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Artikel 1 - Gesetz zur Änderung des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes und zur Änderung weiterer Gesetze (KInvFGuaÄndG k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes


Artikel 1 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 26. November 2016 KInvFG § 5, § 8

Das Kommunalinvestitionsförderungsgesetz vom 24. Juni 2015 (BGBl. I S. 974, 975) wird wie folgt geändert:

1.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Im Jahr 2021 können Finanzhilfen nur für Investitionsvorhaben oder selbstständige Abschnitte von Investitionsvorhaben eingesetzt werden, die bis zum 31. Dezember 2020 vollständig abgenommen wurden und die im Jahr 2021 vollständig abgerechnet werden."

b)
In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „2019" durch die Angabe „2021" und die Angabe „2020" durch die Angabe „2022" ersetzt.

2.
In § 8 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „2019" durch die Angabe „2021" und die Angabe „2020" durch die Angabe „2022" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes und zur Änderung weiterer Gesetze

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 KInvFGuaÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KInvFGuaÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 5 KInvFGuaÄndG Inkrafttreten
... Artikel 1 und 2 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Neuregelung des bundesstaatlichen Finanzausgleichssystems ab dem Jahr 2020 und zur Änderung haushaltsrechtlicher Vorschriften
G. v. 14.08.2017 BGBl. I S. 3122; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 17.12.2018 BGBl. I S. 2522
Artikel 7 FANeuReG Änderung des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes
... Kommunalinvestitionsförderungsgesetz vom 24. Juni 2015 (BGBl. I S. 974, 975), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. November 2016 (BGBl. I S. 2613 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Dem § 1 wird folgende ...