§ 1 - Gesetz über die Errichtung einer Bundeskanzler-Helmut-Schmidt-Stiftung (HSchmidtStiftG k.a.Abk.)

§ 1 Rechtsform der Stiftung



1Unter dem Namen „Bundeskanzler-Helmut-Schmidt-Stiftung" wird mit Sitz in Hamburg eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts errichtet. 2Die Stiftung entsteht mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes.



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