In §
3 der
Soldatenmehrarbeitsvergütungsverordnung, die zuletzt durch Artikel
12 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird die Angabe „12,25 Euro" durch die Angabe „12,54 Euro", die Angabe „14,47 Euro" durch die Angabe „14,81 Euro", die Angabe „19,87 Euro" durch die Angabe „20,34 Euro" und die Angabe „27,36 Euro" durch die Angabe „28,00 Euro" ersetzt.
V. v. 11.08.2017 BGBl. I S. 3231