§ 16 - Seeanlagengesetz (SeeAnlG)

§ 16 Verwaltungsvollstreckung



Für die Durchsetzung der im Planfeststellungsbeschluss oder in der Plangenehmigung nach § 5 getroffenen Regelungen sind die Bestimmungen des zweiten Abschnitts des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, dass ein Zwangsgeld in Höhe bis zu 500.000 Euro angeordnet werden kann.



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