Für die Durchsetzung der im Planfeststellungsbeschluss oder in der Plangenehmigung nach §
5 getroffenen Regelungen sind die Bestimmungen des zweiten Abschnitts des
Verwaltungsvollstreckungsgesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, dass ein Zwangsgeld in Höhe bis zu 500.000 Euro angeordnet werden kann.