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Artikel 13 - Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 sowie zur Änderung sonstiger zivilprozessualer, grundbuchrechtlicher und vermögensrechtlicher Vorschriften und zur Änderung der Justizbeitreibungsordnung (EuKoPfVODG)

G. v. 21.11.2016 BGBl. I S. 2591 (Nr. 55); zuletzt geändert durch Artikel 32 G. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2208
Geltung ab 18.01.2017, abweichend siehe Artikel 21
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Artikel 13 Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes


Artikel 13 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 18. Januar 2017 RVG § 16, § 17, § 48, Anlage 1

Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 788), das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 3 des Gesetzes vom 11. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2222) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 16 Nummer 5 werden nach dem Wort „Arrests," die Wörter „zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung," eingefügt und werden die Wörter „oder Aufhebung" durch ein Komma und die Wörter „Aufhebung oder Widerruf" ersetzt.

2.
§ 17 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

„4.
das Verfahren in der Hauptsache und ein Verfahren

a)
auf Anordnung eines Arrests oder zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung,

b)
auf Erlass einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung,

c)
über die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, über die Aufhebung der Vollziehung oder über die Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsakts sowie

d)
über die Abänderung, die Aufhebung oder den Widerruf einer in einem Verfahren nach den Buchstaben a bis c ergangenen Entscheidung,".

3.
§ 48 Absatz 5 Satz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
das Verfahren über den Arrest, den Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung, die einstweilige Verfügung und die einstweilige Anordnung;".

4.
Die Anlage 1 (Vergütungsverzeichnis) wird wie folgt geändert:

a)
Vorbemerkung 3.2 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Wenn im Verfahren auf Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung oder auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen das Rechtsmittelgericht als Gericht der Hauptsache anzusehen ist (§ 943, auch i. V. m. § 946 Abs. 1 Satz 2 ZPO), bestimmen sich die Gebühren nach den für die erste Instanz geltenden Vorschriften."

b)
Der Vorbemerkung 3.2.1 Nummer 3 wird folgender Buchstabe c angefügt:

„c)
gegen die Entscheidung über den Widerspruch des Schuldners (§ 954 Abs. 1 Satz 1 ZPO) im Fall des Artikels 5 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 655/2014,".

c)
Vorbemerkung 3.3.3 wird wie folgt geändert:

aa)
Der Wortlaut wird Absatz 1.

bb)
Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Im Verfahren nach der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 werden Gebühren nach diesem Unterabschnitt nur im Fall des Artikels 5 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 erhoben. In den Fällen des Artikels 5 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 bestimmen sich die Gebühren nach den für Arrestverfahren geltenden Vorschriften."

d)
In Nummer 3514 werden im Gebührentatbestand nach dem Wort „Arrests" ein Komma und die Wörter „des Antrags auf Erlass eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung" eingefügt.



 

Zitierungen von Artikel 13 EuKoPfVODG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 13 EuKoPfVODG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EuKoPfVODG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Bekanntmachung der Neufassung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes
B. v. 15.03.2022 BGBl. I S. 610
Bekanntmachung RVGNB 2022
... vom 11. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2222), 56. den am 18. Januar 2017 in Kraft getretenen Artikel 13 des Gesetzes vom 21. November 2016 (BGBl. I S. 2591 ), 57. den am 1. Juli 2017 in Kraft getretenen Artikel 6 Absatz 24 des Gesetzes vom 13. ...

Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung
G. v. 13.04.2017 BGBl. I S. 872, 2018 I 1094
Artikel 6 VermAbschRÄndG Änderung weiterer Rechtsvorschriften
... zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 788), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 21. November 2016 (BGBl. I S. 2591 ) geändert worden ist, wird jeweils in Absatz 1 der Anmerkung die Angabe „§ ...