Diese Verordnung steht der Befugnis der zuständigen Behörden, nach §
38 Absatz 11 in Verbindung mit §
10 des
Tiergesundheitsgesetzes weitergehende Anordnungen zu Umfang und Methodik der Untersuchungen zur Erkennung der Afrikanischen Schweinepest oder Klassischen Schweinepest zu treffen, nicht entgegen.