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Änderung § 20 WindSeeG vom 10.12.2020

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§ 20 WindSeeG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 10.12.2020 geltenden Fassung
§ 20 WindSeeG n.F. (neue Fassung)
in der am 10.12.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2682
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 20 Anforderungen an Gebote


(1) In Ergänzung zu § 30 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes müssen Gebote folgenden Anforderungen genügen:

1. der Bieter muss mit Abgabe seines Gebots das Einverständnis zur Nutzung von Unterlagen durch das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie und die Bundesnetzagentur nach § 67 Absatz 1 erklären und

2. die Gebotsmenge eines Gebots muss dem Anteil des Ausschreibungsvolumens für die Fläche entsprechen, für die das Gebot abgegeben wird.

(2) Bieter müssen in ihren Geboten in Ergänzung zu § 30 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes die voruntersuchte Fläche bezeichnen, für die das Gebot abgegeben wird, soweit die Bundesnetzagentur das Ausschreibungsvolumen auf mehr als eine voruntersuchte Fläche verteilt hat.

(Text alte Fassung)

 
(Text neue Fassung)

(3) § 30 Absatz 1 Nummer 5 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der anzugebende Gebotswert nicht negativ sein darf.

 (keine frühere Fassung vorhanden)