§ 72 WindSeeG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung | § 97 WindSeeG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2023 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1325 |
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(Text alte Fassung)§ 72 Rechtsschutz bei Ausschreibungen für bestehende Projekte | (Text neue Fassung)§ 97 Rechtsschutz bei Ausschreibungen für bestehende Projekte |
(Textabschnitt unverändert) Nach Durchführung eines Zuschlagsverfahrens nach § 34 ist für gerichtliche Rechtsbehelfe § 83a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes entsprechend anzuwenden. |