Änderung § 97 WindSeeG vom 01.01.2023

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§ 72 WindSeeG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung
§ 97 WindSeeG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1325

(Text alte Fassung)

§ 72 Rechtsschutz bei Ausschreibungen für bestehende Projekte


(Text neue Fassung)

§ 97 Rechtsschutz bei Ausschreibungen für bestehende Projekte


(Textabschnitt unverändert)

Nach Durchführung eines Zuschlagsverfahrens nach § 34 ist für gerichtliche Rechtsbehelfe § 83a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes entsprechend anzuwenden.






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