Änderung § 2 NpSG vom 12.04.2026

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§ 2 NpSG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.04.2026 geltenden Fassung
§ 2 NpSG n.F. (neue Fassung)
in der am 12.04.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 07.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 2

(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Begriffsbestimmungen


Im Sinne dieses Gesetzes ist

(Text alte Fassung)

1. neuer psychoaktiver Stoff ein Stoff oder eine Zubereitung eines Stoffes aus einer der in der Anlage genannten Stoffgruppen;

(Text neue Fassung)

1. neuer psychoaktiver Stoff

a)
ein Stoff oder eine Zubereitung eines Stoffes aus einer der in Anlage 1 genannten Stoffgruppen oder

b) ein in Anlage 2 genannter Stoff oder eine Zubereitung eines solchen Stoffes, wenn dieser Stoff oder diese Zubereitung die in Anlage 2 Spalte 2 genannten Eigenschaften aufweist;


2. Zubereitung ohne Rücksicht auf den Aggregatzustand ein Stoffgemisch oder die Lösung eines Stoffes oder mehrerer Stoffe außer den natürlich vorkommenden Gemischen und Lösungen;

3. Herstellen das Gewinnen, das Anfertigen, das Zubereiten, das Be- oder Verarbeiten, das Reinigen, das Umwandeln, das Abpacken und das Umfüllen einschließlich Abfüllen;

4. Inverkehrbringen das Vorrätighalten zum Verkauf oder zu sonstiger Abgabe sowie das Feilhalten, das Feilbieten, die Abgabe und das Überlassen zum unmittelbaren Verbrauch an andere.






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