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§ 6 - Seeanlagengesetz (SeeAnlG)

§ 6 Genehmigung



(1) Die Errichtung, der Betrieb oder die wesentliche Änderung von Anlagen im Sinn des § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 bedarf der Genehmigung durch das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie.

(2) Bei der Entscheidung über den Antrag auf Genehmigung sind die Ziele der Raumordnung zu beachten sowie die Grundsätze der Raumordnung und die in Aufstellung befindlichen Ziele der Raumordnung zu berücksichtigen.

(3) 1Die Genehmigung setzt einen schriftlichen Antrag voraus. 2Dem Antrag ist eine Darstellung der Anlage und ihres Betriebs einschließlich der Sicherheits- und Vorsorgemaßnahmen mit Zeichnungen, Erläuterungen und Plänen und auf Anforderung der Genehmigungsbehörde Gutachten eines anerkannten Sachverständigen, dass die Anlage und ihr Betrieb dem Stand der Technik und den Sicherheitsanforderungen entsprechen, beizufügen.

(4) 1Die Genehmigung kann befristet sowie mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. 2Die nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen ist zulässig.

(5) 1Die Genehmigungspflicht gilt nicht für die Errichtung, den Betrieb oder die Änderung von nicht raumbedeutsamen Anlagen, die Behörden des Bundes oder der Länder im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben verwenden, und von denen keine Gefahren für

1.
die Meeresumwelt,

2.
die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs,

3.
die Sicherheit der Landes- und Bündnisverteidigung,

4.
die sonstigen öffentlichen Belange und

5.
die privaten Belange

ausgehen und für die keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. 2Solche Anlagen sind dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie vor Beginn ihrer Errichtung anzuzeigen. 3In der Anzeige sind die Art, der Zweck und der genaue Standort der Anlage anzugeben.





 

Frühere Fassungen von § 6 SeeAnlG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 21.12.2018Artikel 12 Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes, des Energiewirtschaftsgesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften
vom 17.12.2018 BGBl. I S. 2549

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 6 SeeAnlG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 SeeAnlG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SeeAnlG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 SeeAnlG Versagen der Genehmigung (vom 21.12.2018)
... des Verkehrs beeinträchtigt wird oder 2. die Erfordernisse der Raumordnung nach § 6 Absatz 2 oder die Sicherheit der Landes- und Bündnisverteidigung oder sonstige überwiegende ...
§ 15 SeeAnlG Beseitigung der Anlagen, Sicherheitsleistung (vom 21.12.2018)
... werden, sind die Anlagen in dem Umfang zu beseitigen, wie dies die in § 5 Absatz 3 oder § 6 Absatz 5 genannten Belange erfordern. (2) Die allgemein anerkannten internationalen Normen zur ...
§ 17 SeeAnlG Bußgeldvorschriften
... oder ohne Plangenehmigung nach § 2 oder ohne Genehmigung nach § 6 eine Anlage errichtet, betreibt oder ändert oder 2. einer vollziehbaren Anordnung ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes, des Energiewirtschaftsgesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften
G. v. 17.12.2018 BGBl. I S. 2549
Artikel 12 EEGuaÄndG Änderung des Seeanlagengesetzes
... die Angabe „Absatz 4" ersetzt. e) Absatz 7 wird Absatz 6. 6. In § 6 Absatz 1 wird die Angabe „3 oder" gestrichen. 7. In § 7 Nummer 1 wird die Angabe ...