Änderung § 1 NpSG vom 28.01.2022

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§ 1 NpSG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.01.2022 geltenden Fassung
§ 1 NpSG n.F. (neue Fassung)
in der am 12.04.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 07.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 2
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Anwendungsbereich


(1) Dieses Gesetz ist anzuwenden auf neue psychoaktive Stoffe im Sinne des § 2 Nummer 1.

(2) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden auf

(Text alte Fassung)

1. Betäubungsmittel im Sinne des § 1 Absatz 1 des Betäubungsmittelgesetzes und

2. Arzneimittel im Sinne des § 2 Absatz 1, 2, 3a und 4 Satz 1 des Arzneimittelgesetzes.

(Text neue Fassung)

1. Betäubungsmittel im Sinne des § 1 Absatz 1 des Betäubungsmittelgesetzes,

2. Arzneimittel im Sinne des § 2 Absatz 1, 2, 3a und 4 Satz 1 des Arzneimittelgesetzes,

3. Tierarzneimittel im Sinne des Artikels 4 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2019/6 in der Fassung vom 7. Februar 2024 und

4. Medizinprodukte und deren Zubehör im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 und 2 der Verordnung (EU) 2017/745 sowie In-vitro-Diagnostika und deren Zubehör im Sinne des Artikels 2 Nummer 2 und 4 der Verordnung (EU) 2017/746.


 



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