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Änderung § 104 WindSeeG vom 01.01.2023

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§ 79 WindSeeG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung
§ 104 WindSeeG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1325
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 79 Fachaufsicht über das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie


(Text neue Fassung)

§ 104 Rechts- und Fachaufsicht über das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie


vorherige Änderung

1 Die Rechts- und Fachaufsicht über das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie für die Aufgaben nach diesem Gesetz obliegt

1.
dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, soweit die Wahrnehmung folgender Aufgaben betroffen ist:

a) nach den §§ 4 bis 8,

b) nach den §§ 9 bis 12, soweit das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie die Voruntersuchung wahrnimmt,

c) nach den §§ 45 bis 58 in Bezug auf Anlagen zur Übertragung von Strom aus Windenergie auf See und

d) nach § 67a und

2. im Übrigen dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur.

2 Diese Aufgaben der Rechts- und Fachaufsicht sind im Benehmen mit dem jeweils anderen Bundesministerium wahrzunehmen.




Die Rechts- und Fachaufsicht über das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie für alle Aufgaben nach und im Zusammenhang mit diesem Gesetz obliegt dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz.

(heute geltende Fassung)