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§ 72 - Windenergie-auf-See-Gesetz (WindSeeG)

Artikel 2 G. v. 13.10.2016 BGBl. I S. 2258, 2310 (Nr. 49); zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 29.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 84
Geltung ab 01.01.2017; FNA: 754-29 Energieversorgung
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§ 72 Umweltverträglichkeitsprüfung; marine Biotope



(1) 1Die Prüfung der Umweltverträglichkeit von Windenergieanlagen auf See oder von sonstigen Energiegewinnungsanlagen nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung ist aufgrund einer nach den §§ 5 bis 12 beim Flächenentwicklungsplan oder der Voruntersuchung bereits durchgeführten Strategischen Umweltprüfung auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen sowie auf erforderliche Aktualisierungen und Vertiefungen zu beschränken. 2Gleiches gilt, soweit eine Windenergieanlage auf See oder eine sonstige Energiegewinnungsanlage in einem vom Bundesfachplan Offshore nach § 17a des Energiewirtschaftsgesetzes festgelegten Cluster oder einem Vorrang-, Vorbehalts- oder Eignungsgebiet eines Raumordnungsplans nach § 17 Absatz 1 Satz 1 des Raumordnungsgesetzes liegt.

(1a) 1Ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach Absatz 1 erforderlich, so wird diese in einem einzigen Verfahren durchgeführt, in dem alle relevanten Prüfungen kombiniert werden. 2Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie gibt unter Berücksichtigung der vom Träger des Vorhabens vorgelegten Informationen eine Stellungnahme zum Umfang und zum Detaillierungsgrad der Informationen ab, die der Träger des Vorhabens in den Bericht zu den voraussichtlichen Umweltauswirkungen des Vorhabens aufnehmen muss, wobei dessen Umfang anschließend nicht erweitert werden darf. 3Bei Durchführung eines Verfahrens nach § 66 für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen auf See, die nach § 5 Absatz 2c Satz 2 im Flächenentwicklungsplan als Pilotprojekt vorgesehen sind, ist § 44 Absatz 1 und 5 des Bundesnaturschutzgesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, dass auch neuartige Maßnahmen für einen begrenzten Zeitraum als Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen anerkannt werden können, sofern die Wirksamkeit dieser Minderungsmaßnahmen genau überwacht wird und unverzüglich geeignete Schritte unternommen werden, falls sie sich als nicht wirksam erweisen sollten.

(2) § 30 Absatz 2 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes ist für Vorhaben nach diesem Gesetz mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine erhebliche Beeinträchtigung von Biotopen im Sinn des § 30 Absatz 2 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes so weit wie möglich vermieden werden soll.





 

Frühere Fassungen von § 72 WindSeeG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 23.12.2025Artikel 1 Gesetz zur Umsetzung der EU-Erneuerbaren-Richtlinie in den Bereichen Windenergie auf See und Stromnetze
vom 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 351
aktuell vorher 01.01.2023Artikel 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes und anderer Vorschriften
vom 20.07.2022 BGBl. I S. 1325
aktuell vorher 10.12.2020Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes und anderer Vorschriften
vom 03.12.2020 BGBl. I S. 2682
aktuell vorher 21.12.2018Artikel 11 Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes, des Energiewirtschaftsgesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften
vom 17.12.2018 BGBl. I S. 2549
aktuellvor 21.12.2018Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 72 WindSeeG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 72 WindSeeG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WindSeeG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 96 WindSeeG Verordnungsermächtigung (vom 23.12.2025)
... Erfüllung seiner Aufgaben im Bereich der Zulassung von Einrichtungen nach den §§ 66 bis 75 bedienen darf, 5. zur Ausschreibung von sonstigen Energiegewinnungsbereichen ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes, des Energiewirtschaftsgesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften
G. v. 17.12.2018 BGBl. I S. 2549
Artikel 11 EEGuaÄndG Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes
... unterliegen dem Zulassungsverfahren nach § 2 des Seeanlagengesetzes." 9. In § 51 Satz 2 wird die Angabe „§ 17 Absatz 3" durch die Angabe „§ 17 Absatz 1" ...

Gesetz zur Änderung des Raumordnungsgesetzes und anderer Vorschriften (ROGÄndG)
G. v. 22.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 88
Artikel 14 ROGÄndG Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes
... wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 72 folgende Angabe eingefügt: „§ 72a Anwendbarkeit von Artikel 6 der ... 72a Anwendbarkeit von Artikel 6 der Verordnung (EU) 2022/2577". 2. Nach § 72 wird folgender § 72a eingefügt: „§ 72a Anwendbarkeit von Artikel ...

Gesetz zur Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes und anderer Vorschriften
G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2682
Artikel 1 WindSeeGuaÄndG Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes
... „Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes" ersetzt. 26. § 51 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden nach dem Wort „See" die ...

Gesetz zur Umsetzung der EU-Erneuerbaren-Richtlinie in den Bereichen Windenergie auf See und Stromnetze
G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 351
Artikel 1 EERLWindSeeÄndG Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes
... „Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie" ersetzt. 19. Nach § 72 Absatz 1 wird der folgende Absatz 1a eingefügt: „(1a) Ist eine ...

Zweites Gesetz zur Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes und anderer Vorschriften
G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1325
Artikel 1 2. WindSeeGuaÄndG Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes
...  § 70 Plangenehmigung § 71 Vorläufige Anordnung § 72 Umweltverträglichkeitsprüfung; marine Biotope § 73 ... 51. Der bisherige § 50 wird aufgehoben. 52. Der bisherige § 51 wird § 72 und wird wie folgt gefasst: „§ 72 Umweltverträglichkeitsprüfung; ... 52. Der bisherige § 51 wird § 72 und wird wie folgt gefasst: „ § 72 Umweltverträglichkeitsprüfung; marine Biotope (1) Die Prüfung der ... zu der unveränderten Rechtsverordnung als erteilt." 79. Der bisherige § 72 wird § 97. 80. Der bisherige § 73 wird § 98 und Nummer 1 wird wie folgt ...