Ordnungswidrig im Sinne des §
32 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a des
Tiergesundheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
- 1.
- § 2 ein Register nicht führt,
- 2.
- § 3 Nummer 1 nicht sicherstellt, dass ein Ein- oder Ausgang oder ein sonstiger Standort gesichert ist,
- 3.
- § 3 Nummer 2 nicht sicherstellt, dass ein Stall oder ein sonstiger Standort nur mit der dort genannten Kleidung betreten wird oder dass eine dort genannte Person diese Kleidung ablegt,
- 4.
- § 3 Nummer 3 nicht sicherstellt, dass Schutzkleidung gereinigt oder desinfiziert wird oder Einwegkleidung beseitigt wird,
- 5.
- einer vollziehbaren Anordnung nach § 4 zuwiderhandelt oder
- 6.
- einer mit einer Genehmigung nach § 5 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt.