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Änderung § 2 WindSeeG vom 01.01.2023

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§ 2 WindSeeG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung
§ 2 WindSeeG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 9 G. v. 08.10.2022 BGBl. I S. 1726
(heute geltende Fassung) 
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Anwendungsbereich


(1) Dieses Gesetz regelt

1. die Fachplanung in der ausschließlichen Wirtschaftszone und, soweit die nachfolgenden Bestimmungen dies vorsehen, im Küstenmeer und die Voruntersuchung von Flächen für die Stromerzeugung aus Windenergieanlagen auf See,

2. die Ausschreibungen zur wettbewerblichen Ermittlung der Zuschlagsberechtigten und die Erteilung des Zuschlags für Windenergieanlagen auf See, die nach dem 31. Dezember 2020 in Betrieb genommen werden; das Erneuerbare-Energien-Gesetz ist anzuwenden, soweit dieses Gesetz nichts anderes regelt,

3. die Zulassung, die Errichtung, die Inbetriebnahme und den Betrieb von Windenergieanlagen auf See, sonstigen Energiegewinnungsanlagen, Offshore-Anbindungsleitungen und Leitungen oder Kabeln, die Energie oder Energieträger aus Windenergieanlagen auf See oder sonstigen Energiegewinnungsanlagen aus sonstigen Energiegewinnungsbereichen abführen, jeweils soweit sie nach dem 31. Dezember 2020 in Betrieb genommen werden, und

(Text alte Fassung)

4. die Ausschreibungen zur wettbewerblichen Ermittlung der Antragsberechtigten für sonstige Energiegewinnungsbereiche nach § 67a.

(Text neue Fassung)

4. die Ausschreibungen zur wettbewerblichen Ermittlung der Antragsberechtigten für sonstige Energiegewinnungsbereiche nach § 92.

(2) Dieses Gesetz ist im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone der Bundesrepublik Deutschland und, soweit die nachfolgenden Bestimmungen dies ausdrücklich regeln, im Küstenmeer und auf der Hohen See anzuwenden.



(heute geltende Fassung) 
 

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