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, in dem die Offshore-Anbindungsleitung in Betrieb genommen werden soll, sowie das Quartal im jeweiligen Kalenderjahr, in welchem der Kabeleinzug der Innerparkverkabelung der bezuschlagten Windenergieanlagen auf See an die Konverter- oder die Umspannplattform erfolgen soll,

6. das Kalenderjahr, in dem die Frist zur Zahlung der Marktprämie nach § 24 Absatz 1 Nummer 2 zweiter Halbsatz frühestens beginnt,

7. die jeweiligen Unterlagen nach § 10 Absatz 1 für die ausgeschriebenen Flächen,

8. den Höchstwert nach § 22,

9. die Angabe, ob für die ausgeschriebenen Flächen die Voraussetzungen für ein Eintrittsrecht nach § 40 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 vorliegen,

10. die jeweils nach § 30a Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes von der Bundesnetzagentur für die Gebotsabgabe vorgegebenen Formatvorgaben,

11. die Festlegungen der Bundesnetzagentur nach § 85 Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, soweit sie die jeweilige Gebotsabgabe und das jeweilige Zuschlagsverfahren betreffen, und

12. einen Hinweis auf die nach § 46 Absatz 6 und § 48 Absatz 4 Nummer 7 erforderliche Verpflichtungserklärung.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 20 Anforderungen an Gebote


(1) In Ergänzung zu § 30 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes müssen Gebote folgenden Anforderungen genügen:

1. der Bieter muss mit Abgabe seines Gebots das Einverständnis zur Nutzung von Unterlagen durch das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie und die Bundesnetzagentur nach § 67 Absatz 1 erklären und

2. die Gebotsmenge eines Gebots muss dem Anteil des Ausschreibungsvolumens für die Fläche entsprechen, für die das Gebot abgegeben wird.

(2) Bieter müssen in ihren Geboten in Ergänzung zu § 30 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes die voruntersuchte Fläche bezeichnen, für die das Gebot abgegeben wird, soweit die Bundesnetzagentur das Ausschreibungsvolumen auf mehr als eine voruntersuchte Fläche verteilt hat.

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(3) § 30 Absatz 1 Nummer 5 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der anzugebende Gebotswert nicht negativ sein darf.

§ 22 Höchstwert


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(1) Der Höchstwert entspricht dem niedrigsten Gebotswert zum Gebotstermin 1. April 2018, für den im Zuschlagsverfahren nach § 34 ein Zuschlag erteilt wurde.



(1) Der Höchstwert für Strom aus Windenergieanlagen auf See beträgt

1. für Ausschreibungen
im Jahr 2021: 7,3 Cent pro Kilowattstunde,

2. für Ausschreibungen im Jahr 2022: 6,4 Cent pro Kilowattstunde und

3. für Ausschreibungen ab dem Jahr 2023: 6,2 Cent pro Kilowattstunde.


(2) 1 Die Bundesnetzagentur kann durch Festlegung nach § 29 des Energiewirtschaftsgesetzes einen von Absatz 1 abweichenden Höchstwert unter Berücksichtigung der zum Zeitpunkt der Bekanntmachung bestehenden wirtschaftlichen Rahmenbedingungen für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen auf See sowie des zu erwartenden technologischen Fortschritts bestimmen, wenn sich Anhaltspunkte dafür ergeben haben, dass der Höchstwert unter Berücksichtigung der §§ 1 und 2 Absatz 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zu hoch oder zu niedrig ist. 2 Dabei darf der neue Höchstwert um nicht mehr als 10 Prozent von dem zum Zeitpunkt der Neufestlegung geltenden Höchstwert abweichen.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 23 Zuschlagsverfahren, anzulegender Wert


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(1) Die Bundesnetzagentur erteilt auf jeder ausgeschriebenen Fläche dem Gebot mit dem niedrigsten Gebotswert den Zuschlag unter dem Vorbehalt des Widerrufs nach § 60 Absatz 3 und unter dem Vorbehalt eines Übergangs nach § 43 bei wirksamer Ausübung eines Eintrittsrechts.



(1) 1 Die Bundesnetzagentur erteilt auf jeder ausgeschriebenen Fläche dem Gebot mit dem niedrigsten Gebotswert den Zuschlag unter dem Vorbehalt des Widerrufs nach § 60 Absatz 3 und unter dem Vorbehalt eines Übergangs nach § 43 bei wirksamer Ausübung eines Eintrittsrechts. 2 Wenn mehrere Gebotswerte von 0 Cent pro Kilowattstunde für dieselbe ausgeschriebene Fläche abgegeben werden, entscheidet das Los über den Zuschlag.

(2) Der anzulegende Wert ist der Gebotswert des bezuschlagten Gebots.



 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 23a (neu)




§ 23a Evaluierung des Losverfahrens


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1 Die Bundesregierung prüft im Jahr 2022, ob gesetzlicher Anpassungsbedarf besteht, um mehrere Gebotswerte von 0 Cent pro Kilowattstunde für dieselbe ausgeschriebene Fläche differenzieren zu können. 2 Darüber hinaus beobachtet die Bundesregierung die Ausschreibungsmodelle für Windenergie auf See in anderen europäischen Ländern, um möglichen Anpassungsbedarf identifizieren zu können.

§ 44 Geltungsbereich von Teil 4


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(1) 1 Die Bestimmungen dieses Teils sind anzuwenden für die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von Windenergieanlagen auf See sowie Anlagen zur Übertragung von Strom aus Windenergieanlagen auf See einschließlich der jeweils zur Errichtung und zum Betrieb der Anlagen erforderlichen technischen und baulichen Nebeneinrichtungen (Einrichtungen), wenn und soweit



(1) Die Bestimmungen dieses Teils sind anzuwenden für die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von Windenergieanlagen auf See, sonstige Energiegewinnungsanlagen sowie Anlagen zur Übertragung von Strom aus Windenergieanlagen auf See einschließlich der jeweils zur Errichtung und zum Betrieb der Anlagen erforderlichen technischen und baulichen Nebeneinrichtungen (Einrichtungen), wenn und soweit

1. sie im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone der Bundesrepublik Deutschland liegen oder

2. sie auf der Hohen See liegen und wenn der Unternehmenssitz des Vorhabenträgers im Bundesgebiet liegt.

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2 Sie sind abweichend von Satz 1 nicht anzuwenden für die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von Windenergieanlagen auf See, die nicht an das Netz angeschlossen werden; deren Errichtung, Betrieb und Änderung unterliegen dem Zulassungsverfahren nach § 2 des Seeanlagengesetzes.



 
(2) Die Bestimmungen von Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 dieses Teils sind mit Ausnahme von § 64 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und § 67 auch auf Windenergieanlagen auf See im Küstenmeer entsprechend anzuwenden.



§ 46 Verhältnis der Planfeststellung zu den Ausschreibungen


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(1) Den Antrag auf Durchführung des Planfeststellungsverfahrens zur Errichtung und zum Betrieb von Windenergieanlagen auf See kann nur stellen, wer über einen Zuschlag der Bundesnetzagentur auf der Fläche verfügt, auf die sich der Plan bezieht.



(1) 1 Den Antrag auf Durchführung des Planfeststellungsverfahrens zur Errichtung und zum Betrieb von Windenergieanlagen auf See kann nur stellen, wer über einen Zuschlag der Bundesnetzagentur auf der Fläche verfügt, auf die sich der Plan bezieht. 2 Für den Antrag auf Durchführung des Planfeststellungsverfahrens zur Errichtung und zum Betrieb von Windenergieanlagen auf See und sonstigen Energiegewinnungsanlagen, die jeweils nicht an das Netz angeschlossen werden, ist eine Antragsberechtigung nach § 67a erforderlich.

(2) Die Planfeststellungsbehörde muss unverzüglich nach dem 1. Januar 2017

1. für sämtliche Vorhaben nach § 26 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a Fristen bis zum 15. Juli 2018 verlängern, deren fruchtloses Verstreichen ansonsten zur Unwirksamkeit des Planfeststellungsbeschlusses oder der Genehmigung vor dem letzten Gebotstermin nach § 26 Absatz 1 führen würde, und

2. sämtliche Planfeststellungsverfahren und Genehmigungsverfahren für bestehende Projekte nach § 26 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c bis zur Erteilung der Zuschläge nach § 34 zum Gebotstermin 1. April 2018 ruhend stellen.

(3) 1 Mit dem 1. Januar 2017 enden sämtliche laufenden Planfeststellungsverfahren oder Genehmigungsverfahren zur Errichtung und zum Betrieb von Windenergieanlagen auf See, soweit die Vorhaben nicht unter den Anwendungsbereich der Ausschreibungen für bestehende Projekte nach § 26 Absatz 2 fallen. 2 Die Planfeststellungsbehörde bestätigt die Beendigung des Verfahrens auf Antrag des Vorhabenträgers.

(4) Mit der Erteilung der Zuschläge nach § 34 aus dem Gebotstermin 1. April 2018 enden sämtliche laufenden Planfeststellungsverfahren oder Genehmigungsverfahren zur Errichtung und zum Betrieb von Windenergieanlagen auf See, für die kein Zuschlag wirksam ist.

(5) 1 Die Planfeststellungsbehörde darf für bestehende Projekte, die in keiner Ausschreibung nach § 26 Absatz 1 einen Zuschlag erhalten haben, Fristen nicht verlängern, die sie mit dem Ziel einer zügigen Errichtung und Inbetriebnahme der Windenergieanlagen auf See vorgegeben hat. 2 Satz 1 ist auf Fristverlängerungen nach Absatz 2 Nummer 1 entsprechend anzuwenden.

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(6) Vorhaben zur Errichtung und zum Betrieb von Windenergieanlagen auf See, die über einen Zuschlag nach § 23 oder nach § 34 verfügen, dürfen mit der Errichtung der Windenergieanlagen auf See und der zugehörigen Anlagen erst beginnen, wenn die Verpflichtung nach § 66 Absatz 2 wirksam erklärt wurde.



(6) Vorhaben zur Errichtung und zum Betrieb von Windenergieanlagen auf See oder von sonstigen Energiegewinnungsanlagen, die über einen Zuschlag nach § 23 oder nach § 34 oder über eine Antragsberechtigung nach § 67a verfügen, dürfen mit der Errichtung dieser und der zugehörigen Anlagen erst beginnen, wenn die Verpflichtung nach § 66 Absatz 2 wirksam erklärt wurde.

§ 47 Planfeststellungsverfahren


(1) Der Plan umfasst zusätzlich zu den Zeichnungen und Erläuterungen nach § 73 Absatz 1 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes

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1. den Nachweis über die Erteilung eines Zuschlags auf der betreffenden Fläche, wenn sich der Plan auf Windenergieanlagen auf See bezieht,



1. den Nachweis über die Erteilung eines Zuschlags auf der betreffenden Fläche oder über die Erteilung einer Antragsberechtigung auf dem betreffenden Bereich, wenn sich der Plan auf Windenergieanlagen auf See oder sonstige Energiegewinnungslagen bezieht,

2. eine Darstellung der Sicherheits- und Vorsorgemaßnahmen,

3. einen Zeit- und Maßnahmenplan bis zur Inbetriebnahme als Grundlage für eine Entscheidung nach § 48 Absatz 3,

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4. den UVP-Bericht nach § 16 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, wobei hierfür die Unterlagen nach § 10 Absatz 1 verwendet werden können, und



4. den UVP-Bericht nach § 16 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, wobei hierfür die Unterlagen nach § 10 Absatz 1 verwendet werden können, sofern für das Vorhaben eine UVP-Pflicht nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, anderenfalls ist eine umweltfachliche Stellungnahme einzureichen, und

5. auf Anforderung der Planfeststellungsbehörde Gutachten eines anerkannten Sachverständigen zur Frage, ob die Anlage und ihr Betrieb dem Stand der Technik und den Sicherheitsanforderungen entsprechen.

(2) 1 Reichen die Angaben und Unterlagen für die Prüfung nicht aus, so hat sie der Träger des Vorhabens auf Verlangen der Planfeststellungsbehörde innerhalb einer von dieser gesetzten angemessenen Frist zu ergänzen. 2 Kommt der Träger des Vorhabens dem nicht nach, kann die Planfeststellungsbehörde den Antrag ablehnen.

(3) 1 § 73 Absatz 2, Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 Satz 1 sowie § 74 Absatz 4 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Gemeinde die Planfeststellungsbehörde tritt. 2 Auf die Auslegung der Unterlagen ist nach § 73 Nummer 1 sowie durch Veröffentlichung in zwei überregionalen Tageszeitungen hinzuweisen.

(4) 1 Um eine zügige Durchführung des Planfeststellungsverfahrens zu ermöglichen, kann die Planfeststellungsbehörde dem Träger des Vorhabens nach Anhörung angemessene Fristen vorgeben. 2 Werden die Fristen nicht eingehalten, kann die Planfeststellungsbehörde den Antrag ablehnen.

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(5) 1 Im Planfeststellungsverfahren bezüglich Offshore-Anbindungsleitungen kann auf eine Erörterung im Sinn des § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes verzichtet werden. 2 Soll ein ausgelegter Plan in einem Planfeststellungsverfahren für Offshore-Anbindungsleitungen nach Durchführung des Erörterungstermins geändert werden, so kann im Regelfall von einer erneuten Erörterung im Sinn des § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgesehen werden.

(6) 1 Ist der UVP-Bericht nach § 16 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Internet veröffentlicht, kann die in § 17 Absatz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung geforderte Übermittlung des UVP-Berichts durch Mitteilung der Verfügbarkeit des UVP-Berichts im Internet ersetzt werden. 2 In begründeten Fällen wird der Bericht durch Versendung zur Verfügung gestellt. 3 Hierauf wird in der Mitteilung hingewiesen.

§ 48 Planfeststellungsbeschluss, Plangenehmigung


(1) § 74 Absatz 6 und 7 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist nur anzuwenden, wenn zusätzlich zu den dort genannten Voraussetzungen für das Vorhaben nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.

(2) 1 Die Planfeststellungsbehörde kann den Plan in Teilabschnitten feststellen. 2 Sie kann einzelne Maßnahmen zur Errichtung oder die Inbetriebnahme unter dem Vorbehalt einer Freigabe zulassen, die zu erteilen ist, wenn der Nachweis über die Erfüllung angeordneter Auflagen erbracht worden ist. 3 Auf Anforderung der Planfeststellungsbehörde erfolgt der Nachweis durch Vorlage eines Gutachtens eines anerkannten Sachverständigen.

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(3) Die Planfeststellungsbehörde kann im Planfeststellungsbeschluss zur Sicherstellung einer zügigen Errichtung und Inbetriebnahme des Vorhabens unter Berücksichtigung des vom Träger des Vorhabens vorgelegten Zeit- und Maßnahmenplans Maßnahmen bestimmen und für deren Erfüllung Fristen vorgeben, bis zu deren Ablauf die Maßnahmen erfüllt sein müssen.



(3) 1 Die Planfeststellungsbehörde kann im Planfeststellungsbeschluss zur Sicherstellung einer zügigen Errichtung und Inbetriebnahme des Vorhabens unter Berücksichtigung des vom Träger des Vorhabens vorgelegten Zeit- und Maßnahmenplans Maßnahmen bestimmen und Fristen vorgeben, bis zu deren Ablauf die Maßnahmen erfüllt sein müssen. 2 Für Pilotwindenergieanlagen auf See kann die Planfeststellungsbehörde eine angemessene Frist für den Beginn der Errichtung oder die Inbetriebnahme des Vorhabens setzen.

(4) 1 Der Plan darf nur festgestellt werden, wenn

1. die Meeresumwelt nicht gefährdet wird, insbesondere

a) eine Verschmutzung der Meeresumwelt im Sinn des Artikels 1 Absatz 1 Nummer 4 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 II S. 1799) nicht zu besorgen ist und

b) der Vogelzug nicht gefährdet wird, und

2. die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigt wird,

3. die Sicherheit der Landes- und Bündnisverteidigung nicht beeinträchtigt wird,

4. er mit vorrangigen bergrechtlichen Aktivitäten vereinbar ist,

5. er mit bestehenden und geplanten Kabel-, Offshore-Anbindungs-, Rohr- und sonstigen Leitungen vereinbar ist,

6. er mit bestehenden und geplanten Standorten von Konverterplattformen oder Umspannanlagen vereinbar ist,

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7. die Verpflichtung nach § 66 Absatz 2 wirksam erklärt wurde, wenn sich der Plan auf Windenergieanlagen auf See bezieht, und



7. die Verpflichtung nach § 66 Absatz 2 wirksam erklärt wurde, wenn sich der Plan auf Windenergieanlagen auf See oder auf sonstige Energiegewinnungsanlagen bezieht, und

8. andere Anforderungen nach diesem Gesetz und sonstige öffentlich-rechtliche Bestimmungen eingehalten werden.

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2 Bei Windenergieanlagen auf See darf der Plan zudem nur festgestellt werden, wenn der Vorhabenträger über einen Zuschlag nach § 23 oder nach § 34 für die Fläche verfügt, auf die sich der Plan bezieht. 3 Verfügt der Vorhabenträger über einen Zuschlag nach § 23, müssen Belange nach Satz 1 nur geprüft werden, soweit gegenüber der Voruntersuchung der Fläche zusätzliche oder andere erhebliche Gesichtspunkte erkennbar oder Aktualisierungen und Vertiefungen der bei der Voruntersuchung erfolgten Prüfung erforderlich sind, insbesondere aufgrund der Ausgestaltung des Vorhabens auf der Fläche.



2 Der Plan darf zudem nur festgestellt werden, wenn der Vorhabenträger

1. bei Windenergieanlagen auf See
über einen Zuschlag nach § 23 oder nach § 34 für die Fläche, auf die sich der Plan bezieht, verfügt oder

2. bei Windenergieanlagen auf See und sonstigen Energiegewinnungsanlagen, die jeweils nicht an das Netz angeschlossen werden, über eine Antragsberechtigung für den Bereich, auf den sich der Plan bezieht, verfügt.

3
Verfügt der Vorhabenträger über einen Zuschlag nach § 23, müssen Belange nach Satz 1 nur geprüft werden, soweit gegenüber der Voruntersuchung der Fläche zusätzliche oder andere erhebliche Gesichtspunkte erkennbar oder Aktualisierungen und Vertiefungen der bei der Voruntersuchung erfolgten Prüfung erforderlich sind, insbesondere aufgrund der Ausgestaltung des Vorhabens auf der Fläche.

(5) 1 Die Planfeststellungsbehörde kann den Planfeststellungsbeschluss ganz oder teilweise aufheben, wenn

1. Einrichtungen, die Gegenstand des Planfeststellungsbeschlusses sind, während eines Zeitraums von mehr als drei Jahren nicht mehr betrieben worden sind oder

2. Fristen nach Absatz 3 nicht eingehalten werden.

2 Die wirksame Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses ist nach § 73 Nummer 1 bekannt zu machen. 3 § 75 Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist nicht anzuwenden.

(6) An Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses kann eine Plangenehmigung erteilt werden, wenn

1. auf der betreffenden Fläche zuvor bereits ein Plan festgestellt worden ist, der nach Absatz 5, nach § 46 Absatz 5 oder nach § 64 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 zweiter Halbsatz unwirksam geworden ist, und das Recht zur Nutzung der Fläche im Anschluss an die Unwirksamkeit des Planfeststellungsbeschlusses erneut nach Teil 3 Abschnitt 2 ausgeschrieben und bezuschlagt worden ist oder

2. die Voraussetzungen des § 74 Absatz 6 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorliegen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(7) 1 Ein Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung für eine Windenergieanlage auf See werden befristet auf 25 Jahre erteilt. 2 Eine nachträgliche Verlängerung der Befristung um höchstens fünf Jahre ist einmalig möglich, wenn der Flächenentwicklungsplan keine unmittelbar anschließende Nachnutzung nach § 8 Absatz 3 vorsieht.



(7) 1 Ein Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung für eine Windenergieanlage auf See oder für eine Anlage zur sonstigen Energiegewinnung werden befristet auf 25 Jahre erteilt. 2 Eine nachträgliche Verlängerung der Befristung um höchstens fünf Jahre ist einmalig möglich, wenn der Flächenentwicklungsplan keine unmittelbar anschließende Nachnutzung nach § 8 Absatz 3 vorsieht.

(8) § 15 Absatz 2 Satz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Beeinträchtigung ersetzt ist, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in dem betroffenen Naturraum oder, falls dies nicht möglich ist, in einem benachbarten Naturraum in gleichwertiger Weise hergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht neu gestaltet ist.

vorherige Änderung nächste Änderung

 


(9) 1 Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie errichtet und betreibt ein elektronisches Verzeichnis mit den Geodaten der in der ausschließlichen Wirtschaftszone errichteten Anlagen und Bauwerke. 2 Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie kann die technischen Maßgaben für die Datenübermittlung sowie die zu übermittelnden und bei Änderungen an den Einrichtungen die zu aktualisierenden Daten vorgeben. 3 Der Träger des Vorhabens teilt dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie die Daten in dem vorgegebenen Format mit. 4 Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie kann die gespeicherten Informationen veröffentlichen. 5 Für die Veröffentlichung der Daten sind die Informationszugangsbeschränkungen nach § 8 Absatz 1 und § 9 Absatz 1 und 2 des Umweltinformationsgesetzes entsprechend anzuwenden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 50 Einvernehmensregelung


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1 Die Feststellung des Plans oder die Plangenehmigung und eine vorläufige Anordnung nach § 49 bedürfen des Einvernehmens der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt. 2 Das Einvernehmen darf nur versagt werden, wenn eine Beeinträchtigung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zu besorgen ist, die nicht durch Bedingungen oder Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden kann.



1 Die Feststellung des Plans oder die Plangenehmigung und eine vorläufige Anordnung nach § 49 bedürfen des Einvernehmens der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes. 2 Das Einvernehmen darf nur versagt werden, wenn eine Beeinträchtigung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zu besorgen ist, die nicht durch Bedingungen oder Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden kann.

§ 51 Umweltverträglichkeitsprüfung


vorherige Änderung nächste Änderung

1 Die Prüfung der Umweltverträglichkeit von Windenergieanlagen auf See nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung kann aufgrund einer nach den §§ 5 bis 12 beim Flächenentwicklungsplan oder der Voruntersuchung bereits durchgeführten Strategischen Umweltprüfung auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. 2 Gleiches gilt, soweit eine Windenergieanlage auf See in einem vom Bundesfachplan Offshore nach § 17a des Energiewirtschaftsgesetzes festgelegten Cluster oder einem Vorrang-, Vorbehalts- oder Eignungsgebiet eines Raumordnungsplans nach § 17 Absatz 1 Satz 1 des Raumordnungsgesetzes liegt.



1 Die Prüfung der Umweltverträglichkeit von Windenergieanlagen auf See oder von sonstigen Energiegewinnungsanlagen nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung kann aufgrund einer nach den §§ 5 bis 12 beim Flächenentwicklungsplan oder der Voruntersuchung bereits durchgeführten Strategischen Umweltprüfung auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. 2 Gleiches gilt, soweit eine Windenergieanlage auf See oder eine sonstige Energiegewinnungsanlage in einem vom Bundesfachplan Offshore nach § 17a des Energiewirtschaftsgesetzes festgelegten Cluster oder einem Vorrang-, Vorbehalts- oder Eignungsgebiet eines Raumordnungsplans nach § 17 Absatz 1 Satz 1 des Raumordnungsgesetzes liegt.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 53 Sicherheitszonen


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Die Planfeststellungsbehörde kann in der ausschließlichen Wirtschaftszone Sicherheitszonen um die Einrichtungen einrichten, soweit dies zur Gewährleistung der Sicherheit der Schifffahrt oder der Einrichtungen notwendig ist. 2 Soweit die Einrichtung der Sicherheitszonen zur Gewährleistung der Sicherheit der Schifffahrt erforderlich ist, bedarf sie des Einvernehmens der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt.



(1) 1 Die Planfeststellungsbehörde richtet in der ausschließlichen Wirtschaftszone Sicherheitszonen um die Einrichtungen ein, soweit dies zur Gewährleistung der Sicherheit der Schifffahrt oder der Einrichtungen notwendig ist. 2 Soweit die Einrichtung der Sicherheitszonen zur Gewährleistung der Sicherheit der Schifffahrt erforderlich ist, bedarf sie des Einvernehmens der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt.

(2) 1 Sicherheitszonen sind Wasserflächen, die sich in einem Abstand von bis zu 500 Metern, gemessen von jedem Punkt des äußeren Randes, um die Einrichtungen erstrecken. 2 Die Breite einer Sicherheitszone darf 500 Meter überschreiten, wenn allgemein anerkannte internationale Normen dies gestatten oder die zuständige internationale Organisation dies empfiehlt.



 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 54a (neu)




§ 54a Rechtsbehelfe


vorherige Änderung nächste Änderung

 


(1) 1 Soweit Vorhaben, die nach § 45 Absatz 1 der Planfeststellung bedürfen, Offshore-Anbindungsleitungen im Sinn des § 3 Nummer 5 betreffen, ist § 50 Absatz 1 Nummer 6 der Verwaltungsgerichtsordnung anzuwenden. 2 § 50 Absatz 1 Nummer 6 der Verwaltungsgerichtsordnung ist auch anzuwenden für auf diese Vorhaben bezogene vorläufige Anordnungen und Veränderungssperren.

(2) Für Rechtsbehelfe gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung ist § 43e Absatz 1 bis 3 des Energiewirtschaftsgesetzes anzuwenden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 56 Verantwortliche Personen


(1) Die verantwortlichen Personen für die Erfüllung der Pflichten, die sich aus diesem Teil des Gesetzes oder aus Verwaltungsakten zu Errichtung, Betrieb und Betriebseinstellung von Einrichtungen ergeben, sind

1. der Adressat des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung, bei juristischen Personen und Personenhandelsgesellschaften die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berufenen Personen,

2. der Betreiber der Anlage, bei juristischen Personen und Personenhandelsgesellschaften die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berufenen Personen, und

3. die zur Leitung oder Beaufsichtigung des Betriebs oder eines Betriebsteils bestellten Personen im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse.

(2) Als verantwortliche Personen im Sinn des Absatzes 1 Nummer 3 dürfen nur Personen beschäftigt werden, die die zur Erfüllung ihrer Aufgaben und Befugnisse erforderliche Zuverlässigkeit, Fachkunde und körperliche Eignung besitzen.

(3) 1 Verantwortliche Personen im Sinn des Absatzes 1 Nummer 3 sind in einer für die planmäßige und sichere Führung des Betriebs erforderlichen Zahl zu bestellen. 2 Die Aufgaben und Befugnisse der verantwortlichen Personen sind eindeutig und lückenlos festzusetzen sowie so aufeinander abzustimmen, dass eine geordnete Zusammenarbeit gewährleistet ist.

vorherige Änderung nächste Änderung

(4) 1 Die Bestellung und die Abberufung verantwortlicher Personen sind schriftlich oder elektronisch zu erklären. 2 In der Bestellung sind die Aufgaben und Befugnisse genau zu beschreiben; die Befugnisse müssen den Aufgaben entsprechen. 3 Die verantwortlichen Personen sind unter Angabe ihrer Stellung im Betrieb und ihrer Vorbildung dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie unverzüglich nach der Bestellung namhaft zu machen. 4 Die Änderung der Stellung im Betrieb und das Ausscheiden verantwortlicher Personen sind dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie unverzüglich anzuzeigen.



(4) 1 Die Bestellung und die Abberufung verantwortlicher Personen sind schriftlich oder elektronisch zu erklären. 2 In der Bestellung sind die Aufgaben und Befugnisse genau zu beschreiben; die Befugnisse müssen den Aufgaben entsprechen. 3 Die verantwortlichen Personen sind unter Angabe ihrer Stellung im Betrieb und ihrer Vorbildung dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie unverzüglich nach der Bestellung namhaft zu machen. 4 Die Bestellungsurkunde ist dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie vorzulegen. 5 Die Änderung der Stellung im Betrieb und das Ausscheiden verantwortlicher Personen sind dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie unverzüglich anzuzeigen.

(5) 1 Der Adressat eines Planfeststellungsbeschlusses oder einer Plangenehmigung hat dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie unverzüglich anzuzeigen, wenn der Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung auf einen anderen übertragen wird. 2 Das Gleiche gilt für den Betreiber, wenn der Betrieb der Anlage auf eine andere Person übertragen wird.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 59 Realisierungsfristen


(1) 1 Die Fristen für bezuschlagte Bieter, ihre Windenergieanlagen auf See technisch betriebsbereit herzustellen, werden in Abhängigkeit vom Zeitpunkt des Zuschlags und von den Fertigstellungsterminen für die Offshore-Anbindungsleitung bestimmt. 2 Die Fertigstellungstermine bestimmen sich nach dem in § 17d Absatz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes festgelegten Verfahren.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Bezuschlagte Bieter müssen



(2) 1 Bezuschlagte Bieter müssen

1. innerhalb von zwölf Monaten nach Erteilung der Zuschläge nach § 23 oder § 34 die zur Durchführung des Anhörungsverfahrens nach § 73 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes über den Plan erforderlichen Unterlagen beim Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie einreichen,

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2. spätestens 24 Monate vor dem verbindlichen Fertigstellungstermin gegenüber der Bundesnetzagentur den Nachweis über eine bestehende Finanzierung für die Errichtung von Windenergieanlagen auf See in dem Umfang der bezuschlagten Gebotsmenge erbringen; für den Nachweis über eine bestehende Finanzierung sind verbindliche Verträge über die Bestellung der Windenergieanlagen, der Fundamente, der für die Windenergieanlagen vorgesehenen Umspannanlage und der parkinternen Verkabelung vorzulegen,

3. spätestens drei Monate vor dem verbindlichen Fertigstellungstermin gegenüber der Bundesnetzagentur den Nachweis erbringen, dass mit der Errichtung der Windenergieanlagen auf See begonnen worden ist,

4. innerhalb von sechs Monaten nach dem verbindlichen Fertigstellungstermin gegenüber der Bundesnetzagentur den Nachweis erbringen, dass die technische Betriebsbereitschaft mindestens einer Windenergieanlage auf See hergestellt worden ist, und

5. innerhalb von 18 Monaten nach dem verbindlichen Fertigstellungstermin gegenüber der Bundesnetzagentur den Nachweis erbringen, dass die technische Betriebsbereitschaft der Windenergieanlagen auf See insgesamt hergestellt worden ist; diese Anforderung ist erfüllt, wenn die installierte Leistung der betriebsbereiten Anlagen mindestens zu 95 Prozent der bezuschlagten Gebotsmenge entspricht,

vorbehaltlich der ausnahmsweisen Festsetzung abweichender Realisierungsfristen in der Übergangsphase nach § 37 Absatz 1 Nummer 1 fünfter Halbsatz.



2. spätestens 24 Monate vor dem verbindlichen Fertigstellungstermin gegenüber der Bundesnetzagentur den Nachweis über eine bestehende Finanzierung für die Errichtung von Windenergieanlagen auf See in dem Umfang der bezuschlagten Gebotsmenge erbringen; für den Nachweis über eine bestehende Finanzierung sind verbindliche Verträge über die Bestellung der Windenergieanlagen, der Fundamente, sofern für das gewählte Anbindungskonzept erforderlich, der für die Windenergieanlagen vorgesehenen Umspannanlage und der parkinternen Verkabelung vorzulegen,

3. spätestens sechs Monate vor dem verbindlichen Fertigstellungstermin gegenüber der Bundesnetzagentur den Nachweis erbringen, dass mit der Errichtung der Windenergieanlagen auf See begonnen worden ist,

4. spätestens zum verbindlichen Fertigstellungstermin gegenüber der Bundesnetzagentur den Nachweis erbringen, dass die technische Betriebsbereitschaft mindestens einer Windenergieanlage auf See einschließlich der zugehörigen parkinternen Verkabelung hergestellt worden ist, und

5. innerhalb von sechs Monaten nach dem verbindlichen Fertigstellungstermin gegenüber der Bundesnetzagentur den Nachweis erbringen, dass die technische Betriebsbereitschaft der Windenergieanlagen auf See insgesamt hergestellt worden ist; diese Anforderung ist erfüllt, wenn die installierte Leistung der betriebsbereiten Anlagen mindestens zu 95 Prozent der bezuschlagten Gebotsmenge entspricht,

vorbehaltlich der ausnahmsweisen Festsetzung abweichender Realisierungsfristen in der Übergangsphase nach § 37 Absatz 1 Nummer 1 fünfter Halbsatz. 2 Auf Zuschläge nach § 34 sind die Realisierungsfristen des § 59 Absatz 2 Satz 1 in der am 9. Dezember 2020 geltenden Fassung anzuwenden.

(2a) 1 Der Bieter kann eine Verlängerung der Realisierungsfristen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3, 4 und 5 bei der Bundesnetzagentur beantragen. 2 Der Antrag muss vor Ablauf der Frist nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 gestellt werden. 3 Die Bundesnetzagentur verlängert die Realisierungsfristen einmalig, wenn

1. über das Vermögen eines Herstellers von Windenergieanlagen auf See ein Insolvenzverfahren eröffnet worden ist und

2. mit dem Hersteller verbindliche Verträge über die Lieferung von Windenergieanlagen auf See des Herstellers abgeschlossen wurden.

4 Die Realisierungsfristen dürfen nicht um mehr als 18 Monate verlängert werden.


(3) 1 Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie muss der Bundesnetzagentur auf Verlangen mitteilen, ob die zur Durchführung des Anhörungsverfahrens erforderlichen Unterlagen eingereicht worden sind. 2 Die Mitteilung ist für Entscheidungen über einen Widerruf nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 verbindlich.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 60 Sanktionen bei Nichteinhaltung der Realisierungsfristen


(1) Bezuschlagte Bieter müssen an den regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber eine Pönale leisten, wenn sie gegen die Fristen nach § 59 Absatz 2 verstoßen.

(2) Die Höhe der Pönale nach § 55 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes entspricht

1. bei Verstößen gegen die Frist nach § 59 Absatz 2 Nummer 1 der nach § 21 oder nach § 32 zu leistenden Sicherheit,

vorherige Änderung nächste Änderung

2. bei Verstößen gegen die Frist nach § 59 Absatz 2 Nummer 2 30 Prozent der nach § 21 oder nach § 32 zu leistenden Sicherheit,



2. bei Verstößen gegen die Frist nach § 59 Absatz 2 Nummer 2 100 Prozent der nach § 21 oder nach § 32 zu leistenden Sicherheit,

3. bei Verstößen gegen die Frist nach § 59 Absatz 2 Nummer 3 70 Prozent der nach § 21 oder nach § 32 zu leistenden Sicherheit,

4. bei Verstößen gegen die Frist nach § 59 Absatz 2 Nummer 4 einem Zwölftel der verbleibenden nach § 21 oder nach § 32 zu leistenden Sicherheit für jeden Kalendermonat, in dem nicht die technische Betriebsbereitschaft mindestens einer Windenergieanlage auf See hergestellt worden ist, und

5. bei Verstößen gegen die Frist nach § 59 Absatz 2 Nummer 5 dem Wert, der sich aus dem Betrag der verbleibenden nach § 21 oder nach § 32 zu leistenden Sicherheit multipliziert mit dem Quotienten aus der installierten Leistung der nicht betriebsbereiten Windenergieanlagen und der bezuschlagten Gebotsmenge ergibt.

(2a) Absatz 2 ist bei Verstößen gegen Fristen, die nach § 37 Absatz 1 Nummer 1 fünfter Halbsatz festgelegt worden sind, nach Maßgabe dieser Festlegung entsprechend anzuwenden.

vorherige Änderung nächste Änderung

 


(2b) Im Fall einer Fristverlängerung nach § 59 Absatz 2a verlängern sich die Fristen nach § 59 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3, 4 und 5 um die Dauer der Fristverlängerung nach § 59 Absatz 2a.

(3) 1 Unbeschadet der Pönale nach den Absätzen 1, 2 und 2a muss die Bundesnetzagentur einen Zuschlag widerrufen, wenn der bezuschlagte Bieter eine der folgenden Fristen nicht einhält:

1. die Frist nach § 59 Absatz 2 Nummer 1,

2. die Frist nach § 59 Absatz 2 Nummer 2 oder

3. die Frist nach § 59 Absatz 2 Nummer 5.

2 In den Fällen nach Satz 1 Nummer 3 erfolgt der Widerruf eines Zuschlags in dem Umfang, der sich aus der Differenz der bezuschlagten Gebotsmenge und der installierten Leistung der betriebsbereiten Windenergieanlagen auf See ergibt.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 63 Übergang von Zuschlägen und Planfeststellungsbeschlüssen


(1) Zuschläge nach § 23 oder § 34 dürfen nicht auf Anlagen auf anderen Flächen übertragen werden.

(2) 1 Unbeschadet des Absatzes 1 dürfen Zuschläge auf andere Personen übertragen werden. 2 Sie gelten für und gegen den Rechtsnachfolger des bezuschlagten Bieters. 3 Hierbei gehen sämtliche Rechtsfolgen des Zuschlags nach § 24 oder nach § 37 gemeinsam über. 4 Sofern bereits ein Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung zur Errichtung von Windenergieanlagen auf See auf der bezuschlagten Fläche erteilt wurden, gehen diese mit dem Zuschlag über.

(3) Bei der Übertragung eines Planfeststellungsbeschlusses oder einer Plangenehmigung für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen auf See nach § 56 Absatz 5 gehen der Zuschlag für die Fläche, auf der die Anlagen errichtet und betrieben werden, und sämtliche seiner Rechtsfolgen mit über.

(4) Eine Übertragung oder Rechtsnachfolge nach den Absätzen 2 oder 3 müssen der Bundesnetzagentur, dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie und dem anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreiber unverzüglich angezeigt werden.

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(5) Werden der Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung nach Erteilung des Zuschlags geändert, bleibt der Zuschlag auf den geänderten Planfeststellungsbeschluss oder die geänderte Plangenehmigung bezogen, der Umfang des Zuschlags verändert sich nicht.



 
 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 63a (neu)




§ 63a Rechtsfolgen der Änderung oder Neuerteilung von Planfeststellungsbeschlüssen oder Plangenehmigungen


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1 Wird der Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung geändert oder neu erteilt, berührt dies die Wirksamkeit des Zuschlags nach § 23 oder nach § 34 nicht. 2 Der Umfang des Zuschlags verändert sich nicht.

§ 66 Nachnutzung; Verpflichtungserklärung


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(1) Abweichend von § 58 kann eine gesetzliche Bestimmung zur Nachnutzung von Flächen, die bereits für die Stromerzeugung aus Windenergieanlagen auf See genutzt werden oder worden sind, vorsehen, dass für die Nachnutzung durch einen Dritten

1. die Windenergieanlagen auf See und die zugehörigen Einrichtungen an diesen ohne Anspruch auf eine Gegenleistung übereignet und herausgegeben werden müssen und



(1) Abweichend von § 58 kann eine gesetzliche Bestimmung zur Nachnutzung von Flächen, die bereits für die Stromerzeugung aus Windenergieanlagen auf See genutzt werden oder worden sind, oder von sonstigen Energiegewinnungsbereichen vorsehen, dass für die Nachnutzung durch einen Dritten

1. die Einrichtungen an diesen ohne Anspruch auf eine Gegenleistung übereignet und herausgegeben werden müssen und

2. bestimmte Informationen und Unterlagen, die bei der Errichtung und dem Betrieb der Einrichtungen erhoben worden sind, an diesen ohne Anspruch auf eine Gegenleistung übereignet und herausgegeben werden müssen.

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(2) 1 Der Vorhabenträger muss gegenüber der Planfeststellungsbehörde frei von Bedingungen, Befristungen oder sonstigen Nebenbestimmung schriftlich erklären, dass er für die Zeit, nachdem der Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung unwirksam werden, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 die Windenergieanlage auf See und die zugehörigen Anlagen und in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 die Informationen und Unterlagen jeweils ohne Anspruch auf eine Gegenleistung übereignen und herausgeben wird. 2 Sofern ein Dritter Eigentümer oder Besitzer der Windenergieanlagen auf See oder der zugehörigen Einrichtungen ist oder wird, muss dieser eine Verpflichtungserklärung nach Satz 1 abgeben; im Fall des nachträglichen Erwerbs muss die Erklärung unverzüglich nach Eigentums- oder Besitzerwerb abgegeben werden. 3 § 41 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.



(2) 1 Der Vorhabenträger muss gegenüber der Planfeststellungsbehörde frei von Bedingungen, Befristungen oder sonstigen Nebenbestimmung schriftlich erklären, dass er für die Zeit, nachdem der Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung unwirksam werden, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 die Einrichtungen und in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 die Informationen und Unterlagen jeweils ohne Anspruch auf eine Gegenleistung übereignen und herausgeben wird. 2 Sofern ein Dritter Eigentümer oder Besitzer der Einrichtungen ist oder wird, muss dieser eine Verpflichtungserklärung nach Satz 1 abgeben; im Fall des nachträglichen Erwerbs muss die Erklärung unverzüglich nach Eigentums- oder Besitzerwerb abgegeben werden. 3 § 41 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 67a (neu)




§ 67a Ausschreibung der Bereiche zur sonstigen Energiegewinnung


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Innerhalb von im Flächenentwicklungsplan festgelegten sonstigen Energiegewinnungsbereichen in der ausschließlichen Wirtschaftszone ermittelt das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie gemäß den Vorgaben in der nach § 71 Nummer 5 zu erlassenden Rechtsverordnung den für die jeweiligen Bereiche Antragsberechtigten durch Ausschreibung.

§ 70 Netzanbindungskapazität; Zulassung, Errichtung, Betrieb und Beseitigung


(1) Zur Anbindung einer Pilotwindenergieanlage auf See kann der Betreiber die zugewiesene Netzanbindungskapazität nutzen, die er

1. aufgrund eines Zuschlags nach § 23 oder nach § 34 auf einer nach dem Flächenentwicklungsplan vorgesehenen Offshore-Anbindungsleitung oder auf einer Offshore-Anbindungsleitung nach § 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 hat,

2. aufgrund einer unbedingten Netzanbindungszusage nach § 118 Absatz 12 des Energiewirtschaftsgesetzes oder einer Zuweisung nach § 17d Absatz 3 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes in der vor dem 1. Januar 2017 geltenden Fassung auf einer vorhandenen Offshore-Anbindungsleitung hat, oder

3. aufgrund einer Zuweisung nach Absatz 2 auf einer Offshore-Anbindungsleitung oder nach Maßgabe einer Festlegung nach Absatz 2 Satz 4 Nummer 2 auf einer Testfeld-Anbindungsleitung hat.

(2) 1 Auf Antrag, der zusammen mit dem Antrag auf Feststellung einer Pilotwindenergieanlage auf See nach § 68 gestellt werden muss, weist die Bundesnetzagentur im Benehmen mit dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie dem Betreiber für eine Pilotwindenergieanlage auf See durch Bescheid Netzanbindungskapazität zu

1. auf einer Offshore-Anbindungsleitung, die im Flächenentwicklungsplan nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 als verfügbar ausgewiesen ist, oder

2. auf einer Testfeld-Anbindungsleitung nach Maßgabe einer Festlegung nach Satz 4 Nummer 2; die Bundesnetzagentur weist die Kapazität nur zu, wenn für die Pilotwindenergieanlage auf See noch keine sonstige nach Bundes- oder Landesrecht erforderliche Genehmigung erteilt wurde.

2 Später gestellte Anträge von anderen Betreibern von Pilotwindenergieanlagen auf See auf Zuweisung derselben Netzanbindungskapazität sind mit der Zuweisung nach Satz 1 Nummer 1 abzulehnen. 3 Die Zuweisung erfolgt im Fall des Satzes 1 Nummer 1 höchstens in dem Umfang, der im Flächenentwicklungsplan als verfügbar ausgewiesen ist. 4 Die Bundesnetzagentur kann

1. die Zuweisung von Netzanbindungskapazität für Pilotwindenergieanlagen auf See mit Nebenbestimmungen nach § 36 des Verwaltungsverfahrensgesetzes versehen, oder

2. durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes nähere Bestimmungen zum Verfahren zur Zuweisung treffen; dies schließt insbesondere Festlegungen zur Art und Ausgestaltung des Zuweisungsverfahrens und zu den Mindestvoraussetzungen für die Zuweisung von Netzanbindungskapazitäten für Pilotwindenergieanlagen auf See ein; für die Verfahren zur Zuweisung von Kapazität auf Testfeld-Anbindungsleitungen kann die Festlegung Kriterien zur Standortvergabe auf dem Testfeld berücksichtigen.

(3) 1 § 48 Absatz 4 Satz 2 und Absatz 6 ist für Pilotwindenergieanlagen auf See in der ausschließlichen Wirtschaftszone mit der Maßgabe anzuwenden, dass auch ohne Vorliegen eines Zuschlags der Plan festgestellt oder die Plangenehmigung erteilt werden darf, wenn der Vorhabenträger für die Pilotwindenergieanlagen auf See über Netzanbindungskapazität nach Absatz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 verfügt. 2 Im Übrigen ist Teil 4 mit Ausnahme von Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 auf Pilotwindenergieanlagen auf See in der ausschließlichen Wirtschaftszone entsprechend anzuwenden.

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(4) Der Betreiber hat nach Errichtung und Inbetriebnahme der Pilotwindenergieanlagen auf See zu einem vom Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie gesetzten Termin einen Erfahrungsbericht über die Erprobung der Innovation und die gewonnenen Erkenntnisse einzureichen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 71 Verordnungsermächtigung


Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrats - im Fall der Nummer 4 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur - zu regeln

1. im Bereich der Voruntersuchung von Flächen nach Teil 2 Abschnitt 2

a) weitere Untersuchungsgegenstände der Voruntersuchung über die in § 10 Absatz 1 genannten hinaus zur Bereitstellung von Informationen, die zu einer wettbewerblichen Ermittlung der Marktprämie nach § 22 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes beitragen,

b) nähere Anforderungen an den Umfang der in § 10 Absatz 1 genannten Untersuchungsgegenstände, insbesondere solche, die sich aus aktualisierten technischen Standards der Untersuchungen ergeben,

c) ergänzende Festlegungen zu § 10 Absatz 1 Satz 3, wann eine Einhaltung des Standes von Wissenschaft und Technik vermutet wird, wenn neue technische Standards zu den genannten Untersuchungen vorliegen,

d) Kriterien, die bei der Bestimmung der zu installierenden Leistung nach § 10 Absatz 3 und der Eignungsprüfung nach § 10 Absatz 2 zusätzlich zu berücksichtigen sind, und

e) einzelne Verfahrensschritte der Voruntersuchung nach § 12,

2. im Bereich der Ausschreibungen für voruntersuchte Flächen nach den §§ 16 bis 25

a) weitere Voraussetzungen zur Teilnahme an den Ausschreibungen; dies sind insbesondere

aa) Mindestanforderungen an die Eignung der Teilnehmer,

bb) von § 31 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes abweichende oder dessen Bestimmungen ergänzende Anforderungen zu der Art, der Form und dem Inhalt von Sicherheiten und zu den entsprechenden Bestimmungen zur teilweisen oder vollständigen Zurückzahlung dieser Sicherheiten,

cc) die Festlegung, wie Teilnehmer an den Ausschreibungen die Einhaltung der Anforderungen nach den Doppelbuchstaben aa und bb nachweisen müssen,

b) die Festlegung von Mindestgebotswerten,

c) eine von § 23 abweichende Preisbildung und den Ablauf der Ausschreibungen,

d) die Art, die Form, das Verfahren, den Inhalt der Zuschlagserteilung, die Kriterien für die Zuschlagserteilung und die Bestimmung des Zuschlagswerts, und

3. zur Sicherstellung der Errichtung der Windenergieanlagen auf See

a) eine Änderung der Fristen nach § 59 oder ergänzende Fristen, insbesondere wenn die Zeitabläufe des Planfeststellungsverfahrens sich tatsächlich anders entwickeln oder sich aus der technischen Entwicklung eine wesentliche Änderung der zugrunde liegenden Bauzeiten für die Windenergieanlagen auf See oder die Offshore-Anbindungsleitungen ergibt,

b) von § 60 Absatz 3 abweichende oder diesen ergänzende Bestimmungen zu den Voraussetzungen eines Widerrufs des Zuschlags entsprechend einer Änderung oder Ergänzung von Fristen nach Buchstabe a, und

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c) Anpassungen der Höhe von Pönalen nach § 60 Absatz 1 und 2 entsprechend einer Änderung oder Ergänzung von Fristen nach Buchstabe a, und

4. der Hilfe welcher anderen Behörden sich die für die Voruntersuchung zuständige Stelle bei der Erfüllung ihrer Aufgaben im Bereich der Voruntersuchung von Flächen nach Teil 2 Abschnitt 2 und das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie bei der Erfüllung seiner Aufgaben im Bereich der Zulassung von Einrichtungen nach den §§ 45 bis 54 bedienen darf.



c) Anpassungen der Höhe von Pönalen nach § 60 Absatz 1 und 2 entsprechend einer Änderung oder Ergänzung von Fristen nach Buchstabe a,

4. der Hilfe welcher anderen Behörden sich die für die Voruntersuchung zuständige Stelle bei der Erfüllung ihrer Aufgaben im Bereich der Voruntersuchung von Flächen nach Teil 2 Abschnitt 2 und das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie bei der Erfüllung seiner Aufgaben im Bereich der Zulassung von Einrichtungen nach den §§ 45 bis 54 bedienen darf,

5. zur Ausschreibung von sonstigen Energiegewinnungsbereichen oder deren Teilbereichen und zur Sicherstellung der Errichtung von Windenergieanlagen und sonstigen Energiegewinnungsanlagen, die jeweils nicht an das Netz angeschlossen werden, ein Verfahren für die Vergabe nach objektiven, nachvollziehbaren, diskriminierungsfreien und effizienten Kriterien, wobei insbesondere Mindestanforderungen an die Eignung der Teilnehmer und den Nachweis der Erfüllung der Anforderungen zu regeln sind, und

6. die Ausschreibung von Windenergieanlagen auf See, die an ein Netz angeschlossen werden, abweichend von Teil 2 Abschnitt 2 mit einem von § 10 abweichenden Umfang und mit einem Teil der für das entsprechende Kalenderjahr vorgesehenen Ausschreibungsmenge.


 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 79 Fachaufsicht über das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie


1 Die Rechts- und Fachaufsicht über das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie für die Aufgaben nach diesem Gesetz obliegt

1. dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, soweit die Wahrnehmung folgender Aufgaben betroffen ist:

a) nach den §§ 4 bis 8,

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b) nach den §§ 9 bis 12, soweit das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie die Voruntersuchung wahrnimmt, und



b) nach den §§ 9 bis 12, soweit das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie die Voruntersuchung wahrnimmt,

c) nach den §§ 45 bis 58 in Bezug auf Anlagen zur Übertragung von Strom aus Windenergie auf See und

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d) nach § 67a und

2. im Übrigen dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur.

2 Diese Aufgaben der Rechts- und Fachaufsicht sind im Benehmen mit dem jeweils anderen Bundesministerium wahrzunehmen.