Synopse aller Änderungen des WindSeeG am 21.12.2018

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 21. Dezember 2018 durch Artikel 11 des EEGuaÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des WindSeeG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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WindSeeG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 21.12.2018 geltenden Fassung
WindSeeG n.F. (neue Fassung)
in der am 21.12.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 11 G. v. 17.12.2018 BGBl. I S. 2549

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Teil 1 Allgemeine Bestimmungen
    § 1 Zweck und Ziel des Gesetzes
    § 2 Anwendungsbereich
    § 3 Begriffsbestimmungen
Teil 2 Fachplanung und Voruntersuchung
    Abschnitt 1 Flächenentwicklungsplan
       § 4 Zweck des Flächenentwicklungsplans
       § 5 Gegenstand des Flächenentwicklungsplans
       § 6 Zuständigkeit und Verfahren zur Erstellung des Flächenentwicklungsplans
       § 7 Übergang vom Bundesfachplan Offshore und vom Offshore-Netzentwicklungsplan
       § 8 Änderung und Fortschreibung des Flächenentwicklungsplans
    Abschnitt 2 Voruntersuchung von Flächen
       § 9 Ziel der Voruntersuchung von Flächen
       § 10 Gegenstand und Umfang der Voruntersuchung von Flächen
       § 11 Zuständigkeit für die Voruntersuchung von Flächen
       § 12 Verfahren zur Voruntersuchung von Flächen
       § 13 Errichtung und Betrieb von Offshore-Anbindungsleitungen
Teil 3 Ausschreibungen
    Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
       § 14 Wettbewerbliche Bestimmung der Marktprämie
       § 15 Allgemeine Ausschreibungsbedingungen
    Abschnitt 2 Ausschreibungen für voruntersuchte Flächen
       § 16 Gegenstand der Ausschreibungen
       § 17 Ausschreibungsvolumen
       § 18 Veränderung des Ausschreibungsvolumens
       § 19 Bekanntmachung der Ausschreibungen
       § 20 Anforderungen an Gebote
       § 21 Sicherheit
       § 22 Höchstwert
       § 23 Zuschlagsverfahren, anzulegender Wert
       § 24 Rechtsfolgen des Zuschlags
       § 25 Erstattung von Sicherheiten an Bieter ohne Zuschlag
    Abschnitt 3 Ausschreibungen für bestehende Projekte
       § 26 Ausschreibungen für bestehende Projekte
       § 27 Ausschreibungsvolumen
       § 28 Planung der Offshore-Anbindungsleitungen
       § 29 Bekanntmachung der Ausschreibungen
       § 30 Voraussetzungen für die Teilnahme an Ausschreibungen für bestehende Projekte
       § 31 Anforderungen an Gebote
       § 32 Sicherheit
       § 33 Höchstwert
       § 34 Zuschlagsverfahren
       § 35 Flächenbezug des Zuschlags
       § 36 Zuschlagswert und anzulegender Wert
       § 37 Rechtsfolgen des Zuschlags
       § 38 Erstattung von Sicherheiten an Bieter ohne Zuschlag
    Abschnitt 4 Eintrittsrecht für bestehende Projekte
       § 39 Eintrittsrecht für den Inhaber eines bestehenden Projekts
       § 40 Voraussetzungen und Reichweite des Eintrittsrechts
       § 41 Datenüberlassung und Verzichtserklärung
       § 42 Ausübung des Eintrittsrechts
       § 43 Rechtsfolgen des Eintritts
(Text alte Fassung) nächste Änderung

Teil 4 Zulassung, Errichtung und Betrieb von Windenergieanlagen auf See sowie Anlagen zur Übertragung des Stroms
(Text neue Fassung)

Teil 4 Zulassung, Errichtung und Betrieb von Windenergieanlagen auf See, die an das Netz angeschlossen werden, sowie Anlagen zur Übertragung des Stroms
    § 44 Geltungsbereich von Teil 4
    Abschnitt 1 Zulassung von Einrichtungen
       § 45 Planfeststellung
       § 46 Verhältnis der Planfeststellung zu den Ausschreibungen
       § 47 Planfeststellungsverfahren
       § 48 Planfeststellungsbeschluss, Plangenehmigung
       § 49 Vorläufige Anordnung
       § 50 Einvernehmensregelung
       § 51 Umweltverträglichkeitsprüfung
       § 52 Veränderungssperre
       § 53 Sicherheitszonen
       § 54 Bekanntmachung der Einrichtungen und ihrer Sicherheitszonen
    Abschnitt 2 Errichtung, Betrieb und Beseitigung von Einrichtungen
       Unterabschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
          § 55 Pflichten der verantwortlichen Personen
          § 56 Verantwortliche Personen
          § 57 Überwachung der Einrichtungen
          § 58 Beseitigung der Einrichtungen, Sicherheitsleistung
       Unterabschnitt 2 Besondere Bestimmungen für Windenergieanlagen auf See
          § 59 Realisierungsfristen
          § 60 Sanktionen bei Nichteinhaltung der Realisierungsfristen
          § 61 Ausnahme von den Sanktionen bei Nichteinhaltung der Realisierungsfristen
          § 62 Rückgabe von Zuschlägen und Planfeststellungsbeschlüssen
          § 63 Übergang von Zuschlägen und Planfeststellungsbeschlüssen
          § 64 Rechtsfolgen der Unwirksamkeit von Zuschlägen und Planfeststellungsbeschlüssen
          § 65 Erstattung von Sicherheiten bei Realisierung oder Erfüllung von Pönalen
          § 66 Nachnutzung; Verpflichtungserklärung
          § 67 Nutzung von Unterlagen
Teil 5 Besondere Bestimmungen für Pilotwindenergieanlagen auf See
    § 68 Feststellung einer Pilotwindenergieanlage auf See
    § 69 Zahlungsanspruch für Strom aus Pilotwindenergieanlagen auf See
    § 70 Netzanbindungskapazität; Zulassung, Errichtung, Betrieb und Beseitigung
Teil 6 Sonstige Bestimmungen
    § 71 Verordnungsermächtigung
    § 72 Rechtsschutz bei Ausschreibungen für bestehende Projekte
    § 73 Bekanntmachungen und Unterrichtungen
    § 74 Verwaltungsvollstreckung
    § 75 Bußgeldvorschriften
    § 76 Gebühren und Auslagen
    § 77 Übergangsbestimmungen
    § 78 Wahrnehmung von Aufgaben durch die Bundesnetzagentur
    § 79 Fachaufsicht über das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie
    Anlage (zu § 58 Absatz 3) Anforderungen an Sicherheitsleistungen
 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 1 Zweck und Ziel des Gesetzes


(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, insbesondere im Interesse des Klima- und Umweltschutzes die Nutzung der Windenergie auf See auszubauen.

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(2) 1 Ziel dieses Gesetzes ist es, die installierte Leistung von Windenergieanlagen auf See ab dem Jahr 2021 auf insgesamt 15 Gigawatt bis zum Jahr 2030 zu steigern. 2 Diese Steigerung soll stetig, kosteneffizient und unter Berücksichtigung der für die Abnahme, Übertragung und Verteilung des Stroms erforderlichen Netzkapazitäten erfolgen. 3 Der Ausbau von Windenergieanlagen auf See und der Ausbau der für die Übertragung des darin erzeugten Stroms erforderlichen Offshore-Anbindungsleitungen sollen daher, auch unter Berücksichtigung der Netzverknüpfungspunkte an Land, aufeinander abgestimmt werden und ein Gleichlauf der jeweiligen Planungen, Zulassungen, Errichtungen und Inbetriebnahmen soll erreicht werden.



(2) 1 Ziel dieses Gesetzes ist es, die installierte Leistung von Windenergieanlagen auf See, die an das Netz angeschlossen werden, ab dem Jahr 2021 auf insgesamt 15 Gigawatt bis zum Jahr 2030 zu steigern. 2 Diese Steigerung soll stetig, kosteneffizient und unter Berücksichtigung der für die Abnahme, Übertragung und Verteilung des Stroms erforderlichen Netzkapazitäten erfolgen. 3 Der Ausbau von Windenergieanlagen auf See, die an das Netz angeschlossen werden, und der Ausbau der für die Übertragung des darin erzeugten Stroms erforderlichen Offshore-Anbindungsleitungen sollen daher, auch unter Berücksichtigung der Netzverknüpfungspunkte an Land, aufeinander abgestimmt werden und ein Gleichlauf der jeweiligen Planungen, Zulassungen, Errichtungen und Inbetriebnahmen soll erreicht werden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 3 Begriffsbestimmungen


Im Sinn dieses Gesetzes ist oder sind

1. 'Cluster' die im Bundesfachplan Offshore nach § 17a des Energiewirtschaftsgesetzes festgelegten Räume für Windenergieanlagen auf See,

2. 'clusterinterne Kapazitätsknappheit' die Überschreitung der Kapazität, die auf einer vorhandenen oder im bestätigten Offshore-Netzentwicklungsplan nach den §§ 17b und 17c des Energiewirtschaftsgesetzes vorgesehenen Offshore-Anbindungsleitung für die bestehenden Projekte in einem Cluster zur Verfügung steht; als clusterinterne Knappheit gilt es auch, wenn bei einer clusterübergreifenden Anbindung, die in dem vorbehaltlos bestätigten Offshore-Netzentwicklungsplan nach den §§ 17b und 17c des Energiewirtschaftsgesetzes vorgesehen ist, die Kapazität durch ein bestehendes Projekt aus einem anderen Cluster überschritten wird, das ausnahmsweise über eine solche clusterübergreifende Anbindung angeschlossen werden kann,

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3. 'Gebiete' Bereiche in der ausschließlichen Wirtschaftszone oder im Küstenmeer für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen auf See,

4. 'Flächen' Bereiche innerhalb von Gebieten, auf denen Windenergieanlagen auf See in räumlichem Zusammenhang errichtet werden sollen und für die deshalb eine gemeinsame Ausschreibung erfolgt,



3. 'Gebiete' Bereiche in der ausschließlichen Wirtschaftszone oder im Küstenmeer für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen auf See, die an das Netz angeschlossen werden,

4. 'Flächen' Bereiche innerhalb von Gebieten, auf denen Windenergieanlagen auf See, die an das Netz angeschlossen werden, in räumlichem Zusammenhang errichtet werden sollen und für die deshalb eine gemeinsame Ausschreibung erfolgt,

5. 'Offshore-Anbindungsleitungen' Offshore-Anbindungsleitungen im Sinn von § 2 Absatz 3 des Bundesbedarfsplangesetzes,

6. 'Pilotwindenergieanlage auf See' die jeweils ersten drei Windenergieanlagen auf See eines Typs, mit denen nachweislich eine wesentliche, weit über den Stand der Technik hinausgehende Innovation erprobt wird; die Innovation kann insbesondere die Generatorleistung, den Rotordurchmesser, die Nabenhöhe, den Turmtypen oder die Gründungsstruktur betreffen,

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7. 'Windenergieanlage auf See' jede Anlage zur Erzeugung von Strom aus Windenergie, die auf See in einer Entfernung von mindestens drei Seemeilen gemessen von der Küstenlinie der Bundesrepublik Deutschland aus seewärts errichtet worden ist; als Küstenlinie gilt die in der Karte Nummer 2920 'Deutsche Nordseeküste und angrenzende Gewässer', Ausgabe 1994, XII., sowie in der Karte Nummer 2921 'Deutsche Ostseeküste und angrenzende Gewässer', Ausgabe 1994, XII., des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie im Maßstab 1:375.0001 dargestellte Küstenlinie, und

8.
'zugewiesene Netzanbindungskapazität' das Recht, eine bestimmte Offshore-Anbindungsleitung bis zu einer bestimmten Leistung für die Übertragung von elektrischer Energie aus Windenergieanlagen auf See zu nutzen.



7. 'sonstige Energiegewinnungsanlage' jede Anlage zur Erzeugung von Strom auf See aus anderen erneuerbaren Energien als Wind, insbesondere aus Wasserkraft einschließlich der Wellen-, Gezeiten-, Salzgradienten- und Strömungsenergie, oder zur Erzeugung anderer Energieträger, insbesondere Gas, oder anderer Energieformen, insbesondere thermischer Energie,

8. 'sonstige Energiegewinnungsbereiche' Bereiche außerhalb von Gebieten, auf denen Windenergieanlagen auf See und sonstige Energiegewinnungsanlagen, die jeweils nicht an das Netz angeschlossen werden, in räumlichem Zusammenhang errichtet werden können und die dem Zulassungsverfahren nach § 2 des Seeanlagengesetzes unterliegen,

9.
'Windenergieanlage auf See' jede Anlage zur Erzeugung von Strom aus Windenergie, die auf See in einer Entfernung von mindestens drei Seemeilen gemessen von der Küstenlinie der Bundesrepublik Deutschland aus seewärts errichtet worden ist; als Küstenlinie gilt die in der Karte Nummer 2920 'Deutsche Nordseeküste und angrenzende Gewässer', Ausgabe 1994, XII., sowie in der Karte Nummer 2921 'Deutsche Ostseeküste und angrenzende Gewässer', Ausgabe 1994, XII., des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie im Maßstab 1:375.0001 dargestellte Küstenlinie, und

10.
'zugewiesene Netzanbindungskapazität' das Recht, eine bestimmte Offshore-Anbindungsleitung bis zu einer bestimmten Leistung für die Übertragung von elektrischer Energie aus Windenergieanlagen auf See zu nutzen.


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1 Amtlicher Hinweis: Zu beziehen beim Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie, Bernhard-Nocht-Straße 78, 20359 Hamburg und in der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig gesichert niedergelegt.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 4 Zweck des Flächenentwicklungsplans


(1) 1 Der Flächenentwicklungsplan trifft fachplanerische Festlegungen für die ausschließliche Wirtschaftszone. 2 Er kann fachplanerische Festlegungen für das Küstenmeer treffen. 3 Nach Maßgabe einer Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bund, vertreten durch das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie, und dem zuständigen Land werden die einzelnen Festlegungen für das Küstenmeer näher bestimmt.

(2) Für den Ausbau von Windenergieanlagen auf See und der hierfür erforderlichen Offshore-Anbindungsleitungen trifft der Flächenentwicklungsplan Festlegungen mit dem Ziel,

1. das Ausbauziel nach § 4 Nummer 2 Buchstabe b des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zu erreichen,

2. die Stromerzeugung aus Windenergieanlagen auf See räumlich geordnet und flächensparsam auszubauen und

3. eine geordnete und effiziente Nutzung und Auslastung der Offshore-Anbindungsleitungen zu gewährleisten und Offshore-Anbindungsleitungen im Gleichlauf mit dem Ausbau der Stromerzeugung aus Windenergieanlagen auf See zu planen, zu errichten, in Betrieb zu nehmen und zu nutzen.

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(3) Der Flächenentwicklungsplan kann für Windenergieanlagen auf See und sonstige Energiegewinnungsanlagen, die jeweils nicht an das Netz angeschlossen werden, Festlegungen mit dem Ziel treffen, die praktische Erprobung und Umsetzung von innovativen Konzepten für nicht an das Netz angeschlossene Energiegewinnung räumlich geordnet und flächensparsam zu ermöglichen.

§ 5 Gegenstand des Flächenentwicklungsplans


(1) Der Flächenentwicklungsplan enthält für den Zeitraum ab dem Jahr 2026 bis mindestens zum Jahr 2030 für die ausschließliche Wirtschaftszone und nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen für das Küstenmeer Festlegungen über

1. Gebiete; im Küstenmeer können Gebiete nur festgelegt werden, wenn das zuständige Land eine Verwaltungsvereinbarung nach § 4 Absatz 1 Satz 3 mit dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie hierüber abgeschlossen und die Gebiete als möglichen Gegenstand des Flächenentwicklungsplans ausgewiesen hat,

2. Flächen in den nach Nummer 1 festgelegten Gebieten,

3. die zeitliche Reihenfolge, in der die festgelegten Flächen zur Ausschreibung nach Teil 3 Abschnitt 2 kommen sollen, einschließlich der Benennung der jeweiligen Kalenderjahre,

4. die Kalenderjahre, in denen auf den festgelegten Flächen jeweils die bezuschlagten Windenergieanlagen auf See und die entsprechende Offshore-Anbindungsleitung in Betrieb genommen werden sollen,

5. die in den festgelegten Gebieten und auf den festgelegten Flächen jeweils voraussichtlich zu installierende Leistung von Windenergieanlagen auf See,

6. Standorte von Konverterplattformen, Sammelplattformen und, soweit wie möglich, Umspannanlagen,

7. Trassen oder Trassenkorridore für Offshore-Anbindungsleitungen,

8. Orte, an denen die Offshore-Anbindungsleitungen die Grenze zwischen der ausschließlichen Wirtschaftszone und dem Küstenmeer überschreiten,

9. Trassen oder Trassenkorridore für grenzüberschreitende Stromleitungen,

10. Trassen oder Trassenkorridore für mögliche Verbindungen der in den Nummern 1, 2, 6, 7 und 9 genannten Anlagen, Trassen oder Trassenkorridore untereinander und

11. standardisierte Technikgrundsätze und Planungsgrundsätze.

(2) 1 Der Flächenentwicklungsplan kann für den Zeitraum ab dem Jahr 2021 für Gebiete in der ausschließlichen Wirtschaftszone und im Küstenmeer verfügbare Netzanbindungskapazitäten auf vorhandenen oder in den folgenden Jahren noch fertigzustellenden Offshore-Anbindungsleitungen ausweisen, die nach § 70 Absatz 2 Pilotwindenergieanlagen auf See zugewiesen werden können. 2 Der Flächenentwicklungsplan kann räumliche Vorgaben für die Errichtung von Pilotwindenergieanlagen auf See in Gebieten machen und die technischen Gegebenheiten der Offshore-Anbindungsleitung und sich daraus ergebenden technische Voraussetzungen für den Netzanschluss von Pilotwindenergieanlagen auf See benennen.

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(3) 1 Festlegungen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 sowie 6 bis 11 sind unzulässig, wenn überwiegende öffentliche oder private Belange entgegenstehen. 2 Diese Festlegungen sind insbesondere unzulässig, wenn

1. sie mit den Erfordernissen der Raumordnung nach § 17 Absatz 3 des Raumordnungsgesetzes nicht übereinstimmen,



(2a) 1 Der Flächenentwicklungsplan kann sonstige Energiegewinnungsbereiche außerhalb von Gebieten für insgesamt 40 bis 70 Quadratkilometer festlegen. 2 Im Küstenmeer können sonstige Energiegewinnungsbereiche nur festgelegt werden, wenn das zuständige Land eine Verwaltungsvereinbarung nach § 4 Absatz 1 Satz 3 mit dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie hierüber abgeschlossen und die sonstigen Energiegewinnungsbereiche als möglichen Gegenstand des Flächenentwicklungsplans ausgewiesen hat.

(3) 1
Festlegungen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 sowie 6 bis 11 und Festlegungen nach Absatz 2a sind unzulässig, wenn überwiegende öffentliche oder private Belange entgegenstehen. 2 Diese Festlegungen sind insbesondere unzulässig, wenn

1. sie mit den Erfordernissen der Raumordnung nach § 17 Absatz 1 des Raumordnungsgesetzes nicht übereinstimmen,

2. sie die Meeresumwelt gefährden,

3. sie die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigen,

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4. sie die Sicherheit der Landes- und Bündnisverteidigung beeinträchtigen oder



4. sie die Sicherheit der Landes- und Bündnisverteidigung beeinträchtigen,

5. im Fall einer Festlegung nach Absatz 1 Nummer 1 oder 2 das Gebiet oder die Fläche

a) in einem nach § 57 des Bundesnaturschutzgesetzes ausgewiesenen Schutzgebiet liegt oder

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b) außerhalb der vom Bundesfachplan Offshore nach § 17a des Energiewirtschaftsgesetzes festgelegten Cluster 1 bis 8 in der Nordsee und Cluster 1 bis 3 in der Ostsee oder außerhalb der durch ein Land ausgewiesenen Gebiete oder Flächen im Küstenmeer liegt, es sei denn, in diesen Clustern und diesen Gebieten und Flächen im Küstenmeer können nicht ausreichend Gebiete und Flächen festgelegt werden, um das Ausbauziel nach § 4 Nummer 2 Buchstabe b des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zu erreichen.

3 Soweit das Gebiet oder die Fläche in einem vom Bundesfachplan Offshore nach § 17a des Energiewirtschaftsgesetzes festgelegten Cluster oder einem Vorrang-, Vorbehalts- oder Eignungsgebiet eines Raumordnungsplans nach § 17 Absatz 3 Satz 1 des Raumordnungsgesetzes liegt, muss die Zulässigkeit der Festlegungen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 nur geprüft werden, soweit zusätzliche oder andere erhebliche Gesichtspunkte erkennbar oder Aktualisierungen und Vertiefungen der Prüfung erforderlich sind. 4 Für die Strategische Umweltprüfung ist § 39 Absatz 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechend anzuwenden. 5 Für durch ein Land ausgewiesene Gebiete und Flächen im Küstenmeer stellt das Land sämtliche Informationen und Unterlagen einschließlich derjenigen, die für die Strategische Umweltprüfung erforderlich sind, zur Verfügung, die für die Prüfung benötigt werden, ob die Festlegung dieser Gebiete und Flächen zulässig ist.



b) außerhalb der vom Bundesfachplan Offshore nach § 17a des Energiewirtschaftsgesetzes festgelegten Cluster 1 bis 8 in der Nordsee und Cluster 1 bis 3 in der Ostsee oder außerhalb der durch ein Land ausgewiesenen Gebiete oder Flächen im Küstenmeer liegt, es sei denn, in diesen Clustern und diesen Gebieten und Flächen im Küstenmeer können nicht ausreichend Gebiete und Flächen festgelegt werden, um das Ausbauziel nach § 4 Nummer 2 Buchstabe b des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zu erreichen oder

6. im Fall einer Festlegung nach Absatz 2a der sonstige Energiegewinnungsbereich in einem nach § 57 des Bundesnaturschutzgesetzes ausgewiesenen Schutzgebiet liegt.

3 Soweit das Gebiet oder die Fläche in einem vom Bundesfachplan Offshore nach § 17a des Energiewirtschaftsgesetzes festgelegten Cluster oder einem Vorrang-, Vorbehalts- oder Eignungsgebiet eines Raumordnungsplans nach § 17 Absatz 1 Satz 1 des Raumordnungsgesetzes liegt, muss die Zulässigkeit der Festlegungen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 nur geprüft werden, soweit zusätzliche oder andere erhebliche Gesichtspunkte erkennbar oder Aktualisierungen und Vertiefungen der Prüfung erforderlich sind. 4 Für die Strategische Umweltprüfung ist § 39 Absatz 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechend anzuwenden. 5 Für durch ein Land ausgewiesene Gebiete und Flächen im Küstenmeer stellt das Land sämtliche Informationen und Unterlagen einschließlich derjenigen, die für die Strategische Umweltprüfung erforderlich sind, zur Verfügung, die für die Prüfung benötigt werden, ob die Festlegung dieser Gebiete und Flächen zulässig ist.

(4) 1 Im Flächenentwicklungsplan werden einzelne Flächen nach Absatz 1 Nummer 2 und gebietsübergreifend die zeitliche Reihenfolge, in der die Flächen zur Ausschreibung kommen sollen, mit dem Ziel festgelegt, dass ab dem Jahr 2026 Windenergieanlagen auf See auf diesen Flächen in Betrieb genommen und zeitgleich die zur Anbindung dieser Flächen jeweils erforderlichen Offshore-Anbindungsleitungen fertiggestellt werden sowie jeweils vorhandene Offshore-Anbindungsleitungen effizient genutzt und ausgelastet werden. 2 Kriterien für die Festlegung der Flächen und die zeitliche Reihenfolge ihrer Ausschreibung sind insbesondere

1. die effiziente Nutzung und Auslastung der Offshore-Anbindungsleitungen, die zum Zeitpunkt der Erstellung des Flächenentwicklungsplans

a) bereits vorhanden sind oder

b) im Offshore-Netzentwicklungsplan vorbehaltlos bestätigt sind,

2. die geordnete und effiziente Planung, Errichtung, Inbetriebnahme, Nutzung und Auslastung für die im Jahr 2026 und in den folgenden Jahren noch fertigzustellenden Offshore-Anbindungsleitungen und Netzverknüpfungspunkte an Land; hierbei werden auch die Planung und der tatsächliche Ausbau von Netzen an Land berücksichtigt,

3. die räumliche Nähe zur Küste,

4. Nutzungskonflikte auf einer Fläche,

5. die voraussichtliche tatsächliche Bebaubarkeit einer Fläche,

6. die voraussichtlich zu installierende Leistung auf einer Fläche und die sich daraus ergebende Eignung der Fläche für eine kosteneffiziente Stromerzeugung und

7. eine unter Berücksichtigung der insgesamt vorhandenen Potentiale ausgewogene Verteilung des Ausschreibungsvolumens auf Flächen in der Nordsee und in der Ostsee.

(5) 1 Im Flächenentwicklungsplan werden die Gebiete sowie die Flächen und die zeitliche Reihenfolge nach Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 4 so festgelegt, dass Windenergieanlagen auf See auf Flächen mit einer voraussichtlich zu installierenden Leistung von 700 bis 900 Megawatt und von durchschnittlich nicht mehr als 840 Megawatt

1. zu jedem Gebotstermin nach § 17 ausgeschrieben werden und

2. ab dem Jahr 2026 pro Kalenderjahr in Betrieb genommen werden.

2 Zwischen dem Kalenderjahr der Ausschreibung nach Satz 1 Nummer 1 für eine Fläche und dem Kalenderjahr der Inbetriebnahme der bezuschlagten Windenergieanlagen auf See nach Satz 1 Nummer 2 auf dieser Fläche müssen mindestens so viele Monate liegen, dass die Realisierungsfristen nach § 59 eingehalten werden können. 3 Soweit in den Ausschreibungen nach Teil 3 Abschnitt 3 für wesentlich weniger als 3.100 Megawatt ein Zuschlag nach § 34 erteilt wurde, werden die Festlegungen nach Satz 1 so getroffen, dass abweichend von Satz 1 die voraussichtlich zu installierende Leistung von 700 bis 900 Megawatt und durchschnittlich 840 Megawatt in dem Umfang erhöht wird, der zur Erreichung des Ausbauziels nach § 4 Nummer 2 Buchstabe b des Erneuerbare-Energien-Gesetzes erforderlich ist.



§ 6 Zuständigkeit und Verfahren zur Erstellung des Flächenentwicklungsplans


(1) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie macht die Einleitung und den voraussichtlichen Zeitpunkt des Abschlusses des Verfahrens zur Erstellung des Flächenentwicklungsplans nach § 73 Nummer 1 bekannt.

(2) 1 Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie erstellt unverzüglich nach Bekanntmachung der Einleitung des Verfahrens einen Vorentwurf des Flächenentwicklungsplans. 2 Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Bundesnetzagentur) fordert die Übertragungsnetzbetreiber auf, eine gemeinsame schriftliche Stellungnahme zu dem Vorentwurf innerhalb einer angemessenen Frist abzugeben. 3 Bei ihrer Stellungnahme berücksichtigen die Übertragungsnetzbetreiber insbesondere

1. alle aus ihrer Sicht wirksamen Maßnahmen zur bedarfsgerechten Optimierung, Verstärkung und zum Ausbau der Offshore-Anbindungsleitungen, die zur Erreichung der Ziele nach § 4 Absatz 2 sowie für einen sicheren und zuverlässigen Betrieb der Offshore-Anbindungsleitungen erforderlich sind,

2. die Vorgaben nach § 5 und die im Bundesfachplan Offshore und in den Netzentwicklungsplänen getroffenen Festlegungen und

3. die zu erwartenden Planungs-, Zulassungs- und Errichtungszeiten und die am Markt verfügbaren Errichtungskapazitäten.

4 Die Bundesnetzagentur prüft die Stellungnahme in Abstimmung mit dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie.

(3) 1 Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie führt einen Anhörungstermin durch. 2 In dem Anhörungstermin sollen Gegenstand und Umfang der in § 5 Absatz 1 genannten Festlegungen und die nach Absatz 2 von den Übertragungsnetzbetreibern vorgelegte Stellungnahme erörtert werden. 3 Insbesondere soll erörtert werden, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad Angaben in den Umweltbericht nach § 40 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung aufzunehmen sind. 4 Der Anhörungstermin ist zugleich die Besprechung im Sinn des § 39 Absatz 4 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung. 5 Die Behörden, deren Aufgabenbereiche berührt sind, die Träger öffentlicher Belange, die Übertragungsnetzbetreiber und die nach § 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes anerkannten Umweltvereinigungen werden vom Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie zum Anhörungstermin geladen. 6 Die Ladung kann elektronisch erfolgen. 7 Die Anhörung ist öffentlich; die Unterrichtung der Öffentlichkeit über den Anhörungstermin erfolgt nach § 73 Nummer 1.

(4) 1 Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie legt aufgrund der Ergebnisse des Anhörungstermins einen Untersuchungsrahmen für den Flächenentwicklungsplan nach pflichtgemäßem Ermessen fest. 2 Es erstellt unter Berücksichtigung der Erkenntnisse aus dem Anhörungstermin einen Entwurf des Flächenentwicklungsplans und einen Umweltbericht, der den Anforderungen des § 40 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechen muss. 3 Die Betreiber von Übertragungsnetzen und von Windenergieanlagen auf See stellen dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie die hierzu erforderlichen Informationen zur Verfügung.

(5) 1 Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie beteiligt die Behörden, deren Aufgabenbereich berührt ist, und die Öffentlichkeit zu dem Entwurf des Flächenentwicklungsplans und des Umweltberichts nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung. 2 Gegenstand der Beteiligung sind die Umweltauswirkungen und die Festlegungen des Plans. 3 Ein Erörterungstermin soll durchgeführt werden.

(6) Ist eine Strategische Umweltprüfung nicht durchzuführen, beteiligt das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie die Behörden, deren Aufgabenbereich berührt ist, die Träger öffentlicher Belange und die Öffentlichkeit entsprechend dem in den Absätzen 3 bis 5 und in den §§ 41 bis 44 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung vorgesehenen Verfahren; die Erstellung eines Umweltberichts ist dabei nicht erforderlich.

(7) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie erstellt den Flächenentwicklungsplan im Einvernehmen mit der Bundesnetzagentur und in Abstimmung mit dem Bundesamt für Naturschutz, der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt und den Küstenländern.

(8) 1 Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie macht den Flächenentwicklungsplan nach § 73 Nummer 1 bekannt. 2 Der erste Flächenentwicklungsplan muss bis zum 30. Juni 2019 bekannt gemacht werden.

vorherige Änderung nächste Änderung

(9) Der Flächenentwicklungsplan ist nicht selbständig gerichtlich überprüfbar.



(9) 1 Der Flächenentwicklungsplan ist nicht selbständig gerichtlich überprüfbar. 2 Er ist für die Planfeststellungs- und Genehmigungsverfahren nach den Bestimmungen des Teils 4 und nach den Bestimmungen des Seeanlagengesetzes vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258, 2348) und der Seeanlagenverordnung vom 23. Januar 1997 (BGBl. I S. 57) verbindlich.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 44 Geltungsbereich von Teil 4


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die Bestimmungen dieses Teils sind anzuwenden für die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von Windenergieanlagen auf See sowie Anlagen zur Übertragung von Strom aus Windenergieanlagen auf See einschließlich der jeweils zur Errichtung und zum Betrieb der Anlagen erforderlichen technischen und baulichen Nebeneinrichtungen (Einrichtungen), wenn und soweit



(1) 1 Die Bestimmungen dieses Teils sind anzuwenden für die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von Windenergieanlagen auf See sowie Anlagen zur Übertragung von Strom aus Windenergieanlagen auf See einschließlich der jeweils zur Errichtung und zum Betrieb der Anlagen erforderlichen technischen und baulichen Nebeneinrichtungen (Einrichtungen), wenn und soweit

1. sie im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone der Bundesrepublik Deutschland liegen oder

2. sie auf der Hohen See liegen und wenn der Unternehmenssitz des Vorhabenträgers im Bundesgebiet liegt.

vorherige Änderung nächste Änderung

 


2 Sie sind abweichend von Satz 1 nicht anzuwenden für die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von Windenergieanlagen auf See, die nicht an das Netz angeschlossen werden; deren Errichtung, Betrieb und Änderung unterliegen dem Zulassungsverfahren nach § 2 des Seeanlagengesetzes.

(2) Die Bestimmungen von Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 dieses Teils sind mit Ausnahme von § 64 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und § 67 auch auf Windenergieanlagen auf See im Küstenmeer entsprechend anzuwenden.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 51 Umweltverträglichkeitsprüfung


vorherige Änderung nächste Änderung

1 Die Prüfung der Umweltverträglichkeit von Windenergieanlagen auf See nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung kann aufgrund einer nach den §§ 5 bis 12 beim Flächenentwicklungsplan oder der Voruntersuchung bereits durchgeführten Strategischen Umweltprüfung auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. 2 Gleiches gilt, soweit eine Windenergieanlage auf See in einem vom Bundesfachplan Offshore nach § 17a des Energiewirtschaftsgesetzes festgelegten Cluster oder einem Vorrang-, Vorbehalts- oder Eignungsgebiet eines Raumordnungsplans nach § 17 Absatz 3 Satz 1 des Raumordnungsgesetzes liegt.



1 Die Prüfung der Umweltverträglichkeit von Windenergieanlagen auf See nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung kann aufgrund einer nach den §§ 5 bis 12 beim Flächenentwicklungsplan oder der Voruntersuchung bereits durchgeführten Strategischen Umweltprüfung auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. 2 Gleiches gilt, soweit eine Windenergieanlage auf See in einem vom Bundesfachplan Offshore nach § 17a des Energiewirtschaftsgesetzes festgelegten Cluster oder einem Vorrang-, Vorbehalts- oder Eignungsgebiet eines Raumordnungsplans nach § 17 Absatz 1 Satz 1 des Raumordnungsgesetzes liegt.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 52 Veränderungssperre


vorherige Änderung

(1) 1 Die Planfeststellungsbehörde kann in der ausschließlichen Wirtschaftszone der Bundesrepublik Deutschland Seegebiete festlegen, in denen bestimmte Einrichtungen vorübergehend nicht planfestgestellt oder plangenehmigt werden (Veränderungssperre). 2 Diese Seegebiete müssen für die Errichtung von Infrastrukturen für den Stromtransport nach den Festlegungen des Bundesfachplans Offshore nach § 17a des Energiewirtschaftsgesetzes und des Flächenentwicklungsplans nach § 5 geeignet sein. 3 Die Veränderungssperre darf nur solche Einrichtungen erfassen, die die Errichtung von Infrastrukturen für den Stromtransport behindern können.

(2) 1 Die Planfeststellungsbehörde legt die Dauer der Veränderungssperre fest. 2 Sie gilt längstens bis zu einer Sicherung des Bundesfachplans Offshore nach § 17a des Energiewirtschaftsgesetzes und des Flächenentwicklungsplans nach § 5 durch die Raumordnung. 3 Die Veränderungssperre ist nach § 73 Nummer 1 sowie in zwei überregionalen Tageszeitungen zu veröffentlichen.



(1) 1 Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie kann in der ausschließlichen Wirtschaftszone der Bundesrepublik Deutschland Seegebiete festlegen, in denen bestimmte Einrichtungen vorübergehend nicht planfestgestellt oder plangenehmigt werden (Veränderungssperre). 2 Diese Seegebiete müssen ernsthaft in Betracht kommen für die Errichtung von:

1. Windenergieanlagen auf See oder sonstigen Energiegewinnungsanlagen nach
den Festlegungen des Flächenentwicklungsplans nach § 5 oder

2. Offshore-Anbindungsleitungen, einschließlich Standorten und Suchräumen, grenzüberschreitenden Seekabelsystemen oder Verbindungen der Netzanbindungssysteme untereinander nach
den Festlegungen des Bundesfachplans Offshore nach § 17a des Energiewirtschaftsgesetzes oder des Flächenentwicklungsplans nach § 5.

3
Die Veränderungssperre darf nur solche Einrichtungen erfassen, die die Errichtung von Windenergieanlagen auf See oder sonstigen Energiegewinnungsanlagen behindern können oder Offshore-Anbindungsleitungen, grenzüberschreitende Seekabelsysteme oder Verbindungen der Netzanbindungssysteme untereinander behindern können.

(2) 1 Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie legt die Dauer der Veränderungssperre fest. 2 Sie gilt längstens für vier Jahre. 3 Sie kann um weitere drei Jahre verlängert werden. 4 Die Veränderungssperre ist auf der Internetseite des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie und in den Nachrichten für Seefahrer (Amtliche Veröffentlichung des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie) bekannt zu machen.




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