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Änderung § 104 WindSeeG vom 23.12.2025
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| § 104 WindSeeG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 23.12.2025 geltenden Fassung | § 104 WindSeeG n.F. (neue Fassung) in der am 23.12.2025 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 351 |
|---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 104 Rechts- und Fachaufsicht über das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie | |
| (Text alte Fassung) Die Rechts- und Fachaufsicht über das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie für alle Aufgaben nach und im Zusammenhang mit diesem Gesetz obliegt dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz. | (Text neue Fassung) Die Rechts- und Fachaufsicht über das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie für alle Aufgaben nach und im Zusammenhang mit diesem Gesetz obliegt dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie. |
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