Auf Grund des §
50 Absatz 3 Satz 3 des
Bundeswahlgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 13 des Gesetzes vom 27. April 2001 (BGBl. I S. 698) neu gefasst worden ist, verordnet das Bundesministerium des Innern:
Der feste Betrag nach §
50 Absatz 3 Satz 2 des
Bundeswahlgesetzes wird für Gemeinden bis zu 100.000 Wahlberechtigten auf 0,51 Euro und für Gemeinden mit mehr als 100.000 Wahlberechtigten auf 0,79 Euro festgesetzt.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft. Gleichzeitig tritt die
Verordnung zur Anpassung des festen Betrages an die Preisentwicklung für die Erstattung der Wahlkosten durch den Bund vom
29. September 2009 (BGBl. I S. 3220) außer Kraft.
---
- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 16. November 2016.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Der Bundesminister des Innern
Thomas de Maizière