Änderung § 76 WindSeeG vom 17.05.2019

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§ 76 WindSeeG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.05.2019 geltenden Fassung
§ 76 WindSeeG n.F. (neue Fassung)
in der am 17.05.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 21 G. v. 13.05.2019 BGBl. I S. 706
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 76 Gebühren und Auslagen


(Text alte Fassung)

Die Gebührenerhebung für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach diesem Gesetz und den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsverordnungen erfolgt aufgrund von Besonderen Gebührenverordnungen nach § 22 Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes, die für Ausschreibungen nach Teil 3 dieses Gesetzes vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und für Zulassungen nach Teil 4 Abschnitt 1 dieses Gesetzes vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur erlassen werden.

(Text neue Fassung)

Die Gebührenerhebung für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach diesem Gesetz und den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsverordnungen erfolgt aufgrund von Besonderen Gebührenverordnungen nach § 22 Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes, die für Ausschreibungen nach Teil 3 dieses Gesetzes sowie für Feststellungen einer Pilotwindenergieanlage auf See nach Teil 5 dieses Gesetzes vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und für Zulassungen nach Teil 4 Abschnitt 1 dieses Gesetzes vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur erlassen werden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
 



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