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§ 6 - Geflügelpest-Verordnung (GeflPestV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 15.10.2018 BGBl. I S. 1665, 2664
Geltung ab 23.10.2007; FNA: 7831-1-54-3 Tierseuchenbekämpfung
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§ 6 Weitere allgemeine Schutzmaßregeln



(1) Werden in einem Geflügelbestand mehr als 1.000 Stück Geflügel gehalten, so hat der Tierhalter sicherzustellen, dass

1.
die Ein- und Ausgänge zu den Ställen oder die sonstigen Standorte des Geflügels gegen unbefugten Zutritt oder unbefugtes Befahren gesichert sind,

2.
die Ställe oder die sonstigen Standorte des Geflügels von betriebsfremden Personen nur mit betriebseigener Schutzkleidung oder Einwegschutzkleidung betreten werden und dass diese Personen die Schutz- oder Einwegschutzkleidung nach Verlassen des Stalles oder sonstigen Standorts des Geflügels unverzüglich ablegen,

3.
Schutzkleidung nach Gebrauch unverzüglich gereinigt und desinfiziert und Einwegschutzkleidung nach Gebrauch unverzüglich unschädlich beseitigt wird,

4.
nach jeder Einstallung oder Ausstallung von Geflügel die dazu eingesetzten Gerätschaften und der Verladeplatz gereinigt und desinfiziert werden und dass nach jeder Ausstallung die frei gewordenen Ställe einschließlich der dort vorhandenen Einrichtungen und Gegenstände gereinigt und desinfiziert werden,

5.
betriebseigene Fahrzeuge abweichend von § 17 Absatz 1 Satz 1 und 2 der Viehverkehrsverordnung unmittelbar nach Abschluss eines Geflügeltransports auf einem befestigten Platz gereinigt und desinfiziert werden,

6.
Fahrzeuge, Maschinen und sonstige Gerätschaften, die in der Geflügelhaltung eingesetzt und

a)
in mehreren Ställen oder

b)
von mehreren Betrieben gemeinsam

benutzt werden, jeweils vor der Benutzung in einem anderen Stall oder, in den Fällen des Buchstaben b, im abgebenden Betrieb vor der Abgabe gereinigt und desinfiziert werden,

7.
eine ordnungsgemäße Schadnagerbekämpfung durchgeführt wird und hierüber Aufzeichnungen gemacht werden,

8.
der Raum, der Behälter oder die sonstigen Einrichtungen zur Aufbewahrung verendeten Geflügels nach jeder Abholung, mindestens jedoch einmal im Monat, gereinigt und desinfiziert wird oder werden,

9.
eine betriebsbereite Einrichtung zum Waschen der Hände sowie eine Einrichtung zum Wechseln und Ablegen der Kleidung und zur Desinfektion der Schuhe vorgehalten wird.

(2) Die zuständige Behörde kann für Bestände bis einschließlich 1.000 Stück Geflügel oder für Bestände mit in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln anderer Arten Schutzmaßregeln nach Absatz 1 anordnen, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 5 kann die Reinigung und Desinfektion im Falle mehrerer Transporte lebenden Geflügels an einem Tag von demselben Herkunftsbetrieb in denselben Bestimmungsbetrieb unmittelbar nach Abschluss des letzten Transportes durchgeführt werden.





 

Frühere Fassungen von § 6 Geflügelpest-Verordnung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 23.10.2018Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Geflügelpest-Verordnung
vom 13.10.2018 BGBl. I S. 1655

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 6 Geflügelpest-Verordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 GeflPestV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GeflPestV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 13 GeflPestV Aufstallung (vom 23.10.2018)
... zu lassen, 2. abweichend von § 2 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 3 und 4 und § 6 Absatz 1 die dort genannten Maßregeln unabhängig von der Größe des ...
§ 21 GeflPestV Schutzmaßregeln in Bezug auf den Sperrbezirk (vom 23.10.2018)
... Futtermittel dürfen nicht aus einem solchen Bestand verbracht werden; 2. § 6 Absatz 1 findet unabhängig von der Größe eines Bestands oder einer sonstigen Vogelhaltung ...
§ 27 GeflPestV Schutzmaßregeln in Bezug auf das Beobachtungsgebiet (vom 23.10.2018)
... Geflügel dürfen weder in einen noch aus einem Bestand verbracht werden; 2. § 6 Absatz 1 Nummer 2 und 3 findet unabhängig von der Größe eines Bestands oder einer sonstigen Vogelhaltung ...
§ 64 GeflPestV Ordnungswidrigkeiten (vom 23.10.2018)
... gereinigt oder desinfiziert wird oder Einwegschutzkleidung beseitigt wird, 11. entgegen § 6 Absatz 1 Nummer 1 , auch in Verbindung mit § 13 Absatz 4 Satz 5 Nummer 2 oder § 21 Absatz 6 Satz 1 Nummer ... dass ein Ein- oder Ausgang oder ein sonstiger Standort gesichert ist, 12. entgegen § 6 Absatz 1 Nummer 2 , auch in Verbindung mit § 13 Absatz 4 Satz 5 Nummer 2 oder § 27 Absatz 4 Nummer 2, nicht ... betreten wird oder dass eine dort genannte Person diese Kleidung ablegt, 13. entgegen § 6 Absatz 1 Nummer 3 , auch in Verbindung mit § 21 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 oder § 27 Absatz 4 Nummer 2, nicht ... gereinigt oder desinfiziert wird oder Einwegschutzkleidung beseitigt wird, 14. entgegen § 6 Absatz 1 Nummer 4, 5, 6 oder 8 , jeweils auch in Verbindung mit § 13 Absatz 4 Satz 5 Nummer 2 oder § 21 Absatz 6 Satz 1 ... ein Raum oder ein Behälter gereinigt oder desinfiziert wird, 14a. entgegen § 6 Absatz 1 Nummer 7 nicht sicherstellt, dass eine Schadnagerbekämpfung durchgeführt oder eine Aufzeichnung ... oder eine Aufzeichnung gemacht wird, 14b. einer vollziehbaren Anordnung nach § 6 Absatz 2 , § 7 Absatz 5, § 8 Absatz 2 Nummer 2, § 10 Absatz 3, § 13 Absatz 1 Satz 1 oder ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dritte Verordnung zur Änderung der Geflügelpest-Verordnung
V. v. 13.10.2018 BGBl. I S. 1655
Artikel 1 3. GeflPestVÄndV Änderung der Geflügelpest-Verordnung
... durch das Wort „Einwegschutzkleidung" ersetzt. 5. § 6 wird wie folgt geändert: a) Der Wortlaut wird Absatz 1 und wie folgt ... und Laufvögel" ersetzt. dd) In Satz 5 Nummer 2 wird die Angabe „ § 6 " durch die Angabe „§ 6 Absatz 1" ersetzt. f) Absatz 5 wird wie ... dd) In Satz 5 Nummer 2 wird die Angabe „§ 6" durch die Angabe „ § 6 Absatz 1 " ersetzt. f) Absatz 5 wird wie folgt gefasst: „(5) Die ... nicht aus einem solchen Bestand" ersetzt. bb) In Nummer 2 wird die Angabe „ § 6 " durch die Angabe „§ 6 Absatz 1" ersetzt. 16. § 22 wird wie ... bb) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 6" durch die Angabe „ § 6 Absatz 1 " ersetzt. 16. § 22 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz ... 4 Satz 1" ersetzt. b) In Absatz 4 Nummer 2 werden die Wörter „ § 6 Nummer 2 und 3 " durch die Wörter „§ 6 Absatz 1 Nummer 2 und 3" ersetzt. c) ... Nummer 2 werden die Wörter „§ 6 Nummer 2 und 3" durch die Wörter „ § 6 Absatz 1 Nummer 2 und 3 " ersetzt. c) Folgender Absatz 5 wird angefügt: „(5) Die ... Wort „Einwegschutzkleidung" ersetzt. c) In Nummer 11 wird die Angabe „ § 6 Nummer 1 " durch die Wörter „§ 6 Absatz 1 Nummer 1" ersetzt. d) In ... c) In Nummer 11 wird die Angabe „§ 6 Nummer 1" durch die Wörter „ § 6 Absatz 1 Nummer 1 " ersetzt. d) In Nummer 12 wird die Angabe „§ 6 Nummer 2" durch ... 6 Absatz 1 Nummer 1" ersetzt. d) In Nummer 12 wird die Angabe „ § 6 Nummer 2 " durch die Wörter „§ 6 Absatz 1 Nummer 2" ersetzt. e) In ... d) In Nummer 12 wird die Angabe „§ 6 Nummer 2" durch die Wörter „ § 6 Absatz 1 Nummer 2 " ersetzt. e) In Nummer 13 wird die Angabe „§ 6 Nummer 3" durch ... 6 Absatz 1 Nummer 2" ersetzt. e) In Nummer 13 wird die Angabe „ § 6 Nummer 3 " durch die Wörter „§ 6 Absatz 1 Nummer 3" und das Wort ... e) In Nummer 13 wird die Angabe „§ 6 Nummer 3" durch die Wörter „ § 6 Absatz 1 Nummer 3 " und das Wort „Einwegkleidung" durch das Wort „Einwegschutzkleidung" ... ersetzt. f) In Nummer 14 werden die Wörter „ § 6 Nummer 4, 5, 6 oder 8 " durch die Wörter „§ 6 Absatz 1 Nummer 4, 5, 6 oder 8" ersetzt.  ... 14 werden die Wörter „§ 6 Nummer 4, 5, 6 oder 8" durch die Wörter „ § 6 Absatz 1 Nummer 4, 5, 6 oder 8 " ersetzt. g) In Nummer 14a wird die Angabe „§ 6 Nummer 7" durch ... Absatz 1 Nummer 4, 5, 6 oder 8" ersetzt. g) In Nummer 14a wird die Angabe „ § 6 Nummer 7 " durch die Wörter „§ 6 Absatz 1 Nummer 7" ersetzt. h) Nach ... g) In Nummer 14a wird die Angabe „§ 6 Nummer 7" durch die Wörter „ § 6 Absatz 1 Nummer 7 " ersetzt. h) Nach Nummer 14a wird folgende Nummer 14b eingefügt:  ... folgende Nummer 14b eingefügt: „14b. einer vollziehbaren Anordnung nach § 6 Absatz 2 , § 7 Absatz 5, § 8 Absatz 2 Nummer 2, § 10 Absatz 3, § 13 Absatz 1 Satz 1 oder ...

Erste Verordnung zur Änderung der Geflügelpest-Verordnung
V. v. 08.05.2013 BGBl. I S. 1207
Artikel 1 1. GeflPestVÄndV
... zu lassen, 2. abweichend von § 2 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 3 und 4 und § 6 die dort genannten Maßregeln unabhängig von der Größe des ...

Vierte Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen
V. v. 17.04.2014 BGBl. I S. 388, 576
Artikel 29 4. TierSeuchRÄndV Änderung der Geflügelpest-Verordnung
... oder desinfiziert wird oder Einwegkleidung beseitigt wird, 11. entgegen § 6 Nummer 1, auch in Verbindung mit § 13 Absatz 4 Satz 5 Nummer 2 oder § 21 Absatz 6 Satz 1 ... ein Ein- oder Ausgang oder ein sonstiger Standort gesichert ist, 12. entgegen § 6 Nummer 2, auch in Verbindung mit § 13 Absatz 4 Satz 5 Nummer 2 oder § 27 Absatz 4 Nummer ... wird oder dass eine dort genannte Person diese Kleidung ablegt, 13. entgegen § 6 Nummer 3, auch in Verbindung mit § 21 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 oder § 27 Absatz 4 Nummer ... oder desinfiziert wird oder Einwegkleidung beseitigt wird, 14. entgegen § 6 Nummer 4 oder Nummer 5, jeweils auch in Verbindung mit § 13 Absatz 4 Satz 5 Nummer 2 oder ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Geflügelpest-Verordnung
V. v. 29.06.2016 BGBl. I S. 1564
Artikel 1 2. GeflPestVÄndV
...  e) Nummer 14 wird wie folgt gefasst: „14. entgegen § 6 Nummer 4, 5, 6 oder 8, jeweils auch in Verbindung mit § 13 Absatz 4 Satz 5 Nummer 2 oder ... Nach Nummer 14 wird folgende Nummer 14a eingefügt: „14a. entgegen § 6 Nummer 7 nicht sicherstellt, dass eine Schadnagerbekämpfung durchgeführt oder eine ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Verordnung über besondere Schutzmaßregeln in kleinen Geflügelhaltungen
V. v. 18.11.2016 BAnz AT 18.11.2016 V1
§ 3 GeflPestAusnV Zu § 6 der Geflügelpest-Verordnung
§ 4 GeflPestAusnV Weitere Schutzmaßnahmen
... zuständige Behörde kann weitere Schutzmaßnahmen nach § 6 Nummer 7 und 8 der Geflügelpest-Verordnung anordnen, soweit dies auf der Grundlage einer ...