§ 1 - Verordnung zur Anpassung der festen Beträge im Rahmen der Wahlkostenerstattung durch den Bund (WahlkostenV)

V. v. 08.11.2016 BGBl. I S. 2517 (Nr. 53)
Geltung ab 17.11.2016; FNA: 111-1-8 Wahlrecht
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§ 1 Feste Beträge der Wahlkostenerstattung



Der feste Betrag nach § 50 Absatz 3 Satz 2 des Bundeswahlgesetzes wird für Gemeinden bis zu 100.000 Wahlberechtigten auf 0,51 Euro und für Gemeinden mit mehr als 100.000 Wahlberechtigten auf 0,79 Euro festgesetzt.



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