Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 5 - Seeanlagengesetz (SeeAnlG)

§ 5 Planfeststellungsbeschluss, Plangenehmigung



(1) § 74 Absatz 6 und 7 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist nur anzuwenden, wenn zusätzlich zu den dort genannten Voraussetzungen für das Vorhaben nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.

(2) 1Die Planfeststellungsbehörde kann den Plan in Teilabschnitten feststellen. 2Sie kann einzelne Maßnahmen zur Errichtung oder die Inbetriebnahme unter dem Vorbehalt einer Freigabe zulassen, die zu erteilen ist, wenn der Nachweis über die Erfüllung angeordneter Auflagen erbracht worden ist. 3Auf Anforderung der Planfeststellungsbehörde erfolgt der Nachweis durch die Vorlage eines Gutachtens eines anerkannten Sachverständigen.

(3) Der Plan darf nur festgestellt werden, wenn

1.
die Meeresumwelt nicht gefährdet wird, insbesondere

a)
eine Verschmutzung der Meeresumwelt im Sinn des Artikels 1 Absatz 1 Nummer 4 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 II S. 1798, 1799) nicht zu besorgen ist, und

b)
der Vogelzug nicht gefährdet wird und

2.
die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigt wird,

3.
die Sicherheit der Landes- und Bündnisverteidigung nicht beeinträchtigt wird,

4.
er mit vorrangigen bergrechtlichen Aktivitäten vereinbar ist,

5.
er mit bestehenden und geplanten Kabel-, Offshore-Anbindungs-, Rohr- und sonstigen Leitungen vereinbar ist,

6.
er mit bestehenden und geplanten Standorten von Konverterplattformen oder Umspannanlagen vereinbar ist und

7.
andere Anforderungen nach diesem Gesetz und sonstige öffentlich-rechtliche Bestimmungen eingehalten werden.

(4) 1Der Planfeststellungsbeschluss tritt außer nach § 2 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit § 75 Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes auch dann außer Kraft, wenn Anlagen, die Gegenstand des Planfeststellungsbeschlusses sind, während eines Zeitraums von mehr als drei Jahren nicht mehr betrieben worden sind. 2Das Außerkrafttreten des Planfeststellungsbeschlusses ist auf der Internetseite der Planfeststellungsbehörde und in den Nachrichten für Seefahrer (Amtliche Veröffentlichung des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie) bekannt zu machen.

(5) An Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses kann eine Plangenehmigung erteilt werden, wenn

1.
auf der betreffenden Fläche zuvor bereits ein Plan festgestellt worden ist, der nach Absatz 4 unwirksam geworden ist, oder

2.
die Voraussetzungen des § 74 Absatz 6 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorliegen.

(6) § 15 Absatz 2 Satz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Beeinträchtigung ersetzt ist, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in dem betroffenen Naturraum oder, falls dies nicht möglich ist, in einem benachbarten Naturraum in gleichwertiger Weise hergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht neu gestaltet ist.





 

Frühere Fassungen von § 5 SeeAnlG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 10.12.2020Artikel 3 Gesetz zur Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes und anderer Vorschriften
vom 03.12.2020 BGBl. I S. 2682
aktuell vorher 21.12.2018Artikel 12 Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes, des Energiewirtschaftsgesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften
vom 17.12.2018 BGBl. I S. 2549
aktuellvor 21.12.2018Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 5 SeeAnlG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 SeeAnlG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SeeAnlG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 SeeAnlG Versagen der Genehmigung (vom 21.12.2018)
... Genehmigung darf nur versagt werden, wenn 1. die Meeresumwelt im Sinn des § 5 Absatz 3 Nummer 1 gefährdet oder die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigt wird oder ...
§ 15 SeeAnlG Beseitigung der Anlagen, Sicherheitsleistung (vom 21.12.2018)
... die Genehmigung unwirksam werden, sind die Anlagen in dem Umfang zu beseitigen, wie dies die in § 5 Absatz 3 oder § 6 Absatz 5 genannten Belange erfordern. (2) Die allgemein anerkannten ...
§ 16 SeeAnlG Verwaltungsvollstreckung
... die Durchsetzung der im Planfeststellungsbeschluss oder in der Plangenehmigung nach § 5 getroffenen Regelungen sind die Bestimmungen des zweiten Abschnitts des ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes, des Energiewirtschaftsgesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften
G. v. 17.12.2018 BGBl. I S. 2549
Artikel 12 EEGuaÄndG Änderung des Seeanlagengesetzes
... aa) In Nummer 2 werden die Wörter „als Grundlage für eine Entscheidung nach § 5 Absatz 3 " gestrichen. bb) Nummer 4 wird wie folgt gefasst: „4. den ... Veröffentlichung in zwei überregionalen Tageszeitungen" gestrichen. 5. § 5 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 wird aufgehoben. b) Absatz 4 ... Angabe „3 oder" gestrichen. 7. In § 7 Nummer 1 wird die Angabe „ § 5 Absatz 4 " durch die Angabe „§ 5 Absatz 3" ersetzt. 8. § 9 wird wie ... 7. In § 7 Nummer 1 wird die Angabe „§ 5 Absatz 4" durch die Angabe „ § 5 Absatz 3 " ersetzt. 8. § 9 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 2 ... Hydrographie) bekannt zu machen." 9. In § 15 Absatz 1 wird die Angabe „ § 5 Absatz 4 " durch die Angabe „§ 5 Absatz 3" ... 9. In § 15 Absatz 1 wird die Angabe „§ 5 Absatz 4" durch die Angabe „ § 5 Absatz 3 " ...

Gesetz zur Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes und anderer Vorschriften
G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2682
Artikel 3 WindSeeGuaÄndG Änderung des Seeanlagengesetzes
... Verkehr ist kein wirtschaftlicher Zweck im Sinn des Satzes 1 Nummer 3." 2. § 5 Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben. 3. In § 8 Satz 1 werden die Wörter „Generaldirektion ...