§ 10 - Gesetz über die Errichtung einer Bundeskanzler-Helmut-Schmidt-Stiftung (HSchmidtStiftG k.a.Abk.)

§ 10 Aufsicht, Haushalt, Rechtsprüfung



(1) 1Die Stiftung untersteht der Rechtsaufsicht der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde. 2Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben wird die Stiftung durch das Bundesarchiv unterstützt; Art und Umfang regelt die für Kultur und Medien zuständige oberste Bundesbehörde im Benehmen mit dem Kuratorium und dem Helmut-Schmidt-Archiv im Archiv der sozialen Demokratie der Friedrich-Ebert-Stiftung e. V.

(2) Für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen sowie für die Rechnungslegung der Stiftung finden die für die Bundesverwaltung geltenden Bestimmungen entsprechende Anwendung.



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