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§ 14 - Seeanlagengesetz (SeeAnlG)

§ 14 Überwachung der Anlagen



(1) 1Die Anlagen, ihre Errichtung und ihr Betrieb unterliegen der Überwachung durch das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie. 2Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt wird beteiligt, soweit dies der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs dient.

(2) 1Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie kann im Einzelfall die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Anordnungen treffen. 2Es kann insbesondere Gebote oder Verbote gegenüber den verantwortlichen Personen zur Durchsetzung der in § 12 genannten Pflichten erlassen.

(3) 1Führt eine Anlage, ihre Errichtung oder ihr Betrieb zu einer Gefahr für die Meeresumwelt oder einer Beeinträchtigung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs oder einer Beeinträchtigung der Sicherheit der Landes- und Bündnisverteidigung oder sonstiger überwiegender öffentlicher Belange, kann das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie die Errichtung oder den Betrieb ganz oder teilweise bis zur Herstellung des ordnungsgemäßen Zustands untersagen, soweit sich die Beeinträchtigung oder die Gefahr auf andere Weise nicht abwenden lässt oder die Einstellung der Errichtung oder des Betriebs zur Aufklärung der Ursachen der Beeinträchtigung oder der Gefahr unerlässlich ist. 2Kann die Beeinträchtigung oder Gefahr nicht auf andere Weise abgewendet werden, kann das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie einen zuvor ergangenen Planfeststellungsbeschluss, die Plangenehmigung oder die Genehmigung aufheben und die Beseitigung der Anlage anordnen.

(4) 1Wird eine Anlage ohne erforderliche Planfeststellung, Plangenehmigung oder Genehmigung errichtet, betrieben oder wesentlich geändert, so kann das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie die Fortsetzung der Tätigkeit vorläufig oder endgültig untersagen. 2Es kann anordnen, dass eine Anlage, die ohne die erforderliche Planfeststellung, Plangenehmigung oder Genehmigung errichtet, betrieben oder wesentlich geändert wird, zu beseitigen ist. 3Es muss die Beseitigung anordnen, wenn die Meeresumwelt, die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, die Sicherheit der Landes- und Bündnisverteidigung oder sonstige überwiegende öffentliche Belange oder private Rechte nicht auf andere Weise ausreichend gewahrt werden können.

(5) 1Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie kann die weitere Errichtung oder den weiteren Betrieb einer Anlage durch den Betreiber oder einen mit der Leitung des Betriebs Beauftragten untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit dieser Personen in Bezug auf die Einhaltung von Rechtsvorschriften zum Schutz der Meeresumwelt, der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, der Sicherheit der Landes- und Bündnisverteidigung oder sonstiger überwiegender öffentlicher Belange dartun. 2Dem Betreiber der Anlage ist auf Antrag die Erlaubnis zu erteilen, die Anlage durch eine Person betreiben zu lassen, die die Gewähr für den ordnungsgemäßen Betrieb der Anlage bietet.

(6) Die Vorschriften über Rücknahme oder Widerruf eines Verwaltungsaktes bleiben unberührt.

(7) § 48 Absatz 9 des Windenergie-auf-See-Gesetzes ist entsprechend anzuwenden.





 

Frühere Fassungen von § 14 SeeAnlG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 10.12.2020Artikel 3 Gesetz zur Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes und anderer Vorschriften
vom 03.12.2020 BGBl. I S. 2682

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 14 SeeAnlG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 SeeAnlG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SeeAnlG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 17 SeeAnlG Bußgeldvorschriften
... errichtet, betreibt oder ändert oder 2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 14 Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4 Satz 2 zuwiderhandelt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes und anderer Vorschriften
G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2682
Artikel 3 WindSeeGuaÄndG Änderung des Seeanlagengesetzes
... „Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes" ersetzt. 4. Dem § 14 wird folgender Absatz 7 angefügt: „(7) § 48 Absatz 9 des ...