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Änderung § 104 WindSeeG vom 23.12.2025

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§ 104 WindSeeG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.12.2025 geltenden Fassung
§ 104 WindSeeG n.F. (neue Fassung)
in der am 23.12.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 351
(heute geltende Fassung) 
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 104 Rechts- und Fachaufsicht über das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie


(Text alte Fassung)

Die Rechts- und Fachaufsicht über das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie für alle Aufgaben nach und im Zusammenhang mit diesem Gesetz obliegt dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz.

(Text neue Fassung)

Die Rechts- und Fachaufsicht über das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie für alle Aufgaben nach und im Zusammenhang mit diesem Gesetz obliegt dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie.

(heute geltende Fassung)