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Änderung § 23 WindSeeG vom 10.12.2020

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§ 23 WindSeeG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 10.12.2020 geltenden Fassung
§ 23 WindSeeG n.F. (neue Fassung)
in der am 10.12.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2682
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 23 Zuschlagsverfahren, anzulegender Wert


(Text alte Fassung)

(1) Die Bundesnetzagentur erteilt auf jeder ausgeschriebenen Fläche dem Gebot mit dem niedrigsten Gebotswert den Zuschlag unter dem Vorbehalt des Widerrufs nach § 60 Absatz 3 und unter dem Vorbehalt eines Übergangs nach § 43 bei wirksamer Ausübung eines Eintrittsrechts.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die Bundesnetzagentur erteilt auf jeder ausgeschriebenen Fläche dem Gebot mit dem niedrigsten Gebotswert den Zuschlag unter dem Vorbehalt des Widerrufs nach § 60 Absatz 3 und unter dem Vorbehalt eines Übergangs nach § 43 bei wirksamer Ausübung eines Eintrittsrechts. 2 Wenn mehrere Gebotswerte von 0 Cent pro Kilowattstunde für dieselbe ausgeschriebene Fläche abgegeben werden, entscheidet das Los über den Zuschlag.

(2) Der anzulegende Wert ist der Gebotswert des bezuschlagten Gebots.



 (keine frühere Fassung vorhanden)