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Änderung § 67a WindSeeG vom 10.12.2020

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§ 67a WindSeeG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 10.12.2020 geltenden Fassung
§ 67a WindSeeG n.F. (neue Fassung)
in der am 10.12.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2682
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 67a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 67a Ausschreibung der Bereiche zur sonstigen Energiegewinnung


vorherige Änderung

 


Innerhalb von im Flächenentwicklungsplan festgelegten sonstigen Energiegewinnungsbereichen in der ausschließlichen Wirtschaftszone ermittelt das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie gemäß den Vorgaben in der nach § 71 Nummer 5 zu erlassenden Rechtsverordnung den für die jeweiligen Bereiche Antragsberechtigten durch Ausschreibung.

 (keine frühere Fassung vorhanden)