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Änderung § 79 WindSeeG vom 10.12.2020

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 79 WindSeeG, alle Änderungen durch Artikel 1 WindSeeGuaÄndG am 10. Dezember 2020 und Änderungshistorie des WindSeeG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 79 WindSeeG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 10.12.2020 geltenden Fassung
§ 79 WindSeeG n.F. (neue Fassung)
in der am 10.12.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2682
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 79 Fachaufsicht über das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie


1 Die Rechts- und Fachaufsicht über das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie für die Aufgaben nach diesem Gesetz obliegt

1. dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, soweit die Wahrnehmung folgender Aufgaben betroffen ist:

a) nach den §§ 4 bis 8,

(Text alte Fassung) nächste Änderung

b) nach den §§ 9 bis 12, soweit das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie die Voruntersuchung wahrnimmt, und

(Text neue Fassung)

b) nach den §§ 9 bis 12, soweit das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie die Voruntersuchung wahrnimmt,

c) nach den §§ 45 bis 58 in Bezug auf Anlagen zur Übertragung von Strom aus Windenergie auf See und

vorherige Änderung

 


d) nach § 67a und

2. im Übrigen dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur.

2 Diese Aufgaben der Rechts- und Fachaufsicht sind im Benehmen mit dem jeweils anderen Bundesministerium wahrzunehmen.



 (keine frühere Fassung vorhanden)