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Änderung § 11 WindSeeG vom 10.12.2020

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§ 11 WindSeeG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 10.12.2020 geltenden Fassung
§ 11 WindSeeG n.F. (neue Fassung)
in der am 10.12.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2682
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 11 Zuständigkeit für die Voruntersuchung von Flächen


(Text alte Fassung)

(1) 1 Zuständige Stelle für die Voruntersuchung von Flächen ist die Bundesnetzagentur. 2 Sie lässt die Voruntersuchung in Einzelfällen oder in gleichartigen Fällen nach Maßgabe einer Verwaltungsvereinbarung im Auftrag wahrnehmen

(Text neue Fassung)

(1) 1 Zuständige Stelle für die Voruntersuchung von Flächen ist die Bundesnetzagentur. 2 Sie kann die Voruntersuchung nach Maßgabe einer Verwaltungsvereinbarung im Auftrag wahrnehmen lassen

1. bei Flächen in der ausschließlichen Wirtschaftszone vom Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie,

2. bei Flächen im Küstenmeer von der nach Landesrecht zuständigen Behörde.

3 In diesen Fällen nimmt die Behörde nach Satz 2 Nummer 1 oder Nummer 2 die Aufgaben der für die Voruntersuchung zuständigen Stelle im Sinn dieses Gesetzes wahr. 4 Die Bundesnetzagentur macht eine Aufgabenwahrnehmung durch eine Behörde nach Satz 2 nach § 73 Nummer 2 bekannt.

(2) 1 Die Feststellung der Eignung einer Fläche nach § 12 Absatz 5 Satz 1 bedarf des Einvernehmens der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt. 2 Das Einvernehmen darf nur versagt werden, wenn durch die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen auf See auf dieser Fläche Beeinträchtigungen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zu besorgen sind, die bei Flächen in der ausschließlichen Wirtschaftszone nicht durch Bedingungen oder Auflagen im Planfeststellungsbeschluss nach § 48 Absatz 1 oder bei Flächen im Küstenmeer nicht durch Bedingungen oder Auflagen in der Genehmigung nach § 4 Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes verhütet oder ausgeglichen werden können.



 (keine frühere Fassung vorhanden)