Der Tierhalter eines Bestandes bis einschließlich 1.000 Stück Geflügel hat sicherzustellen, dass
- 1.
- die Ein- und Ausgänge zu den Ställen oder sonstigen Standorte des Geflügels gegen unbefugten Zutritt oder unbefugtes Befahren gesichert sind,
- 2.
- die Ställe oder die sonstigen Standorte des Geflügels von betriebsfremden Personen nur mit betriebseigener Schutzkleidung oder Einwegkleidung betreten werden und dass diese Personen die Schutz- und Einwegkleidung nach Verlassen des Stalles oder sonstigen Standorts des Geflügels unverzüglich ablegen,
- 3.
- Schutzkleidung nach Gebrauch unverzüglich gereinigt und desinfiziert und Einwegkleidung nach Gebrauch unverzüglich unschädlich beseitigt wird,
- 4.
- eine betriebsbereite Einrichtung zum Waschen der Hände sowie eine Einrichtung zur Desinfektion der Schuhe vorgehalten wird.
§ 6 GeflPestAusnV Ordnungswidrigkeiten ... entgegen 1. § 2 ein Register nicht führt, 2. § 3 Nummer 1 nicht sicherstellt, dass ein Ein- oder Ausgang oder ein sonstiger Standort gesichert ... dass ein Ein- oder Ausgang oder ein sonstiger Standort gesichert ist, 3. § 3 Nummer 2 nicht sicherstellt, dass ein Stall oder ein sonstiger Standort nur mit der dort genannten ... betreten wird oder dass eine dort genannte Person diese Kleidung ablegt, 4. § 3 Nummer 3 nicht sicherstellt, dass Schutzkleidung gereinigt oder desinfiziert wird oder ...