§
71 des
Beamtenversorgungsgesetzes, das zuletzt durch Artikel
3 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „1. März 2016 um 2,1 vom Hundert" durch die Wörter „1. Februar 2017 um 2,25 vom Hundert" ersetzt.
- 2.
- In Absatz 3 werden die Wörter „1. März 2016 um 58,66 Euro" durch die Wörter „1. Februar 2017 um 60,04 Euro" ersetzt.
Gesetz zur Änderung des Versorgungsrücklagegesetzes und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
G. v. 05.01.2017 BGBl. I S. 17